Urteil vom Amtsgericht Tiergarten - (422 Cs) 231 Js 1831/22 (11/22) Jug, 422 Cs 11/22 Jug

Orientierungssatz

1. Der Angeklagte hat gemeinsam mit seinen Mittätern der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ durch die von ihnen bewirkte Straßenblockade Gewalt gegen die in dem hierdurch ausgelösten Stau festsitzenden Verkehrsteilnehmer ausgeübt.(Rn.8)

2. Das Gericht hält den Schutzbereich des Art. 8 GG für nicht eröffnet (entgegen BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90). Grundrechte verbürgen grundsätzlich Rechte gegenüber dem Staat, bilden aber keine Grundlage für Eingriffe in die Rechte anderer Grundrechtsträger und können daher Ausübung von Gewalt diesen gegenüber nicht legitimieren. Art. 8 GG gewährleistet kein Recht, sich Gehör und Aufmerksamkeit gewaltsam zu verschaffen.(Rn.9)

3. Die vom Angeklagten und seinen Mittätern durchgeführte Blockade ist verwerflich. Sie haben gewaltsam Verkehrsteilnehmer daran gehindert, ihren Weg fortzusetzen und die diesen grundrechtlich verbürgte Handlungsfreiheit auszuüben, indem diese den Weg zu ihren Zielen, die sie erreichen wollten, nicht fortsetzen konnten. Es war dies auch nicht nur für eine sehr kurze und unerhebliche Zeitspanne der Fall, sondern zumindest für etwa 30 Minuten.(Rn.10)

4. Selbst wenn man hier mit dem Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich des Art. 8 GG für eröffnet halten wollte, könnte die Verwerflichkeitsprüfung kein anderes Ergebnis haben. Die Veranstalter der Blockade-Aktion haben gezielt gegen die Anmeldepflicht verstoßen und die Beeinträchtigung Dritter nicht etwa nur in Kauf genommen, sondern gezielt und beabsichtigt herbeigeführt und das mit potentiell kaum absehbaren Folgen für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern.(Rn.12)

Tenor

Der Angeklagte ist der Nötigung schuldig.

Ihm wird auferlegt,

60 (sechzig) Stunden Freizeitarbeiten innerhalb von drei Monaten nach näherer Weisung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

§ 240 StGB

§§ 1, 105 JGG

Gründe

I.

1

Der jetzt 20 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem jüngeren und einem älteren Bruder im elterlichen Haushalt in der Nähe von Essen auf.

2

Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte ab der 5. Klasse ein Gymnasium, wo er im Sommer 2020 seine Schulzeit mit dem Abitur abschloss. Nach der Schule war er ehrenamtlich für die „Tafel“ tätig und arbeitete als Kassierer in einem Supermarkt, anschließend unternahm er eine längere Reise. Seit Herbst 2021 studiert der Angeklagte an der Universität Leipzig Philosophie und Kulturwissenschaften.

3

Strafrechtlich vorbelastet ist er nicht.

II.

4

Am 29. Juni 2022 beteiligte sich der Angeklagte an einer Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“, indem er sich gegen 08.00 Uhr mit sechs weiteren Personen aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans auf die Fahrbahn im Bereich der Bundesautobahn 100, Abfahrt Seestraße, zwischen dem Westhafen-Verbindungskanal und der Seestraßenbrücke, hinlegte. Der Angeklagte und seine Mittäter legten sich quer zur Fahrtrichtung über alle drei Fahrstreifen sowie den Standstreifen, mehrere von ihnen klebten mittels Sekundenkleber jeweils eine Hand auf die Fahrbahn. Die Polizei stellte sodann fest, dass insgesamt drei Personen nicht festgeklebt waren, und trugen diese Personen sodann bis 08.26 Uhr von der Fahrbahn. Sodann konnte der sich stauende Verkehr langsam über den entstandenen freien einen Fahrstreifen nach und nach wieder passieren. Gegen 09.05 Uhr trafen dann Kräfte der Technischen Einsatzeinheit ein, gegen 09.25 Uhr waren dann sämtliche Klebverbindungen gelöst und die Teilnehmer an dieser Blockade-Aktion von den Fahrbahnen entfernt.

