Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 26 Ds 6/24

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Störung öffentlicher Betriebe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschrift: § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB


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