Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 20 C 88/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Entgelte für Erdgaslieferungen.
3Die Klägerin ist als Energieversorgungsunternehmen tätig. Ihr Versorgungsgebiet umfasst insbesondere auch den hiesigen Gerichtsbezirk.
4Die Klägerin belieferte aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsvertrages die beklagte Partei u.a. im Zeitraum von 18.10.2005 bis 18.10.2006 mit Erdgas. Die Klägerin erhöhte ihre Arbeitspreise (netto) vom 39.09.2004 von 3,75 Ct./kWh ausgehend zunächst um 0,38 Ct./kWh zum 01.10.2004, sodann um weitere 0,65 Ct./kWh zum 01.10.2005, um weitere 0,45 Ct./kWh zum 01.01.2006, um weitere 0,10 Ct./kWh zum 01.10.2006 sowie um weitere 0,20 Ct./kWh zum 01.01.2007. Die Klägerin senkte sodann ihre Preise um 0,20 Ct./kWh zum 01.04.2007 und um weitere 0,15 Ct./kWh zum 01.10.2007. Die von der Klägerin zugrunde gelegten Tarife sind auf Bl. 9 ff. d.A. näher bezeichnet.
5Von den von der Klägerin berechneten Erdgaslieferungsentgelten sind insgesamt noch 303,64 € offen. Liefermenge und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung sind zwischen den Parteien unstreitig.
6Die Klägerin meint, die zugrunde gelegten Tarife seien für die Abrechnung zwischen den Parteien maßgeblich und behauptet hierzu, die erfolgten Gaspreiserhöhungen seien billig im Sinne von § 315 Abs.3 BGB. Sie behauptet hierzu, ihre Tarife seien weniger stark als ihre Erdgasbezugskosten gestiegen und lägen deutlich unterhalb den Tarifen vergleichbarer Versorger im Umland, insbesondere im Ruhrgebiet. Zur Begründung bezieht sie sich u.a. auf ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten der U GmbH vom 30.04.2007 (Bl. 19 ff. d.A.).
7Sie beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 303,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2006 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er meint, das LG Dortmund – Kammer für Handelssachen – sei gem. § 87 S.1, 89 Abs.1 GWB i.V.m. der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 02.11.1994 (GV NW, S. 1067) sachlich zuständig. Im Übrigen seien die zugrunde gelegten Tarife nicht maßgeblich, insbesondere habe die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Tariferhöhungen nicht dargelegt, dass diese angemessen seien. Die Klägerin müsse ihre Kalkulationsgrundlage offen legen, insbesondere ihre Bezugspreise vortragen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unzulässig.
14Das AG Schwelm ist sachlich unzuständig. Grundsätzlich wäre freilich gem. §§ 23 Nr.1, 71 GVG das hiesige Gericht zuständig. Es liegt aber eine speziellere Zuständigkeit des LG Dortmund – Kammer für Handelssachen – gemäß § 87 Abs.1, 2 GWB i.V.m. der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 02.11.1994 (GV NW, S. 1067) vor. Denn die vorliegende Streitigkeit richtet sich nach den Vorschriften des GWB. Im Kern sind kartellrechtliche Fragen, insbesondere die Vorschriften der §§ 19, 20 GWB zu prüfen:
15Die Parteien streiten zumindest auch darüber, ob die Klägerin hier ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, wenngleich daneben auch die Frage betroffen ist, ob die Erhöhungen sich im zulässigen Bereich des § 315 BGB bewegen. Es kommt hiernach zumindest auch und wesentlich auf die Regelungen der §§ 19, 20 GWB an. Zudem kann auch die Billigkeit gem. § 315 BGB vorliegend nicht unabhängig von den kartellrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden.
16Dabei ist unerheblich, ob die §§ 19, 20 GWB unmittelbare eigene Ansprüche gewähren und ein den Schutz des Einzelnen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. Denn jedenfalls streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin ihre Machtstellung unter Verstoß gegen diese Vorschriften ausübt und bereits deshalb die Preiserhöhungen, aber auch die Grundpreise (sog. Sockelpreise) unbillig sind. Ob die Einwendungen der beklagten Partei dabei sachlich begründet sind, ist für die im Rahmen der Zulässigkeit relevante Frage der Zuständigkeit unerheblich. Denn wenn ein Einwand – wie hier – zur Prüfung einer kartellrechtlichen Vorfrage führt, muss dies durch das Gericht erfolgen, das für die kartellrechtliche Beurteilung zuständig ist. Andernfalls würde die mit der besonderen Sachkunde einhergehende Spezialzuständigkeit des Landgerichts Dortmund – Kammer für Handelssachen – faktisch unterlaufen.
17Dem steht auch nicht entgegen, dass ständiger Rechtsprechung der § 315 BGB in seiner unmittelbaren Anwendung neben §§ 19, 33 GWB steht (vgl. zur Feststellungsklage BGH, NJW 2007, 2540 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ermöglicht es – vor allem im Rahmen der Feststellungsklage – dem Verbraucher, die Unbilligkeit gem. § 315 BGB feststellen zu lassen. Hierfür sind nach Ansicht des BGH, solange Vorschriften des GWB nicht betroffen sind, die ordentlichen Zivilgerichte zuständig. Aus dieser Rechtsprechung folgt aber nicht, dass – wenn es, wie vorliegend, um Vorschriften des GWB geht – die Zuständigkeit der Zivilgerichte generell und entgegen der entsprechenden Sonderzuweisungen auch kartellrechtliche Fragen mitumfasst.
18Das Gericht hat auf die sachliche Unzuständigkeit im Termin vom 05.08.2008 auch hingewiesen. Eine über die Verhandlung hinausgehende Gelegenheit zur Stellungnahme war der Klägerin nicht zu gewähren, da die Frage der Zuständigkeit bereits sehr ausführlich im schriftlichen Vorverfahren zwischen den Parteien sowie im übrigen in vergleichbar gelagerten Fällen unter Beteiligung derselben Vertreter auf Klägerseite diskutiert worden ist. Beiden Parteien wurde insoweit hinreichend rechtliches Gehör gewährt.
19Die Berufung war gemäß § 511 Abs.4 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Allein am hiesigen Gericht sind eine Vielzahl parallel gelagerter Fälle anhängig. Da die Klägerin im hiesigen Gerichtsbezirk nahezu vollständig die Versorgung mit Erdgas vornimmt, sind zudem auch in Zukunft immer wieder gleich gelagerte Fälle zu erwarten. Ohne eine Entscheidung des Berufungsgerichts wäre insofern – auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts Schwelm – eine uneinheitliche Handhabung vergleichbarer Rechtsfälle zu befürchten, die dem Bedürfnis beider Parteien nach Rechtssicherheit nicht gerecht würde.
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