5

Durch die Aktion des Angeklagten und seiner Mittäter hatte sich ein längerer Stau auf dem Berliner Stadtring gebildet. In diesem Stau steckte eine Vielzahl von einzeln nicht bekannter motorisierter Verkehrsteilnehmer, die mindestens 20 bis 30 Minuten an ihrer Weiterfahrt und jeglicher Fortbewegung gehindert waren. Auch der Angeklagte hatte eine Hand mit der Fahrbahn verklebt. Gegen 09.20 Uhr konnte seine Hand von der Fahrbahn gelöst werden, ohne Verletzungen beim Angeklagten zu verursachen. Anschließend wurde er von der Fahrbahn getragen.

III.

6

Der Angeklagte hat seine Beteiligung an dieser Aktion eingeräumt und dazu näher ausgeführt, er habe sich erst in jüngerer Zeit intensiv mit dem Problem des Klimawandels beschäftigt, habe dann die ganze Dramatik der seiner Überzeugung nach sich anbahnenden globalen Katastrophe erfasst und für sich keine andere Möglichkeit gesehen als mit solchen Aktionen Aufmerksamkeit zu erregen und darüber hinaus die Bundesregierung zu drängen, endlich wirksame Maßnahmen zur Eindämmung des Problems zu unternehmen. Man habe sich quer zur Fahrbahn gelegt, nicht alle hätten sich festgeklebt, um insbesondere für Rettungsfahrzeuge eine Gasse zu lassen. Die eingetroffene Polizei habe dann auch überprüft, wer festgeklebt worden sei, so habe ein Beamter auch an seiner Hand gezogen, diese dabei auch (etwas) schmerzhaft teilweise gelöst und sodann abgewartet, bis Kollegen mit den entsprechenden Mitteln zur Lösung des Klebstoffs eingetroffen sind.

7

Die weiteren Feststellungen zur Dauer der Aktion beruhen auf den nach § 256 StPO verlesenen polizeilichen Tätigkeitsberichten. Zur Feststellung der Tatsache, dass eine Vielzahl von Kraftfahrern in einem erheblichen Stau, der durch die Aktion des Angeklagten und seiner Mittäter verursacht worden war, feststeckten, war keine gesonderte Beweiserhebung nötig. Dass längere erhebliche Staus bei einer derartigen Aktion die zwangsläufige Folge sind auf einem der verkehrsreichsten Straßenabschnitte Europas mitten im Berliner Berufsverkehr ist - jedenfalls in Berlin - allgemeinkundig. Das Blockieren der Straße und naturgemäß damit verbunden die Hervorrufung (längerer) Staus war ja erklärtermaßen auch gerade die Absicht solcher Aktionen, wie sich aus der in der Hauptverhandlung erörterten Darstellung auf der Website der „Letzten Generation“ ergibt, wo sich diese damit brüsten, Autobahnen „immer wieder blockiert“ zu haben unter nochmaliger Betonung des „immer wieder“.

8

Der Angeklagte hat gemeinsam mit seinen Mittätern durch die von ihnen bewirkte Straßenblockade Gewalt gegen die in dem hierdurch ausgelösten Stau festsitzenden Verkehrsteilnehmer ausgeübt. Sie haben sich gezielt zunutze gemacht, dass die gewissermaßen in der ersten Reihe auf sie zufahrenden Verkehrsteilnehmer (natürlich) nicht weitergefahren sind, sondern angehalten haben, um die Teilnehmer an der Blockade nicht zu verletzen, und so die auf diese Weise angehaltenen Fahrzeuge zum für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer unüberwindbaren physischen Hindernis wurden. Die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (BGHSt 41, 182 ff.) ist seit Langem anerkannt und wurde auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, „Wackersdorf-Entscheidung“). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.; vergleiche auch Bundesverfassungsgericht NJW 2011, 3020, mit weiteren Nachweisen) ist im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, bei der alle wesentlichen Umstände und Beziehungen erfasst werden und sodann die fraglichen Rechtegüter und Interessen nach ihrem Gewicht in der jeweiligen Situation gewichtet werden müssen (Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 1032). Hierbei sei auf Seiten der Teilnehmer an einer Blockade-Aktion Artikel 8 Grundgesetz zu berücksichtigen, von dem die Verwirklichung eines von der Blockade bezweckten Kommunikationsziels geschützt werde. Ebenso seien zu berücksichtigen die gegenläufigen Interessen Dritter und der Allgemeinheit, wichtige Abwägungselemente seien etwa die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten für die von der Blockade Betroffenen, auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand komme hier ins Spiel.

