Beschluss vom Amtsgericht Remscheid - 14 M 1243/13
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin vom 11.10.2013/11.06.2013 auf Erlass eines Haftbefehls gem. § 802 g ZPO wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe: I.
2Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 11.06.2013 zum Kassenzeichen: 0000899462744 + 16 wegen einer Forderung in Höhe von 135,00 Euro.
3Bei dem vorgenannten Vollstreckungsauftrag handelt es sich um ein maschinell erstelltes Formschreiben, das einen generalisierten Text enthält. Lediglich das vorgenannte Kassenzeichen, Name und Adresse des Schuldners, das Datum und die Höhe der Forderung weichen von den sonst (in anderen Fällen) von der Gläubigerin verwendeten Formschreiben ab. Ansonsten enthält das Schreiben ein Dienstsiegel und trägt keine Unterschrift. Stattdessen befindet sich dort der Satz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
4Dem Schreiben lose angeheftet befindet sich der Vordruck „Erledigungsbericht des Vollstreckungsbeamten“, der regelmäßig nicht ausgefüllt ist, sowie eine „Forderungsaufstellung“. Diese Forderungsaufstellung ist ebenfalls maschinell erstellt und enthält ihrerseits weder Dienstsiegel noch Unterschrift oder eine Bescheinigung über deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit.
5Zu dem von dem zuständigen Gerichtsvollzieher angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht. Da die Gläubigerin für diesen Fall den Erlass eines Haftbefehls beantragt hat, hat der zuständige Gerichtsvollzieher seine Sonderakte für den Erlass des Haftbefehls dem Amtsgericht vorgelegt.
6Die Abteilungsrichterin hat sodann von der Gläubigerin eine den Vollstreckungstitel ersetzende, aktuelle Einzelaufstellung der zu vollstreckenden Forderung gegen den Schuldner angefordert, die eine Bescheinigung über deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit ausweist und mit Dienstsiegel sowie Unterschrift (im Original) versehen ist. Die Gläubigerin verweigert diese mit der Begründung, gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO müssten Vollstreckungsaufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtung erstellt werden, mit einem Dienstsiegel versehen werden, wobei hierfür auch ein aufgedrucktes Dienstsiegel genügen soll. Einer Unterschrift bedürfte es nicht.
7II.
8Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist unbegründet.
9Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist gemäß § 802g ZPO der Antrag des Gläubigers, die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie das Nichterscheinen des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder seine Weigerung zur Abgabe.
10Gemäß § 802g ZPO bedarf der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls als Prozesshandlung grundsätzlich der eigenhändigen Unterschrift (AG Günzburg, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 1 M 11029/10, zitiert nach Juris). Dabei ist die Unterschrift der Gerichtskasse gemäß § 79 ZPO vom Behördenleiter oder einem von diesem beauftragten Mitarbeiter zu leisten. Dessen Autorisierung zur rechtsverbindlichen Unterschrift wird durch das Dienstsiegel nach außen dokumentiert. Dem vorliegenden Vollstreckungsantrag fehlte es zumindest an der eigenhändigen Unterschrift. Ob das Dienstsiegel aufgedruckt oder gestempelt ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Da das Dienstsiegel jedoch zur Legitimation einer Unterschrift dient, die jedoch nicht vorhanden ist, kommt es hierauf nicht an. Ein isoliertes Dienstsiegel vermag jedenfalls die geforderte Unterschrift nicht zu ersetzen.
11Ohne Erfolg beruft sich die Gläubigerin darauf, einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe es für den vorliegenden Haftbefehlsantrag nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO. Diese Vorschrift ist für den streitgegenständlichen Haftbefehlsantrag nicht anwendbar. Sie gilt für das Beitreibungsverfahren durch eigene Vollziehungsbeamte der Gerichtskasse bzw. durch Vollziehungsbeamte anderer Gerichtskassen, die im Wege der Rechtshilfe zuständig werden. Hier geht es jedoch nicht um das Verhältnis der Gerichtskasse zu den Vollziehungsbeamten. Vielmehr wird die Gerichtskasse nach außen aktiv, indem sie zunächst gemäß § 7 JBeitrO die Abnahme der Vermögensauskunft bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher und sodann den Haftbefehl bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen muss. Dass die Gerichtskasse gegenüber Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht anders gestellt wäre als andere Gläubiger, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Insbesondere fehlt dort insoweit sowohl eine ausdrückliche Regelung als auch ein Verweis auf § 6 Abs. 3 JBeitrO.
