Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 15 F 1350/17
Tenor
Frau… , wohnhaft… ,
wird von den Eheleuten …
als Kind angenommen.
Die Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen ...
Die Wirkungen der Annahme richten sich gemäß § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.
Die Angenommene erlangt mit der Adoption gemäß § 1772, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute ….
Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).
1
Gründe:
2Die Annehmenden und die Anzunehmende haben notariell beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmende von ihnen als Kind angenommen wird.
3Die Wirkungen der Annahme sollen sich zudem nach den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen richten.
4Die Einwilligung des Ehegatten des Anzunehmenden ist formwirksam erteilt worden.
5Der zulässige Antrag ist begründet, weil die Adoption aufgrund des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses sittlich gerechtfertigt ist.
6Überwiegende Interessen der Kinder der Annehmenden stehen nicht entgegen (§ 1769 BGB).
7Das Ergebnis der angestellten Ermittlungen rechtfertigt die Annahme, dass zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden ein echtes Eltern- Kind- Verhältnis entstanden ist.
8Während sie zu ihren leiblichen Eltern bereits seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hat, haben die Annehmenden für die Anzunehmende seit deren 4. Lebensjahr die Elternrolle übernommen.
9Die von den Annehmenden und der Anzunehmenden im Rahmen der gerichtlichen Anhörung gemachten Angaben deuten auf eine vertrauensvolle und innige Beziehung, die von Gemeinsamkeiten, wechselseitigem Beistand und dem Gefühl fester und dauerhafter familiärer Bindung geprägt ist.
10Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Volladoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1772 BGB).
11Gemäß § 1772 BGB war antragsgemäß zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, weil die Anzunehmende bereits als Minderjährige in die Familie der Annehmenden aufgenommen worden ist, § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
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