Urteil vom Amtsgericht Pasewalk - 835 Js 1021/17

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Gegen ihn wird eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt.

Der Angeklagte darf die Geldstrafe in monatlichen Raten von 30 Euro abzahlen. Gerät er mit einer Rate in Rückstand, ist der verbleibende Betrag sofort fällig.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Satz 1, § 465 StPO.

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten 19 Jahre alt, ledig und verfügt über den Hauptschulabschluss. Eine Ausbildung zum Koch hat er abgebrochen. Inzwischen ist er der Vater eines Sohnes. Gemeinsam mit der Mutter des Sohnes kümmert er sich um seinen Sohn. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war der Angeklagte ohne Arbeit. Er lebt von Hartz IV.

3

Nach Bundeszentralregisterauszug vom 16. Juli 2020, der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden ist, ist der Angeklagte bereits einmal Mal straffällig geworden. Am 22. Juni 2016 hat das Amtsgericht Pasewalk gegen den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls eine richterliche Verweisung ausgesprochen, ihn verwarnt und die Erbringung von Arbeitsstunden ausgeurteilt.

II.

4

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

5

Am 4. Februar 2020 gegen 8:45 Uhr befuhr der Angeklagte, obwohl er, wie er wusste, keine Fahrerlaubnis besaß, den Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen PW-PR 11 die Torgelower Straße in Pasewalk. Die Fahrerlaubnis war ihm am 15. August 2019 nach § 2a Abs. 2, §3, § 4 Abs. 5 StVG entzogen worden. Es liegen drei rechtskräftige Bußgeldbescheide vor, die zwischen September und Dezember 2019 erlassen worden sind, in denen ihm vorgeworfen wird, am 6. Juni 2019, am 15. Juni 2019 und am 25. Mai 2019 unter der Wirkung berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug geführt zu haben.

III.

6

Die Feststellungen des Gerichts zur Person des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und auf dem auszugsweise verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zu der Tat folgen aus den geständigen Einlassungen des Angeklagten.

IV.

7

Der Angeklagte hat sich daher wie tenoriert schuldig gemacht.

V.

8

Der Strafrahmen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

VI.

9

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht zulasten des Angeklagten bewertet, dass der Angeklagte bereits einmal - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist.

10

Zugunsten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er von Anfang an geständig war und sich zunehmend reuig gezeigt hat. Für den Angeklagten spricht auch, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung Verantwortung für sein Tun übernommen hat. Für den Angeklagten spricht weiterhin, dass er seit der Geburt seines Sohnes aufgehört hat, Marihuana zu konsumieren.

11

Ein Regelfall des § 69 Abs. 1 StGB liegt hier nicht vor. Das Gericht kann die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststellen.

12

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass THC bei Dauerkonsumenten noch wochenlang im Blut nachgewiesen werden kann, ohne dass noch eine berauschende Wirkung vorliegt. Der Angeklagte hat im Termin erklärt, er sei Dauerkonsument gewesen. Er habe damit begonnen, Marihuana zu konsumieren, als seine Eltern sich getrennt haben und sein Vater an Krebs erkrankt ist. Alkohol wollte er nicht trinken, weil seine Mutter alkoholkrank ist und sämtliche Verwandten wegen Alkohol gestorben ist. Der Konsum von Marihuana habe ihn immer so schön entspannt.

13

Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass lediglich mehrere Stunden nach dem Konsum eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt. So hat etwa das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Cannabis 1994 festgestellt, „30 bis 50 Minuten nach dem Rauchen beginnt die Wirkung wieder abzuklingen und ist nach rund drei Stunden weitgehend beendet. Bei oraler Aufnahme kann sie dagegen bis zu zwölf Stunden anhalten“ (BVerfGE 90, 145-226, zitiert nach Juris, S. 22f.). Nach derzeitiger Rechtslage reicht jedoch allein der Nachweis von THC im Blut dafür aus, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob die gesetzliche Regelung, wonach die Fahruntüchtigkeit allein aufgrund des Nachweises von THC im Körper angenommen wird, angemessen ist und der Wirklichkeit entspricht. Darüber war hier aber nicht zu entscheiden, da der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Es rechtfertigt aber insoweit, dass hier keine Sperrwirkung ausgesprochen worden ist.

14

Das Gericht weist darauf hin, dass am 3. Dezember 2020 die Vereinten Nationen auf eine Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation und mit der Stimme Deutschlands Cannabis von der Liste der gefährlichen Drogen gestrichen hat.

VIII.

15

Der Kostenausspruch beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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