1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 455,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2004 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und die Beklagten 19 % als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten und die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 2.357,00 Euro.
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.02.2004 gegen 6:30 Uhr auf der Bahnbrücke zwischen ... und ... ereignet hat.
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Der Kläger war mit seinem PKW ..., Baujahr 1992, amtliches Kennzeichen ... gegen 06:30 Uhr bei Dunkelheit die K 1909 in Richtung W gefahren. In einer lang gezogenen Linkskurve auf der über die Bahngleise führenden Brücke geriet der Kläger aufgrund glatter Fahrbahn ins Schleudern und blieb schräg auf der Fahrbahn stehen. Einige Zeit später kam in gleicher Fahrrichtung die Zeugin F mit ihrem F, amtliches Kennzeichen .... Sie konnte ihr Fahrzeug noch vor dem klägerischen PKW anhalten. Hinter der Zeugin ... fuhr der Beklagte Ziffer 1 mit seinem PKW-Transporter ... amtliches Kennzeichen ..., der bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte Ziffer 1 fuhr auf den PKW der Zeugin ... auf und schob diesen auf das klägerische Fahrzeug.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte Ziffer 1 den Unfall alleine verschuldet hat. Der Beklagte Ziffer 1 sei in Folge von Unaufmerksamkeit oder nicht angepasster Geschwindigkeit auf das Fahrzeug ... aufgefahren, wodurch auch die Schäden am klägerischen Fahrzeug entstanden seien. Die am klägerischen Fahrzeug festgestellten Schäden seien alle durch den Aufprall des Fahrzeugs F entstanden. Der Kläger habe die Leitplanke allenfalls ganz leicht touchiert, wodurch keine Schäden eingetreten seien.
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Dem Kläger sei folgender Schaden entstanden:
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Reparaturkosten netto 2.159,95 Euro
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Nutzungsentschädigung für vier Tage á 43,00 Euro, somit 172,00 Euro
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Unkostenpauschale 25,00 Euro
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somit insgesamt 2.356,95 Euro.
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Das klägerische Fahrzeug sei repariert und anschließend verkauft worden.
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Der Kläger beantragt daher, die Beklagten zur Zahlung von 2.356,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2004 zu verurteilen.
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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor, dass der Kläger zunächst nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit der Leitplanke kollidiert sei. Der dadurch entstandene Schaden am klägerischen Fahrzeug sei durch die nachfolgende Kollision mit den PKW der Zeugin F nicht nennenswert vergrößert worden. Der Kläger habe den Sachverständigen O nicht auf die Vorschädigung hingewiesen, weshalb dieser in seinem Gutachten alle Schäden der Kollision zugeordnet habe. Da der Kläger hierdurch versucht habe, selbst verursachte Schäden den Beklagten anzulasten, habe er mögliche Schadensersatzansprüche verwirkt. Eine Zuordnung der einzelnen Schäden sei nicht mehr möglich.
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Der Kläger müsste sich ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen, da er durch sein Schleudern, vermutlich wegen nicht angepasster Geschwindigkeit, die erste Unfallursache gesetzt habe.
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Der PKW des Klägers sei älter als 10 Jahre, weshalb Nutzungsausfall allenfalls in Höhe der Vorhaltekosten beansprucht werden könne.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... sowie durch Einholung eines Verkehrssachverständigengutachtens, das durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erstattet wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2004 verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist nur zur einem relativ kleinen Teil begründet.
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Dem Kläger steht gem. den §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 3 PflichtVersG ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2004 in Höhe von 455,23 Euro zu.
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Der Beklagte Ziffer 2 hat die Kollision zwischen dem Fahrzeug der Zeugin ... und den klägerischen PKW verursacht, indem er auf das Fahrzeug der Zeugin ... aufgefahren war und deren Fahrzeug dadurch auf den PKW des Klägers aufgeschoben hatte.
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Die Zeugin ... hatte zuvor verkehrsbedingt anhalten müssen, da das Fahrzeug des Klägers, der nach seinem Schleudervorgang quer zur Fahrbahn und gem. der Aussage der Zeugin auch auf beiden Fahrspuren stehend zum Stillstand gekommen war, ein Hindernis auf der Fahrbahn der Zeugin F dargestellt hatte. Der Beklagte Ziffer 1 hatte seinerseits entweder zu wenig Abstand zum Fahrzeug der Zeugin F eingehalten, war für die konkret herrschenden Fahrbahnverhältnisse zu schnell gefahren und/oder war unaufmerksam gefahren, weshalb es ihm nicht mehr gelungen war, hinter dem Fahrzeug der Zeugin F anzuhalten. Er hat den Auffahrunfall daher auch verschuldet.
