Beschluss vom Amtsgericht Rheine - 9 M 356/17
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 02.05.2017 gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.11.13, Az. 13-2471674-0-0, die Zwangsvollstreckung. Mit Vollstreckungsauftrag vom 19.04.2017 gegenüber der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim hiesigen Amtsgericht wurde die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Es war eine Forderungsaufstellung beigefügt, welche Vollstreckungskosten von 69,45 EUR in Form von Auslagen der bisher beauftragten Obergerichtsvollzieher auswies. Die Gebühren für die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen wurden in der Forderungsaufstellung nicht mit aufgenommen. Mit Schreiben vom 26.04.2017 wies die Obergerichtsvollzieherin darauf hin, dass eine spezifizierte Forderungsaufstellung unter Berücksichtigung von Kosten, d. h. Gebühren und Auslagen vorzulegen sei. Mit email vom 28.04.2017 erwiderte die Gläubigerin darauf hin, dass sie die Gebühren in die Forderungsaufstellung nicht mit aufnehmen dürfe, da sie nur die Auslagen und nicht die Gebühren an die Gerichtsvollzieher überwiesen habe, da sie gebührenbefreit sei.
4Die Obergerichtsvollzieherin hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass Sie die gegnerische email als Erinnerung auffasse. Mit Entscheidung vom 24.05.2017 hat die Obergerichtsvollzieherin der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
6II.
7Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
8Die Obergerichtsvollzieherin hat die Zwangsvollstreckung zurecht mangels Vorlage einer ausreichenden Forderungsaufstellung zurückgewiesen. Es ist zwar richtig, dass die Gläubigerin gebührenbefreit ist, dies ändert aber nichts an dem Entstehen dieser Gebühren. Die Gebührenfreiheit hat lediglich zur Folge, dass die Gläubigerin die Gebühren nicht aus eigenen Mitteln zahlen muss und sie als Kostenschuldnerin entfällt. Der Schuldner des Zwangsvollstreckungsverfahren haftet aber nichtsdestotrotz für die bisher angefallenen Gebühren gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG.
9Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Richtigkeit der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann er auch eine Forderungsaufstellung von dem Gläubiger fordern, die auch die entstandenen Gebühren ausweist, für welche der Schuldner haftet.
10Im Übrigen trifft den Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Gebühren eines gebührenbefreiten Gläubigers nach Nr. 6 Abs. 3 Satz 3 DB-GvKostG eine Mitteilungspflicht an die Gerichtskasse.
11Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Nichtabhilfeentscheidung der Obergerichtsvollzieherin O vom 24.05.2017 verwiesen.
12Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge der § 97 ZPO zurückzuweisen.
13Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rheine oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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