Urteil vom Amtsgericht Schleswig - 52 Ds 109 Js 1831/24
Orientierungssatz
1. Wer als Bäckermeister nach einer Kontrolle, bei der zahlreiche verschiedenartige Schädlinge in seinen Bäckerei-Vorräten aufgefunden werden, das Geschäft nicht wie angeordnet schließt und keine Schädlingsbekämpfung durchführen lässt, sondern weiter Lebensmittel produziert und liefert, macht sich wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelverordnung strafbar.(Rn.8)
2. Zog sich dieses Verhalten längere Zeit hin (hier: knapp 10 Monate) ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen.(Rn.24)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durch Inverkehrbringen von Lebensmitteln entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 59 Abs. 2 Nr. 1a a) LFGB, Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Gründe
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abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO
I.
- 2
Der 67-jährige Angeklagte ist in H. geboren und auch heute noch beheimatet. Über 43 Jahre hinweg war er als Bäckermeister in seiner Bäckerei, der Landbäckerei O. in H. tätig, die in wenigen Wochen ihr 70-jähriges Jubiläum gefeiert hätte. Der Betrieb ist - nach Angaben des Angeklagten - am 02.09.2024 eingestellt worden.
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Von seiner Ehefrau, die in den vergangenen Jahren die Verwaltung der Bäckerei, in Form der Büro- und Personalarbeiten, erledigt hatte, ist der Angeklagte seit einigen Jahren geschieden.
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Er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
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Nach Durchführung der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
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Der Angeschuldigte ist verantwortliche Betreiber der Landbäckerei O. in H..
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Am 16.11.2023 kam es zu einer Routinekontrolle des Betriebes im Rahmen einer amtlichen Lebensmittelüberwachung durch den Kreis Schleswig-Flensburg, Bereich Veterinärmedizin und Verbraucherschutz.
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Durch die Zeugen - den Lebensmittelkontrolleur F. und die Amtstierärztin S. - wurden dabei in der Backstube angebrochene Säcke mit Kaltcremepulver, Hefe-Quarkteig, Roggen-Dinkel und Haferflocken aufgefunden, in und an denen sich zahlreiche Brotkäfer befanden. Auch fanden sie eine Schaufel und Streichöl vor, die mit toten Motten verunreinigt waren. Außerdem befanden sich dort offen stehende Brote und anderes Gebäck in unmittelbarer Nähe zu unverschlossen aufbewahrten Lebensmittelabfällen.
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In der Konditorei fanden die Zeugen in einem Puderzuckersack und einem Puderzuckersieb sowie in Vorräten von Zuckerguss, Fondant und Schokoraspeln Verunreinigungen durch tote Motten, Vogelfedern und tote Spinnen.
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Im Kühlraum des Betriebes befanden sich verschimmelte Biskuitstreifen- und Böden, verschimmelte Windbeutel und verschimmelte Marmelade im Füller.
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Im Lagerraum wurden in angebrochenen Säcken mit Biskuitmehl, Kürbiskernen und Marzipanrohmasse zahlreiche Brotkäfer vorgefunden. Dort waren außerdem fast alle Möbel und Oberflächen mit Spinnweben behaftet und auf den Möbeln befanden sich Rattenkot, tote Wespen und tote Brotkäfer.
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Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurde der Betrieb durch die Zeugen mit mündlicher und später auch schriftlicher Ordnungsverfügung geschlossen und dem Angeklagten wurden Auflagen wie eine Grundreinigung des Betriebes, eine Entsorgung der betroffenen offenen/ unverpackten Lebensmittel und betriebsfremder Gegenstände, sowie die Aufnahme einer Schädlingsbekämpfung erteilt, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,- € und die sofortige Vollziehung angeordnet.
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Keine der Auflagen wurde erfüllt und der Angeschuldigte produzierte trotz der Betriebsschließung in den Betriebsräumen weiter Lebensmittel und belieferte damit jedenfalls am 30.11.2023 die Filiale des Betriebes der Landbäckerei O. in K. mit diversen Backwaren im Wert von insgesamt 501,90 €.