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Durch das vom Beklagten Ziffer 1 verschuldete Auffahren auf den PKW ... und das dadurch bedingte Aufschieben des Fahrzeugs ... auf das klägerische Fahrzeug ist am klägerischen Fahrzeug ein weiterer Schaden entstanden. Wie der Sachverständige in seinen ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen, die das Gericht sich zur eigen macht, darlegt, wurde das klägerische Fahrzeug zwar zunächst durch einen Anstoß des Fahrzeugs an der Leitplanke bereits erheblich beschädigt, er konnte aber Schadensbereiche feststellen, die eindeutig dem Fahrzeug der Zeugin ... zuzuordnen sind und die nicht durch die Kollision mit der Leitplanke entstanden sein können. Bei diesen Beschädigungen, wobei es sich um die Schäden am Kotflügel und an der Motorhaubenvorderkante handelt, handelt es sich somit eindeutig um Schäden, die der vom Beklagten Ziffer 1 verursachten Kollision zuzuordnen sind und die eine Schadenserweiterung gegenüber dem bereits eingetretenen Sachschaden am klägerischen Fahrzeug darstellen.
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Entgegen der Darlegung des Klägers konnte der Sachverständige allerdings klar feststellen, dass der größere Teil der geltend gemachten Beschädigungen nicht der Kollision mit dem Fahrzeug ... zuzuordnen ist. Hierbei handelt es insbesondere um die Schäden am Stoßfänger und den angrenzenden Bereichen sowie am Scheinwerfer und am Blinker. Die Angaben des Klägers, wonach sein Fahrzeug durch die Kollision mit der Leitplanke noch nicht beschädigt worden sei, ist damit eindeutig widerlegt.
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Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens dadurch jedoch nicht komplett verwirkt, da der Sachverständige vorliegend eine klare Feststellung bezüglich der Zuordnung der entstandenen Schäden treffen konnte. Ein Geschädigter verliert sein Schadensersatzanspruch lediglich dann komplett, wenn ein Vorschaden vorliegt und die unfallbedingten Beschädigungen nicht mehr vom Vorschaden getrennt bzw. herausgerechnet werden können. In einem solchen Fall gelingt dem Kläger der Nachweis der Höhe eines unfallbedingten Schadens nicht, mit dem Ergebnis, dass dieses komplett zu seinen Lasten geht, wenn er Vorschäden verschwiegen hat. Da vorliegend aber eine Zuordnung möglich ist und der Sachverständige feststellen konnte, welche Schäden durch die Kollision mit dem Fahrzeug ... zusätzlich entstanden sind, verliert der Kläger seinen Anspruch insoweit nicht.
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Wie der Sachverständige feststellte, beträgt die Schadenshöhe bezüglich der durch die Kollision entstandenen weiteren Schäden 520,33 Euro ohne Mehrwertsteuer.
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Der Kläger muss sich gemäß § 17 StVG jedoch vorliegend jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, die das Gericht mit 30 % ansetzt.
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Der Kläger hatte vorliegend nämlich durch sein Schleudern und Liegenbleiben auf der Fahrbahn die erste Unfallursache gesetzt. Die genaue Ursache des Schleuderns konnte nicht geklärt werden, insbesondere konnten keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs vor dem Schleudervorgang getroffen werden, so dass dem Kläger ein verschuldeter Schleudervorgang nicht nachzuweisen ist.
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Wie die Beweisaufnahme ergab, war die Zeugin ... nicht unmittelbar hinter dem Kläger gefahren. Sie kam vielmehr erst zur Unfallstelle, als der Kläger mit seinem Fahrzeug nach dem Schleudervorgang bereits schräg auf der Fahrbahn stand. Der Kläger selbst hatte angegeben, dass er vielleicht drei bis vier Minuten gestanden habe, bevor der Aufprall erfolgt sei. Dem Kläger ist hierbei vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug nicht unmittelbar, nachdem er es wieder unter Kontrolle hatte, aus dem Gefahrenbereich für den restlichen Verkehr entfernt hat, d. h. dass er nicht sofort weiter gefahren oder wenigstens rechts zur Seite gefahren ist. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Dunkelheit herrschte und das Fahrzeug des Klägers querstehenderweise für den nachfolgenden oder den entgegenkommenden Verkehr nur schlecht wahrnehmbar war.
