Beschluss vom Amtsgericht Soest - 9 M 1915/19

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Vollstreckung durchzuführen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.


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