12Darüber hinaus fehlt es für den Erlass des Haftbefehls an der weiteren Voraussetzung, wonach der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sein muss. Dieses erfordert unter anderem das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wozu insbesondere das Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels nebst Klausel und Zustellung (vollstreckbare Ausfertigung) gehört.
13Zutreffend ist, dass die Gerichtskasse nach § 2 JBeitrO die Ansprüche vollstrecken kann, die in § 1 JBeitrO ausdrücklich aufgeführt sind. Hierbei bedarf sie nicht eines Vollsteckungstitels im engeren Sinne der ZPO. Vielmehr genügt nach § 5 JBeitrO, dass der beizutreibende Anspruch fällig (§ 5 Abs. 1 JBeitrO) und gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO vollstreckbar ist. Dazu soll der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von 2 Wochen schriftlich aufgefordert worden sein. Nicht Voraussetzung der Vollstreckung dagegen ist, dass die Festsetzung eines Anspruches rechtmäßig war. Auch hemmen Erinnerung und Beschwerde grundsätzlich nicht den Fortgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
14Wie bereits ausgeführt kann sodann die Vollstreckung einer solchen Forderung durch eigene Vollziehungsbeamte erfolgen, wofür gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO im automatisierten Verfahren ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag ohne Unterschrift genügt. Begehrt die Gerichtskasse allerdings einen Haftbefehl (oder einen Durchsuchungsbeschluss), kann sie diesen wegen des Richterprivilegs, das dem damit zusammenhängenden massiven Grundrechtseingriff Rechnung trägt, nicht selbst erlassen. Sie muss sich dafür an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden und darf die weitere Zwangsvollstreckung nur nach den Vorschriften der ZPO durchführen (§§ 6 Abs.1, 7 JBeitrO). Ansonsten würde es keinen Sinn machen, den Erlass eines Haftbefehls oder eines Durchsuchungsbeschlusses dem Richter vorzubehalten.
15Da das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – weder Vollziehungsbeamter noch in sonstiger Weise Teil der Gerichtskasse ist, hat die Gerichtskasse als Vollziehungsbehörde zumindest die üblichen Voraussetzungen und Grenzen der Durchführung der Amtshilfe zu beachten. Dieses ist für die Vollstreckung von Forderungen anderer Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in den jeweiligen Spezialgesetzen meist geregelt, etwa in den §§ 112 - 114 AO oder §§ 4 – 6 SGB X, wobei diese Vorschriften die bislang zur Rechtshilfe entwickelten und in §§ 5 – 7 VwVfG kodifizierten Rechtsprechungsgrundsätze übernommen haben. Danach trägt die ersuchende Behörde, hier die Gerichtskasse, die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, um die sie ersucht, während die ersuchte Behörde, hier das Amtsgericht, dafür verantwortlich ist, dass die Maßnahme in der zulässigen Art und Weise durchgeführt wird (§ 7 Abs. 2 VwVfG). Da die JBeitrO insoweit keine konkreten eigenen Regelungen enthält, müssen diese Grundsätze auch vorliegend gelten (so auch APP 1996, 796 ff., 771 m.w.N.).
16Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das Amtsgericht nicht die materielle Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Forderung und das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, aber die Gerichtskasse muss die Verantwortung dafür nehmen, dass diese Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht und vollstreckbar ist. Dafür ist die Forderung konkret zu bezeichnen (woraus sie resultiert und in welcher Höhe sie valutiert). Dem genügt der in der Akte befindliche „Vollstreckungsauftrag“ bereits nicht. Aus ihm ergeben sich lediglich der Name des Schuldners und die Höhe der Forderung. Eine weitere Konkretisierung der Forderung, woraus sie resultiert, findet sich nur in der als drittes Blatt lose angehefteten Forderungsaufstellung, die allerdings weder Unterschrift noch Siegel trägt und auf jedem PC problemlos erstellt werden kann.
