Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 60 OWi 679/17

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. III, 41 Zeichen 274, 49 StVO; 24 StVG; 3 Abs. 4a BKatV.


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