Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 50 XVII B 14/21

Tenor

Herr Rechtsanwalt L. K., V.-L.-Platz,_____B.

wird zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis

- Vermögenssorge

- Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialleistungsträgern

- Vertretung vor Einrichtungen

- Postangelegenheiten die Aufgabenkreise betreffend

bestellt.

Herr Rechtsanwalt L. K. übt die Betreuung als Berufsbetreuer aus.

Das Gericht wird spätestens bis zum 15.05.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

1

Für den Betroffenen war gemäß § 1896 Abs.1 BGB eine Betreuung mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Aufgabenkreis anzuordnen.

2

Der Betroffene ist aufgrund einer psychischen Krankheit, nämlich einer Demenz vom Alzheimer-Typ, nicht hinreichend in der Lage, die im Tenor bezeichneten Angelegenheiten selbst zu besorgen.

3

Dies folgt aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Frau Dr. med.  W. W. vom 01.02.2021, der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 24.03.2022 sowie den Stellungnahmen des Verfahrenspflegers.

4

Die Bestellung eines Betreuers hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil die o.g. Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies würde nämlich voraussetzen, dass bestehende Vollmachten wirksam sind. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB litt und deshalb die wesentlichen Grundzüge der Vollmachtserteilung verkannte. Dies ist hier der Fall. Ausweislich des o.g. Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. W. war der Betroffene in den Zeitpunkten der Vollmachtserteilungen am 02.12.2020 (Bl. 4 d.A.) bzw. 12.01.2021 (Bl. 14-18 d.A.) nicht mehr geschäftsfähig und insbesondere nicht mehr in der Lage, Inhalt und Tragweite seines Handelns zu überblicken.

5

Die Betreuerauswahl gründet sich auf §§ 1897, 1900 BGB. Die Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgte, da geeignete ehrenamtliche Betreuer, die dieses Amt übernehmen könnten, derzeit nicht zur Verfügung stehen.

6

Der Betreuer ist geeignet und auch bereit, in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen und ihn hierbei in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

7

Die Frist zur Überprüfung der Betreuung ist unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen geschilderten Krankheitsbildes angemessen.

8

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs.2 FamFG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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