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Am 30.11.2023 erfolgte sodann eine weitere Kontrolle des Betriebes durch den Zeugen F., der nahezu identische Zustände wie am 16.11.2023 in den Räumlichkeiten vorfand. Lediglich einzelne Gegenstände waren zwischen den Räumen bewegt worden.
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Der Angeschuldigte wusste spätestens seit der Kontrolle am 16.11.2023 um die mangelnde Sicherheit seiner Produkte und dem Zustand des Betriebes. Auch wusste er seit dem 16.11.2023 von der ihm gegenüber mündlich ausgesprochenen und schriftlich fixierten Schließung seines Betriebes.
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Jedenfalls im August 2024 fanden am 13.08., 20.08. und 27.08. weitere unangekündigte Kontrollen im Betrieb des Angeklagten durch die Zeugen F., S. und J. statt, die im Ergebnis allenfalls marginale Verbesserungen des im November 2023 festgestellten Zustands des Betriebes ergaben.
III.
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Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten, im Rahmen der Erklärung seines Verteidigers, die er sich selbst zu eigen gemacht hat.
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Bestätigt wurde die Einlassung durch die vernommenen sachverständigen Zeugen S. und F., die übereinstimmend und glaubhaft die Zustände in dem Bäckereibetrieb des Angeklagten schilderten, sowie durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, in Form der Ordnungsverfügung vom 28.11.2024, des Lieferscheins vom 30.11.2024 Nr. 2023-10664 und der Strafanzeige von Frau S. vom 19.08.2024, sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Ladengeschäfts in der Filiale in K., der Räumlichkeiten der Bäckerei in H., namentlich und der Backstube, der Konditorei, der Küche, des Büros, nebst Lager- und Kühlräumen der Firma des Angeklagten (Sonderband „Kontrollband und Lichtbildmappe“), wobei wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die vorbezeichneten Lichtbilder verwiesen wird.
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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, sowie auf Bundeszentralregisterauszug vom 02.09.2024.
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Von einer näheren Begründung wird im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils abgesehen.
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Der Angeklagte hat sich wie tenoriert schuldig gemacht.
IV.
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Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der § 59 Abs. 2 Nr. 1a a) LFGB. Dort reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war einerseits zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er geständig war. Zudem musste sich der Umstand, dass der Angeklagte vor der in Rede stehenden Tat noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, strafbegünstigend für den Angeklagten auswirken.
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Andererseits war in erheblichem Maße strafschärfend anzuführen, dass der Angeklagte sich über einen längeren Zeitraum von November 2023 bis August 2024 diversen Kontrollen unterziehen musste, die allesamt zu zahlreichen und massiven Beanstandungen geführt haben. Trotz wiederholter Aufforderungen durch die sachverständigen Zeugen Franzen und Smolka, gelang es dem Angeklagten bis zum 02.09.2024 - mithin über einen Zeitraum von insgesamt knapp 10 Monaten - nicht, seinen Betrieb einzustellen und sich an die ihm mehrfach auferlegten Maßnahmen zu halten. Stattdessen veräußerte er, auch über den Tatzeitraum November 2023 hinaus, trotz behördlicher Schließung des Betriebes weiterhin Lebensmittel und ließ auch nicht durch die wiederkehrenden Kontrollen, Ordnungsbescheide und die Festsetzung von Zwangsgeldern von einer Weiterführung seines Betriebes abbringen.
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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht
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eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
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für tat-und schuldangemessen.
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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Das Gericht konnte - vor dem Hintergrund der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten und des ersten Eindrucks der Hauptverhandlung - hier nochmal davon ausgehen, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
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Für seine günstige Sozialprognose spricht, dass er bislang in geregelten Verhältnissen gelebt und über viele Jahre seine Bäckerei erfolgreich geführt hat.
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Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es daher vorliegend nicht, von einer Aussetzung der Bewährung abzusehen.
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Die Bewährungszeit war in einem gesonderten Beschluss auf 3 Jahre festzusetzen.
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Ihm war die Weisung zu erteilen, den Backbetrieb Landbäckerei O. einzustellen und jedes Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in eigener Verantwortung zu unterlassen.
V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
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