9

Das Gericht hält demgegenüber in Übereinstimmung mit dem seinerzeit zur „Wackersdorf-Entscheidung“ abgegebenen Sondervotum der Bundesverfassungsrichterin Haas den Schutzbereich des Artikel 8 Grundgesetz für nicht eröffnet. Grundrechte verbürgen grundsätzlich Rechte gegenüber dem Staat, bilden aber keine Grundlage für Eingriffe in die Rechte anderer Grundrechtsträger, und können daher Ausübung von Gewalt diesen gegenüber nicht legitimieren (Haas NJW 2002, 1035). Es ist vorliegend ja auch nicht so, dass die Behinderung Dritter die unvermeidliche Nebenfolge einer Versammlung gewesen wäre, vielmehr wurde hier ja gezielt ein langer Stau auf dem Berliner Stadtring verursacht, um die Bundesregierung zu den angeblich unumgänglich notwendigen Schritten zu veranlassen, Aufmerksamkeit zu erregen und auch die im Stau Stehenden mit dem Anliegen der Blockade-Teilnehmer zu konfrontieren. Diese wiederum konnten dieser Konfrontation auch nicht ausweichen, hatten diese vielmehr zu erdulden aufgrund der von den Blockade-Teilnehmern ausgehenden Gewalt. Die Freiheit zur Meinungsäußerung Einzelner (Artikel 5 Grundgesetz) wie auch derjenigen, die zum Zwecke kollektiver Meinungsäußerung eine Versammlung durchführen (Artikel 8 Grundgesetz), geht aber nicht einher mit dem Recht, von einzelnen oder auch einer Vielzahl Personen gehört zu werden (vergleiche Haas am angegebenen Ort, Seite 1035 f., mit weiteren Nachweisen). Es gibt kein verfassungsmäßiges Recht auf Gehör oder auch nur Aufmerksamkeit, jeder hat auch das Recht, nicht zuzuhören, seine Aufmerksamkeit nicht zu schenken und in Ruhe gelassen zu werden. Artikel 8 des Grundgesetzes gewährleistet kein Recht, sich Gehör und Aufmerksamkeit gewaltsam zu verschaffen.

10

Die vom Angeklagten und seinen Mittätern durchgeführte Blockade ist verwerflich, sie haben gewaltsam Verkehrsteilnehmer daran gehindert, ihren Weg fortzusetzen und die diesen grundrechtlich verbürgte Handlungsfreiheit auszuüben, indem diese den Weg zu ihren Zielen, die sie erreichen wollten und in vielen Fällen sicher auch dringend mussten, nicht fortsetzen konnten. Es war dies auch nicht nur für eine sehr kurze und unerhebliche Zeitspanne der Fall, sondern zumindest für etwa 30 Minuten, wahrscheinlich in vielen Fällen auch sehr viel länger. Zwar steht nicht fest, dass Rettungswagen im Notfall-Einsatz blockiert worden sind, doch lässt sich leicht vorstellen, dass eine Vielzahl von Personen mit auch für sie sehr wichtigen Anliegen gehindert wurden, mit der Folge, dass hierdurch nicht nur bloße Unannehmlichkeiten, sondern beträchtliche Schwierigkeiten entstehen konnten. Der Klempner, der zu einem Rohrbruch gerufen wurde, der Arbeitslose auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch, die Mutter mit dem kranken Kind auf dem Weg zu einem Arzttermin sind nur einige Beispiele, die in den Sinn kommen können. Einer positiven Feststellung, dass es zu solchen Schwierigkeiten tatsächlich gekommen ist, bedarf es indessen hier nicht. Die auf der Stadtautobahn Festsitzenden waren auch frei darin, die ihnen verbürgte Handlungsfreiheit für Anliegen zu nutzen, die anderen weniger dringend erscheinen mögen. Das Gericht hat zu deren Bewertung ebenso wenig einen Maßstab, wie es einen Maßstab zur Verfügung hat dafür, das Anliegen der demonstrierenden Blockade-Teilnehmer zu bewerten. Das Gericht ist nicht dazu ermächtigt, das von den Demonstranten verfolgte Anliegen inhaltlich zu bewerten, um sodann die gerichtliche Einschätzung vom Wert und der Nützlichkeit dieses Ziels zum Maßstab bei der Verwerflichkeitsprüfung zu nehmen (vergleiche Bundesverfassungsgericht NJW 2002, am angegebenen Ort, Seite 1034). Aus diesem Grund waren auch die vom Verteidiger gestellten Beweisanträge als für die Entscheidung bedeutungslos abzulehnen.

