Urteil vom Amtsgericht Solingen - 13 C 93/07
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € (i.W.: EURO) nebst % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen..
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je-weils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Am kam es auf der Straße in zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Beklagte zu 1) als Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen beteiligt waren. Halter des Fahrzeuges ist die Beklagte zu 2), das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 3) versichert.
3Es kam zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem beteiligten Fahrzeug, als die Klägerin die Fahrbahn überquerte. Der nähere Unfallhergang ist strittig. Durch die Kollision erlitt die Klägerin eine Rückenprellung, eine Beckenprellung, eine Kreuz
4darmbeinfugenprellung, eine Prellung beider Unterschenkel sowie eine Prellung und Distorsion des rechten Sprunggelenks.
5Außergerichtlich zahlte die Beklagte zu 3) an die Klägerin unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin in Höhe von 70 % ein Schmerzengeld in Höhe von €.
6Die Klägerin behauptet, sie habe die Fahrbahn schon mehr als zur Hälfte überquert, als es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei; der Unfall habe sich ca. 7 m nach Einmündung in die Straße ereignet.
7Weiterhin behauptet die Klägerin, Arbeitsunfähigkeit habe bis zum vorgelegen. Sie geht von einer hundertprozentigen Haftung der Beklagtenseite aus und hält ein Schmerzensgeld in Höhe von € für angemessen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei bereits 20 m geradeaus gefahren, als sich die Kollision ereignete; die Klägerin habe die Straße zügig betreten, als der Beklagte zu 1) sich nur noch ca. 1 m von ihr entfernt befunden habe.
13Weiterhin behaupten die Beklagten, Arbeitsunfähigkeit habe lediglich bis zum vorgelegen.
14Das Gericht hat zunächst sowohl die Klägerin als auch den Beklagten zu 1) zum Unfallhergang angehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom (Bl. d. A.) wird Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom (Bl. d. A.) ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf den Inhalt des Gutachtens vom (Bl. d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist nur begründet in Höhe von €.
17Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von € ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 9, 11, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1, Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz.
18Beim Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, wurde die Klägerin verletzt. Die Haftung ist vorliegend auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall auch für den Beklagten zu 1) nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.
19Andererseits hat die Klägerin sich grundsätzlich über § 254 BGB auch ein eventuelles Mitverschulden zuzurechnen zu lassen (vgl. § 9 StVG).
20Bei der Summe im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Unfallbeiträge ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Es kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße bewirkt hat. Dabei ist auf Seiten der Beklagten zunächst die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu berücksichtigen. Dagegen kann dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vorgeworfen werden. Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass sie die Fahrbahn zum Zeitpunkt der Kollision
21schon mehr als zur Hälfte überquert hatte und dass die Kollision auf eine Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Im Rahmen ihrer Anhörung schilderten die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Unfallhergang unterschiedlich. Es konnte nicht festgestellt werden, welchen Ausführungen hier gefolgt werden kann und wie sich der Unfall tatsächlich ereignete. Dies konnte auch nicht festgestellt werden, nachdem das Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Der Sachverständige gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich weder die Variante der Klägerin noch die Variante des Beklagten zu 1) technisch sicher beweisen lassen. Er gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass aufgrund des in sich stimmigen Ablaufes des Beklagtenvariante in Bezug auf Reaktionsaufforderung sowie Geschwindigkeitsangabe eher nachvollziehbar erscheint als die Variante der Klägerin.
22Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch ein Mitverschulden der Klägerin nicht sicher feststellen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Letztendlich ist der Hergang des Verkehrsunfalls nicht aufklärbar und es lässt sich nicht feststellen, ob die Klägerin gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat.
23Nach alledem ist der Unfallhergang nicht aufklärbar. Zu berücksichtigen ist jedoch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Hier erscheint eine Quotenverteilung von 30 % zulasten der Klägerin und 70 % zulasten der Beklagten als angemessen.
24Auf der Grundlage eines Mithaftungsanteils von 30 % steht der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld von weiteren € zu.
25Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € als angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von € anzurechnen ist, so dass ein Betrag von € verbleibt.
26Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und
27Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Im Rahmen der bei normalen Verkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen, schließlich ist auch das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu berücksichtigen.
28Im vorliegenden Fall erlitt die Klägerin eine Rückenprellung, eine Beckenprellung, eine Kreuzdarmbeinfugenprellung, eine Prellung beider Unterschenkel sowie eine Prellung und Distorsion des rechten Sprunggelenks. Laut dem Attest des Herrn Dr. , das die Klägerin vorgelegt hat, bestand jedoch nur vom bis zum eine theoretische hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Vom bis zum bestand dann nur noch eine theoretische Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 30 %, vom bis zum lediglich noch 20 % und dann vom bis zum nur noch 10 %.
29Unter Berücksichtigung der eben genannten Bemessungsfaktoren erscheint hier ein Schmerzensgeld in Höhe von € als angemessen. Unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils der Klägerin ist von einem Betrag von € auszugehen und die Zahlung der Beklagten in Höhe von € zu berücksichtigten. Dies ergibt eine Restzahlung in Höhe von €.
30Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 711 ZPO.
32Streitwert: €
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Referenzen
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