Urteil vom Amtsgericht Viersen - 32 C 290/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
3Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
41.
5Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus der Rechnung vom 25.04.2007 zu.
6Nachdem die Beklagte bzw. ihre Krankenversicherung auf den Rechnungsbetrag von 1.847,08 € einen Teilbetrag von 1.622,16 € gezahlt hat, steht nunmehr noch ein Restbetrag von 224,92 € für die mit Ziff. 360, 361 und 350 GOÄ in Rechnung gestellten Leistungen in Streit.
7Nach den Bestimmungen zur Gebührenziffer 5348 GOÄ sind neben dieser Leistung die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 GOÄ nicht berechnungsfähig. Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Insoweit ist der Wortlaut der GOÄ und damit der Wille des Verordnungsgebers eindeutig, indem in der GOÄ eine ausdrückliche Berechnungsbestimmung dahingehend getroffen wurde, dass eine Abrechnung der Gebührenziffern 350, 360 und 361 neben der Ziff. 5348 GOÄ ausgeschlossen ist. Etwaige Ausnahmen hiervon, nämlich für den Fall, dass die Erbringung der Leistungen nach den Ziff. 350 bis 361 GOÄ im Rahmen einer diagnostischen Leistung erfolgte, die von der Leistung nach der Nr. 5348 GOÄ als therapeutischer Leistung zu trennen sind, sind von dem Verordnungsgeber nicht vorgenommen worden, so dass das Gericht keine Grundlage für eine derartige Unterscheidung zu sehen vermag.
8Im Übrigen sind die Leistungen nach der Ziff. 5348 GOÄ (Ballondilatation) und nach der Ziff. 5325 GOÄ (Koronarangiographie) vorliegend innerhalb eines einheitlichen Leistungszusammenhangs erbracht worden, so dass die Geltendmachung der Leistungen der Ziff. 350 bis 361 GOÄ auch deshalb durch den eindeutigen Leistungstext zur Ziff. 5348 GOÄ gehindert ist. Dass die Leistungen theoretisch auch getrennt erbracht werden könnten, was aber offensichtlich medizinisch nicht angebracht ist, um den Patienten vor unnötigen Belastungen zu schonen, widerspricht einer einheitlichen Leistungserbringung und der entsprechenden gebührenrechtlichen Behandlung der einzelnen Leistungen nicht.
9Da es vorliegend letztlich um die Frage der Auslegung des Gesetzes bzw. der Verordnung ging, bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme.
102.
11Mangels einer Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Nebenansprüche zu.
12Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: bis 300 €
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