11

Es bleibt mithin festzustellen, dass der Angeklagte und seine Mittäter in nicht unerheblichem Maße und gezielt mit den Mitteln der Gewaltausübung eine Vielzahl von Dritten an der Betätigung ihrer grundgesetzlich geschützten Handlungsfreiheit gehindert haben. Im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung ist schließlich auch zu bedenken, dass die Billigung derartiger Aktionen, die sich auf das überragend wichtige Ziel der Verhinderung einer Klimakatastrophe berufen, notwendigerweise auch zur Folge haben würde, dass die auf diese Weise zuerkannte Befugnis, in solcher oder ähnlicher Weise in Freiheitsrechte Dritter einzugreifen, anderen Versammlungen nicht verweigert werden könnten, auch wenn diese sich weniger allgemein anerkannter wichtiger Ziele verschreiben, sondern deutlich umstrittenere, von einer Mehrheit der Bevölkerung möglicherweise auch abgelehnte oder gar für anstößig gehaltene, Anliegen verfolgen. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 35, Seite 270 ff.) hat insoweit auch mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Billigung derartiger Aktionen als rechtsmäßig „die Schleusen für schwerwiegende Beeinträchtigungen des inneren Friedens öffnen“ könne, und es daher kein Fernziel geben darf, das die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts Dritter und ihre Benutzung als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Ziele rechtfertigt.

12

Selbst wenn man hier mit dem Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich des Artikel 8 für eröffnet halten wollte, könnte die Verwerflichkeitsprüfung kein anderes Ergebnis haben. Die Veranstalter der Blockade-Aktion haben gezielt gegen die Anmeldepflicht verstoßen, die Beeinträchtigung Dritter nicht etwa in Kauf genommen, sondern gezielt und beabsichtigt herbeigeführt, angesichts der zentralen Bedeutung des Berliner Stadtrings für den Verkehrsfluss in der Stadt mit potentiell kaum absehbaren Folgen für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern.

13

Darüber hinaus ist hier auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vereinzelte Aktion handelt, sondern dass der Angeklagte und seine Mittäter Teil eines „Gesamtkonzepts“ waren, „...Anfang 2022 die meistbefahrene Autobahn Deutschlands zu blockieren. Immer und immer wieder...“, wie es auf der in der Hauptverhandlung erörterten Website der „Letzten Generation“ so prägnant zu lesen ist.

14

Ein strafbarer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt hingegen nicht vor. Der Angeklagte hatte lediglich eine Handfläche mit der Straßenoberfläche verklebt, diese Verklebung begann sich bereits zu lösen, als ein Polizeibeamter prüfte, ob hier eine solche Verklebung möglicherweise nur vorgetäuscht werde. Es ist jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass bei einem Aufheben und Wegtragen durch mehrere Polizeibeamte diese Verklebung keinen nennenswerten physischen Widerstand den Polizeibeamten entgegengesetzt hätte. Hiervon wurde zunächst lediglich deshalb abgesehen, weil man keine Verletzungen des Angeklagten riskieren wollte. Es handelt sich hierbei mithin lediglich um eine psychische Hemmung der Polizeibeamten, die aus Sorge um die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten von einer derartigen Aktion absahen. Die Ausübung körperlicher Gewalt gegen Polizeibeamte und deren Vollstreckungshandlungen liegt mithin nicht vor. Ein Freispruch war insoweit nicht veranlasst, da zutreffend tateinheitliche Begehungsweise angeklagt war.

15

Danach hat sich der Angeklagte wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

IV.

16

Das Gericht hat auf den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendrecht angewendet. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand. Er war nach Beendigung der Schule und ehrenamtlicher Tätigkeit zu Hause ausgezogen und hatte sein Studium in Leipzig aufgenommen. In dieser Umbruchphase hat er nicht nur in das Hochschulstudium, sondern auch in ein neues soziales Umfeld hineinfinden müssen. So ist er dann auch erstmalig in den Kontakt und nähere Beschäftigung mit dem Problem des Klimawandels und den dazugehörigen Fragen gekommen. Es ist nicht auszuschließen, dass hier bei ihm noch jugendtypische dynamische Entwicklungs- und Reifeprozesse wirksam waren.

17

Das Gericht hat daher unter Anwendung des Jugendrechts auf eine erzieherisch ausreichende, zugleich auch notwendige Auflage zur Ableistung von Freizeitarbeiten erkannt.

V.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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