Urteil vom Amtsgericht Solingen - 11 C 572/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 1. Januar 1980 eine Krankheitskostenversicherung für sich unter dem Tarif 142/20 und für seine Ehefrau unter dem Tarif 144/20 und der Versicherungsnummer ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB/KK der Beklagten zugrunde. Unter § 4.3 der AVB/KK („Umfang der Leistungspflicht“) ist folgendes geregelt:
3„Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.“
4Der Kläger ist Apotheker und betreibt eine selbständige Apotheke. Der Kläger machte im Zeitraum zwischen dem 20.09.2010 und 11.11.2011 Erstattungsbeträge für Arznei- und Verbandmittel für sich in Höhe von 2.321,24 € sowie für seine Ehefrau in Höhe von 1.021,84 € geltend. Der Kläger hat sowohl für sich wie auch für seine Ehefrau die erforderlichen Arznei- und Verbandsmittel aus seiner eigenen Apotheke entnommen.
5Die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungskosten beziehen sich auf den Verkaufspreis seiner Apotheke.
6Die Beklagte hat die in Rechnung gestellten Leistungen dem Grunde nach anerkannt, jedoch bei den Erstattungsbeträgen lediglich die Einkaufspreise des Klägers zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt und insgesamt einen Abzug in Höhe von 652,14 € vorgenommen.
7Der Kläger beantragt die Erstattung der Differenz zu den Verkaufspreisen.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 652,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2011 zu zahlen.
102. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau bei Bezug erstattungspflichtiger Medikamente und Hilfsmittel (Tarife 142/20 und 144/20), aus der eigenen Apotheke des Klägers nicht nur die Einkaufspreise zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten, sondern die Verkaufspreise inklusive Mehrwertsteuer.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag bereits unzulässig sei, da er sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehe, sondern eine losgelöste Feststellung begehrt wird. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass eine Erstattung nur auf der Basis der Einkaufspreise zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgen kann, da dem Kläger nur Schäden in dieser Höhe entstanden sind. Verkaufsgewinne seien nicht erstattungsfähig.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
16Insbesondere ist auch der Feststellungsantrag des Klägers zulässig, da der Kläger neben dem geltend gemachten Zahlungsantrag für zurückliegende Leistungen auch für die Zukunft ein berechtigtes Interesse an der Klärung einer grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Verkaufspreise hat. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet.
17Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung weitergehender Kosten für Arznei- und Verbandsmittel für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag.
18Der Abschluss des Vertrages ist zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit, wie die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für Arznei- und Verbandsmittel, die der Kläger gegenüber der Beklagten für sich und seine Ehefrau geltend gemacht hat. In der Höhe ist jedoch über die bereits vorprozessual erstatteten Beträge hinaus ein Anspruch nicht gegeben. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen Einkaufspreisen plus Mehrwertsteuer, die bereits vorprozessual erstattet wurden und den Verkaufspreisen seiner Apotheke. Eine Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis im Hinblick auf die Verkaufsgewinne nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung eine Schadensversicherung ist, die dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung unterliegt. Daraus folgt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Erstattungspflicht nur verpflichtet ist, solche Schäden des Klägers bzw. seiner Ehefrau zu erstatten, die bei dem Kläger als Vermögensschaden tatsächlich eingetreten sind (BGH VersR 69, 1036). Hieraus folgt, dass der Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die in Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen eines Dritten erwachsen sind. Daraus folgt, dass der Kläger, der über die Möglichkeit der Selbstentnahme aus seiner Apotheke für sich und seine Ehefrau verfügt, auch lediglich einen Anspruch auf Erstattung in der Höhe hat, wie er gegenüber Dritten – hier also für Aufwendungen gegenüber seinen Verkäufern sowie hinsichtlich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerbehörden gemacht hat. Entgangene Verkaufsgewinne fallen hingegen denknotwendiger Weise nicht hierunter.
19Dafür, dass der Kläger gehalten ist, auf seine vorgehaltenen Medikamente zurückzugreifen, spricht auch die in § 82 VVG verankerte Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers. Auch hieraus folgt, dass der Versicherungsnehmer gehalten ist, im Hinblick auf anfallende Arznei- und Verbandsmittelkosten – wie auch im Übrigen – stets den kostengünstigsten Weg für eine erforderliche Heilbehandlung zu wählen. Da der Kläger – anders als angestellte Apotheker oder andere Versicherungsnehmer – über die kostengünstige Möglichkeit einer Selbstentnahme verfügt, ist er auch insoweit auf diese Möglichkeit zu verweisen mit der Folge, dass eine Erstattungspflicht hinsichtlich des Verkaufsgewinnes nicht besteht.
20Soweit der Kläger darauf hinweist, dass eine Vergleichbarkeit mit der Verpflichtung der Ärzte zur Selbstbehandlung nicht besteht, da für Ärzte insoweit günstigere Tarife angeboten würden, die den insoweit weniger anfallenden Behandlungskosten Rechnung trügen, liegt dieser Einwand neben der Sache, da grundsätzlich auch im Versicherungsbereich Vertragsfreiheit besteht und eine allgemeine Gleichbehandlungspflicht zwischen einzelnen Versicherungsnehmern bzw. vergleichbaren Berufsgruppen nicht besteht. Dem Kläger steht es somit frei, seine Krankenversicherung zu wechseln und einen günstigeren Tarif auszuhandeln.
21Da eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Differenz zwischen Einkaufspreisen plus Mehrwertsteuer und Verkaufspreisen nicht besteht war auch der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
23Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert:
25Zahlungsantrag: 652,14 €
26Feststellungsantrag: 600,00 €
27Gesamtstreitwert: 1.252,14 €
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