Beschluss vom Amtsgericht Olpe - 5 XIV 75/11 B
Tenor
wird für den vorgenannten Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Abschiebungshaft bis zum Ende der Durchführung der Abschiebung, längstens bis zum 16.11.2011 einschließlich, zur Siche-rung der Abschiebung angeordnet.
Der Betroffene ist für diese Zeit in einem Haftraum der zuständigen Justizvollzugsanstalt Büren in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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G r ü n d e :
2Das Ausländeramt des Kreises Olpe hat heute beantragt, für den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 AufentG zur Sicherung der Abschiebung die Haft anzuordnen.
3Die Haftgründe nach § 62 AufenthG liegen vor.
4Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Nr.3 AufenthG. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat er einen Asylantrag in Italien gestellt. Mit Bescheid vom 20.10.2011wurde gegen den Betroffenen die Abschiebung angeordnet.
5Rechtsmittel gegen diese Anordnung haben gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, da der Betroffene in die europäische Union über Italien eingereist ist und deshalb gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens wurde von dort mit Schreiben vom 06.10.2011 bestätigt.
6Die Durchführung der Abschiebung ist nicht gesichert, da der Betroffene nach den Erkenntnissen des Ausländeramtes unter einem anderen Namen in Italien einen Asylantrag gestellt hat und sich entgegen der Auflagen dort in die Bundesrepublik begeben hat.
7Auch kann die Rückführung nach Italien nach den Angaben des Ausländeramtes am 16.11.2011 durchgeführt werden. Ein Flug nach Rom ist für den 16.11.2011 bereits gebucht. Ein Laissez-Passer liegt der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld vor.
8Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf § 422 FamFG, die über die Kosten beruht auf § 81 FamFG.
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Olpe oder bei dem Landgericht Siegen einzulegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 62 Abschiebungshaft 2x
- § 62 Abs. 2 S. 2 AufentG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 58 Abschiebung 1x
- § 34a Abs. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x