17Erst recht fehlt der zweite Teil der vorgenannten Voraussetzungen, nämlich der Akt, durch den die ersuchende Behörde (die Gerichtskasse) die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit der bereits nicht individualisierten Forderung übernimmt, was bei sonstigen Titeln nach der ZPO durch die Vollstreckungsklausel geschieht. Dabei handelt die Behörde (die Gerichtskasse) durch den Behördenleiter und die von diesem beauftragten Personen. Die Verantwortung wird durch die eigenständige Unterschrift übernommen, woran es vorliegend fehlt. Sodann soll mit dem Dienstsiegel die unterschreibende Person nach außen legitimiert werden, weshalb ein Dienstsiegel diesen Zweck nur übernehmen kann, wenn es individualisiert ist, z.B. durch eine entsprechende Nummerierung. Ein generell aufgedrucktes Dienstsiegel wird einer solchen Individualisierung nicht gerecht (so auch BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az: I ZB 19/07, zitiert nach Juris; Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, Az. S 14 KA 74/10; LG Wuppertal, Beschluss vom 25.03.2011, Az. 6 T 238/10, m.w.N.).
18Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sowohl der vorliegende „Vollstreckungsauftrag“ als auch die lose daran angeheftete „Forderungsaufstellung“ weder einzeln noch zusammen die Voraussetzungen erfüllen, die an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind. Im „Vollstreckungsauftrag“ ist die Forderung nicht hinreichend konkretisiert. Er reicht außerdem nicht aus für eine Erklärung, mit der der Behördenleiter die Verantwortung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der im Übrigen nicht hinreichend konkretisierten Forderung übernimmt. Dazu wären Unterschrift und individuelles, insbesondere nicht aufgedrucktes, Dienstsiegel erforderlich. Die lose angeheftete Forderungsaufstellung konkretisiert zwar die Forderung hinreichend, erfüllt aber in Ermangelung der Erklärung zur Fälligkeit und Vollstreckbarkeit sowie fehlender Unterschrift und Dienstsiegel die übrigen Voraussetzungen nicht.
19Auf diese Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Ansonsten wäre ein drohender Missbrauch, für den der einfache Einsatz eines Kopierers ausreichend wäre, zu naheliegend, da man Computerausdruck und Fotokopie nicht unterscheiden kann. Auch wäre nicht ersichtlich, weshalb Haftbefehl und Durchsuchungsbeschluss noch vom Richter erlassen werden müssen (Art. 13 GG). Dieses könnte dann ebenso gut von der vollstreckenden Behörde selbst im maschinellen Verfahren erledigt werden.
20Nach alledem ist der beantragte Haftbefehl zurückzuweisen.
21Gründe:
22Die Berichtigung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 319 ZPO. Der Beschluss vom 14.01.2014 enthält Schreibfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, die von Amts wegen jederzeit berichtigt werden können. Hierzu ist auch der jetzt zuständigen Abteilungsrichter befugt (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 319 ZPO Rn. 22). Das Gericht konnte von einer vorherigen Anhörung der Gläubigerin absehen, weil die Berichtigung reiner Formalien – wie hier geschehen - nicht zu einem Eingriff in die Rechtsstellung der Gläubigerin führen kann (vgl. Musielak, 10. Aufl., § 319 ZPO Rn. 15).
23Rechtsbehelfsbelehrung
24Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestraße 119, 42853 Remscheid, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
25Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
26Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen
- §§ 6 Abs.1, 7 JBeitrO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 802g Erzwingungshaft 3x
- ZPO § 79 Parteiprozess 1x
- § 7 JBeitrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 JBeitrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 JBeitrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 JBeitrO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 3x
- § 6 Abs. 3 JBeitrO 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 JBeitrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 JBeitrO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 7 Durchführung der Amtshilfe 1x
- 1 M 11029/10 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 19/07 1x (nicht zugeordnet)
- 14 KA 74/10 1x (nicht zugeordnet)
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