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StGB § 240 Nötigung

Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 26.184
9. Februar 2026
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Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls-319 Js 103/25-26/25
14. Januar 2026
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 6.25
11. Dezember 2025
1 WB 6.25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Traunstein - 9 Qs 227/25
9. Dezember 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 289/25
26. November 2025
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 32.24
6. November 2025
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Urteil vom Landgericht Lüneburg - 25 NBs 8/25
13. Oktober 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 286/25
9. September 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 317/25
13. August 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 7338/21
11. Juli 2025
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