(1) Kostenschuldner sind
- 1.
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der Auftraggeber, - 2.
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der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
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der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.