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Das Gericht folgt nicht der Auffassung, die das AG Lüneburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 vertreten hat, wonach den Fahrer eines schleudernden PKW dann keine Mithaftung mehr trifft, wenn das nachfolgende Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten konnte. Der Kläger hat vorliegend durch sein Schleudern und Liegenbleiben die Ursache dafür gesetzt, dass die Zeugin ... anhalten musste, was wiederum eine Ursache für das Auffahren des Beklagten Ziffer 1 war. Die Rechtsprechung geht auch in anderen Fällen davon aus, dass im Verhältnis zwischen Erst- und Drittfahrzeug die allgemeinen Grundsätze für die Haftung bei Auffahrunfällen gelten (Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Auflage, Rd 144).
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Vorstehend ist nicht von der grundsätzlichen Alleinhaftung des auffahrenden Beklagten Ziffer 1 auszugehen, da der Kläger durch sein Schleudern, das letztendlich auf ein für die Witterungsverhältnisse nicht angepasstes Fahrverhalten zurückzuführen ist, ein Hindernis auf der dunklen Straße geschaffen und dann nicht wieder schleunigst beseitigt hat und damit eine von ihm verursachte und beherrschbare Mitursache für den Unfall gesetzt hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem Standardauffahrunfall, bei dem sich der Fahrer des vorausfahrenden PKW verkehrsgerecht verhalten hat.
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In der nach § 17 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsbeiträge geht das Gericht von der überwiegenden Haftung des Beklagten Ziffer 1 aus, welchen ein Verschulden trifft, weshalb eine Haftungsverteilung von 30 % zulasten des Klägers und 70 % zulasten der Beklagten sachgerecht erscheint.
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Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 70 % seines ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Bezüglich der eingetretenen Sachbeschädigungen am Fahrzeug ist ihm ein Schaden in Höhe von 520,33 Euro entstanden.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt die Reparaturdauer für die unfallbedingten Schäden 3 Tage, so dass für 3 Tage Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Für 3 Tage Nutzungsausfall stehen dem Kläger insgesamt 105,00 Euro zu. Das Fahrzeug des Klägers ist grundsätzlich in die Gruppe E einzustufen. Aufgrund des Alters des Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alt war, folgt das Gericht der Auffassung, wonach ein Fahrzeug in diesem Alter um zwei Gruppen zurückzustufen ist. Aufgrund der mittlerweile längeren Lebensdauer der Fahrzeuge ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagen nicht auf die Vorhaltekosten zu verweisen. Der Tagessatz der Gruppe C beträgt 35,00 Euro.
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Hinzu kommt die Unkostenpauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 25,00 Euro für angemessen anerkennt.
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Bezüglich des Gesamtschadens des Klägers in Höhe von 650,33 Euro stehen dem Kläger 70 %, somit 455,23 Euro zu.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Ein früherer Verzugseintritt der Beklagten lag nicht vor, da aufgrund des vom Kläger zur Schadensregulierung eingereichten Gutachtens die Beklagten zur Recht davon ausgehen konnten, dass das Gutachten erhebliche nicht unfallbedingte Schäden mitenthält. Da die Beklagte nicht ohne weiteres aus dem Gutachten die tatsächlichen unfallbedingten Schäden heraus lesen und ihre konkrete Zahlungsverpflichtung feststellen konnte, ist sie durch diese Zahlungsaufforderung nicht in Verzug gekommen (Palandt § 286, Rd 20).
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Die zulässige Klage ist nur zur einem relativ kleinen Teil begründet.
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Dem Kläger steht gem. den §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 3 PflichtVersG ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2004 in Höhe von 455,23 Euro zu.
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Der Beklagte Ziffer 2 hat die Kollision zwischen dem Fahrzeug der Zeugin ... und den klägerischen PKW verursacht, indem er auf das Fahrzeug der Zeugin ... aufgefahren war und deren Fahrzeug dadurch auf den PKW des Klägers aufgeschoben hatte.
