Urteil vom Amtsgericht Stade - 63 C 159/25
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, 169,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2024 an die Firma Autohaus B. GmbH zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 169,71 €.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 05.09.2023 dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
a)
Der Höhe nach hat die Beklagte der Klägerin auch die dieser durch die Reparaturwerkstatt berechneten Kosten für die Hilfestellung gegenüber dem zur Feststellung der Schadenshöhe tätig gewordenen Sachverständigen in Höhe von 129,71 € zu erstatten. Die Klägerin hat ausweislich des als Anlage K8 vorgelegten Auftrags vom 06.09.2023, die Reparaturwerkstatt, die Firma Autohaus B. GmbH, mit der Leistung von Hilfestellung gegenüber dem zur Feststellung der Schadenshöhe tätig gewordenen Sachverständigen beauftragt. Bei den damit verbundenen Kosten handelt es sich mithin um der Klägerin entstandene Kosten, die als durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachter Schaden von der Beklagten zu erstatten ist. Ob der Reparaturwerkstatt insoweit überhaupt ein Aufwand entstanden ist, kann dahinstehen, weil im Rahmen des durch den Schädiger, hier die Beklagte, zu tragenden sog. Werkstattrisikos auch dem Geschädigten durch die Reparaturwerkstatt berechnete Kosten zu erstatten sind, die die Reparaturwerkstatt für Arbeiten in die Abrechnung eingestellt hat, obwohl diese gar nicht bzw. nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 - 302 O 92/11 - m. w. N.). Eine Zug-um-Zug-Verurteilung war aufgrund der Grundsätze des Werkstattrisikos nicht auszusprechen, weil die Klägerin bereits vorprozessual etwaige ihr insoweit zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Fachwerkstatt bereits abgetreten hat.
b)
Auch die der Klägerin durch die Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans hat die Beklagte der Klägerin in Höhe von 40,- € zu erstatten. Einen entsprechenden Auftrag zur Erstellung dieses Ablaufplans hat die Klägerin der Reparaturwerkstatt erteilt. Zwar mag es Werkstätten geben, die sich den Aufwand für das Ausfüllen eines Reparaturablaufplans nicht vergüten lassen. Auch insoweit greifen jedoch die Grundsätze des von der Beklagten zu tragenden Werkstattrisikos.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
III.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 169,71 €.
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Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 02 O 92/11 1x (nicht zugeordnet)