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Die Zeugin ... hatte zuvor verkehrsbedingt anhalten müssen, da das Fahrzeug des Klägers, der nach seinem Schleudervorgang quer zur Fahrbahn und gem. der Aussage der Zeugin auch auf beiden Fahrspuren stehend zum Stillstand gekommen war, ein Hindernis auf der Fahrbahn der Zeugin F dargestellt hatte. Der Beklagte Ziffer 1 hatte seinerseits entweder zu wenig Abstand zum Fahrzeug der Zeugin F eingehalten, war für die konkret herrschenden Fahrbahnverhältnisse zu schnell gefahren und/oder war unaufmerksam gefahren, weshalb es ihm nicht mehr gelungen war, hinter dem Fahrzeug der Zeugin F anzuhalten. Er hat den Auffahrunfall daher auch verschuldet.
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Durch das vom Beklagten Ziffer 1 verschuldete Auffahren auf den PKW ... und das dadurch bedingte Aufschieben des Fahrzeugs ... auf das klägerische Fahrzeug ist am klägerischen Fahrzeug ein weiterer Schaden entstanden. Wie der Sachverständige in seinen ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen, die das Gericht sich zur eigen macht, darlegt, wurde das klägerische Fahrzeug zwar zunächst durch einen Anstoß des Fahrzeugs an der Leitplanke bereits erheblich beschädigt, er konnte aber Schadensbereiche feststellen, die eindeutig dem Fahrzeug der Zeugin ... zuzuordnen sind und die nicht durch die Kollision mit der Leitplanke entstanden sein können. Bei diesen Beschädigungen, wobei es sich um die Schäden am Kotflügel und an der Motorhaubenvorderkante handelt, handelt es sich somit eindeutig um Schäden, die der vom Beklagten Ziffer 1 verursachten Kollision zuzuordnen sind und die eine Schadenserweiterung gegenüber dem bereits eingetretenen Sachschaden am klägerischen Fahrzeug darstellen.
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Entgegen der Darlegung des Klägers konnte der Sachverständige allerdings klar feststellen, dass der größere Teil der geltend gemachten Beschädigungen nicht der Kollision mit dem Fahrzeug ... zuzuordnen ist. Hierbei handelt es insbesondere um die Schäden am Stoßfänger und den angrenzenden Bereichen sowie am Scheinwerfer und am Blinker. Die Angaben des Klägers, wonach sein Fahrzeug durch die Kollision mit der Leitplanke noch nicht beschädigt worden sei, ist damit eindeutig widerlegt.
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Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens dadurch jedoch nicht komplett verwirkt, da der Sachverständige vorliegend eine klare Feststellung bezüglich der Zuordnung der entstandenen Schäden treffen konnte. Ein Geschädigter verliert sein Schadensersatzanspruch lediglich dann komplett, wenn ein Vorschaden vorliegt und die unfallbedingten Beschädigungen nicht mehr vom Vorschaden getrennt bzw. herausgerechnet werden können. In einem solchen Fall gelingt dem Kläger der Nachweis der Höhe eines unfallbedingten Schadens nicht, mit dem Ergebnis, dass dieses komplett zu seinen Lasten geht, wenn er Vorschäden verschwiegen hat. Da vorliegend aber eine Zuordnung möglich ist und der Sachverständige feststellen konnte, welche Schäden durch die Kollision mit dem Fahrzeug ... zusätzlich entstanden sind, verliert der Kläger seinen Anspruch insoweit nicht.
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Wie der Sachverständige feststellte, beträgt die Schadenshöhe bezüglich der durch die Kollision entstandenen weiteren Schäden 520,33 Euro ohne Mehrwertsteuer.
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Der Kläger muss sich gemäß § 17 StVG jedoch vorliegend jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, die das Gericht mit 30 % ansetzt.
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Der Kläger hatte vorliegend nämlich durch sein Schleudern und Liegenbleiben auf der Fahrbahn die erste Unfallursache gesetzt. Die genaue Ursache des Schleuderns konnte nicht geklärt werden, insbesondere konnten keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs vor dem Schleudervorgang getroffen werden, so dass dem Kläger ein verschuldeter Schleudervorgang nicht nachzuweisen ist.
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Wie die Beweisaufnahme ergab, war die Zeugin ... nicht unmittelbar hinter dem Kläger gefahren. Sie kam vielmehr erst zur Unfallstelle, als der Kläger mit seinem Fahrzeug nach dem Schleudervorgang bereits schräg auf der Fahrbahn stand. Der Kläger selbst hatte angegeben, dass er vielleicht drei bis vier Minuten gestanden habe, bevor der Aufprall erfolgt sei. Dem Kläger ist hierbei vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug nicht unmittelbar, nachdem er es wieder unter Kontrolle hatte, aus dem Gefahrenbereich für den restlichen Verkehr entfernt hat, d. h. dass er nicht sofort weiter gefahren oder wenigstens rechts zur Seite gefahren ist. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Dunkelheit herrschte und das Fahrzeug des Klägers querstehenderweise für den nachfolgenden oder den entgegenkommenden Verkehr nur schlecht wahrnehmbar war.
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Das Gericht folgt nicht der Auffassung, die das AG Lüneburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 vertreten hat, wonach den Fahrer eines schleudernden PKW dann keine Mithaftung mehr trifft, wenn das nachfolgende Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten konnte. Der Kläger hat vorliegend durch sein Schleudern und Liegenbleiben die Ursache dafür gesetzt, dass die Zeugin ... anhalten musste, was wiederum eine Ursache für das Auffahren des Beklagten Ziffer 1 war. Die Rechtsprechung geht auch in anderen Fällen davon aus, dass im Verhältnis zwischen Erst- und Drittfahrzeug die allgemeinen Grundsätze für die Haftung bei Auffahrunfällen gelten (Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Auflage, Rd 144).
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Vorstehend ist nicht von der grundsätzlichen Alleinhaftung des auffahrenden Beklagten Ziffer 1 auszugehen, da der Kläger durch sein Schleudern, das letztendlich auf ein für die Witterungsverhältnisse nicht angepasstes Fahrverhalten zurückzuführen ist, ein Hindernis auf der dunklen Straße geschaffen und dann nicht wieder schleunigst beseitigt hat und damit eine von ihm verursachte und beherrschbare Mitursache für den Unfall gesetzt hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem Standardauffahrunfall, bei dem sich der Fahrer des vorausfahrenden PKW verkehrsgerecht verhalten hat.
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In der nach § 17 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsbeiträge geht das Gericht von der überwiegenden Haftung des Beklagten Ziffer 1 aus, welchen ein Verschulden trifft, weshalb eine Haftungsverteilung von 30 % zulasten des Klägers und 70 % zulasten der Beklagten sachgerecht erscheint.
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Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 70 % seines ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Bezüglich der eingetretenen Sachbeschädigungen am Fahrzeug ist ihm ein Schaden in Höhe von 520,33 Euro entstanden.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt die Reparaturdauer für die unfallbedingten Schäden 3 Tage, so dass für 3 Tage Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Für 3 Tage Nutzungsausfall stehen dem Kläger insgesamt 105,00 Euro zu. Das Fahrzeug des Klägers ist grundsätzlich in die Gruppe E einzustufen. Aufgrund des Alters des Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alt war, folgt das Gericht der Auffassung, wonach ein Fahrzeug in diesem Alter um zwei Gruppen zurückzustufen ist. Aufgrund der mittlerweile längeren Lebensdauer der Fahrzeuge ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagen nicht auf die Vorhaltekosten zu verweisen. Der Tagessatz der Gruppe C beträgt 35,00 Euro.
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Hinzu kommt die Unkostenpauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 25,00 Euro für angemessen anerkennt.
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Bezüglich des Gesamtschadens des Klägers in Höhe von 650,33 Euro stehen dem Kläger 70 %, somit 455,23 Euro zu.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Ein früherer Verzugseintritt der Beklagten lag nicht vor, da aufgrund des vom Kläger zur Schadensregulierung eingereichten Gutachtens die Beklagten zur Recht davon ausgehen konnten, dass das Gutachten erhebliche nicht unfallbedingte Schäden mitenthält. Da die Beklagte nicht ohne weiteres aus dem Gutachten die tatsächlichen unfallbedingten Schäden heraus lesen und ihre konkrete Zahlungsverpflichtung feststellen konnte, ist sie durch diese Zahlungsaufforderung nicht in Verzug gekommen (Palandt § 286, Rd 20).
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