Urteil vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen - 7 C 163/04

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 200,00EUR seit dem 06.12.2003  und aus weiteren 800,00 EUR seit 29.07.2004 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die  Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn dieser leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

 
Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf die Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens insgesamt 3.000,00 bzw. noch weiteren 1.000,00 Euro geltend.
Der heute 19-jährige Kläger fuhr am 23. Mai 2002 gegen 12:30 Uhr mit seinem Fahrrad in westlicher Richtung auf der Carl-Zeiss-Straße in Waldshut-Tiengen. Aus der entgegengesetzten Richtung kam ihm der Beklagte zu Ziffer 1 mit seinem Pkw entgegen und wollte nach links in die Philipp-Reis-Straße einbiegen. Hierbei erfasste der Pkw des Beklagten Ziffer 1, der bei der Beklagten Ziffer 2 versichert ist, das Fahrrad des Klägers im Kreuzungsbereich. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls beim Beklagten Ziffer 1 liegt.
Der Kläger zog sich bei dem Unfall neben einer Gehirnerschütterung mehrere Prellungen und Abschürfungen sowie eine Platzwunde an der linken Augenbraue zu. Diese Platzwunde führte dazu, dass der Kläger als Dauerschaden eine 3 cm lange und 0,2 bis 0,3 cm breite Narbe über der linken Augenbraue behalten wird.
Laut ärztlicher Bescheinigung waren aufgrund des Unfalls und der daraus notwendig werdenden Behandlungen und Operationen die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt beeinträchtigt:
- 100 % vom 23.05.2002 bis einschließlich 03.06.2002, also ca. 2 Wochen
- 10 % vom 04.06.2002 bis einschließlich 23.07.2002, also ca. 7 Wochen
- 100 % vom 02.09.2002 bis einschließlich 06.09.2002, also 5 Tage
- 20 % vom 07.09.2002 bis einschließlich 14.03.2003, also ca. 6 Monate
- 10 % vom 15.02.2003 bis einschließlich 26.05.2003, also ca. 2 ½ Monate.
10 
Die Beklagte Ziffer 2 hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR bezahlt.
11 
Der Kläger ist nun der Auffassung, dass er einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR hat. Er habe als Dauerschaden eine gut sichtbare Narbe über der linken Augenbraue davongetragen. Eine vorgenommene Narbenkorrektur habe nur teilweisen Erfolg gebracht. Angesichts der oben erläuterten erheblichen Verletzungen, der damit verbundenen Schmerzen sowie der gut sichtbaren Narbe als Dauerschaden halte der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 EUR für angemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt durch die Unfallfolgen in seiner sportlichen Betätigung und sonstigen Freizeitaktivitäten beeinträchtigt sei.
12 
Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2004 sei die Beklagte aufgefordert worden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 EUR bis zum 05.12.2003 zu bezahlen.
13 
Der Kläger beantragt:
14 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, restliches Schmerzensgeld, mindestens aber 1.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2003 zu bezahlen.
15 
Die Beklagten beantragen:
16 
Die Klage wird abgewiesen.
17 
Die Beklagten, die die Art und Heftigkeit der Verletzungen des Klägers nicht bestreiten, behaupten aber, dass hier eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR ausreichend sei. Der Krankheits- und Heilungsverlauf habe sich komplikationslos dargestellt. Als Dauerschaden sei lediglich eine kleine Narbe vorhanden. Dauernde Einschränkungen lägen nicht vor.
18 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Dem Kläger steht gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR zu.
21 
Unstreitig trägt der Beklagte Ziffer 1 das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls.
22 
Weiterhin hat der Kläger eine Commotio cerebri, Multiple Abschürfungen, eine Platzwunde an der linken Augenbraue, eine Prellung des rechten Knies und des linken OSG, eine HWS-Distorsion sowie ein Narbenkeloid über der Augenbraue davongetragen. Die Unfallfolgen hatten bedingt, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit in dem oben genannten Zeitraum eingeschränkt war. Er hat im übrigen aufgrund der Narbe über der Augenbraue einige Behandlungen und Operationen über sich ergehen lassen müssen. Die Narbe wird als Dauerschaden verbleiben.
23 
Das Gericht hält hier, aufgrund der Verletzungen sowie der Tatsache, dass hier ein Dauerschaden bleiben wird, ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,00 EUR für angemessen. Hierbei beachtete das Gericht, dass schon allein die Gehirnerschütterung sowie die HWS-Distorsion eine erhebliche Beeinträchtigung bedingen. Hinzu kommt, dass der 19-jährige Kläger für sein Leben eine Narbe an der linken Augenbraue zurückbehalten wird. Auch, wenn diese nicht überaus entstellend ist, so ist sie für einen jungen Mann in diesem Alter doch bedeutend.
24 
Unter Abwägung dieser Verletzungen und deren Folgen sowie dem Restitutionsinteresse des Klägers, hält das Gericht eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen.
25 
Da eine Zahlung von 2.000,00 EUR von der Beklagten bereits geleistet wurde, verbleibt ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR.
26 
Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung auch durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der bis zum 5. Dezember 2003 Frist setzte auch in Verzug, so dass hier gemäß §§ 286, 288 BGB der Betrag von 200,00 EUR ab dem 06.12. 2003 zu verzinsen ist. Die Beklagte hatte nach der Aufforderung 2.000,00 EUR bezahlt, so dass der Verzugseintritt für die restlichen 800,00 EUR erst mit Rechtshängigkeit anzunehmen war.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Dem Kläger steht gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR zu.
21 
Unstreitig trägt der Beklagte Ziffer 1 das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls.
22 
Weiterhin hat der Kläger eine Commotio cerebri, Multiple Abschürfungen, eine Platzwunde an der linken Augenbraue, eine Prellung des rechten Knies und des linken OSG, eine HWS-Distorsion sowie ein Narbenkeloid über der Augenbraue davongetragen. Die Unfallfolgen hatten bedingt, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit in dem oben genannten Zeitraum eingeschränkt war. Er hat im übrigen aufgrund der Narbe über der Augenbraue einige Behandlungen und Operationen über sich ergehen lassen müssen. Die Narbe wird als Dauerschaden verbleiben.
23 
Das Gericht hält hier, aufgrund der Verletzungen sowie der Tatsache, dass hier ein Dauerschaden bleiben wird, ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,00 EUR für angemessen. Hierbei beachtete das Gericht, dass schon allein die Gehirnerschütterung sowie die HWS-Distorsion eine erhebliche Beeinträchtigung bedingen. Hinzu kommt, dass der 19-jährige Kläger für sein Leben eine Narbe an der linken Augenbraue zurückbehalten wird. Auch, wenn diese nicht überaus entstellend ist, so ist sie für einen jungen Mann in diesem Alter doch bedeutend.
24 
Unter Abwägung dieser Verletzungen und deren Folgen sowie dem Restitutionsinteresse des Klägers, hält das Gericht eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen.
25 
Da eine Zahlung von 2.000,00 EUR von der Beklagten bereits geleistet wurde, verbleibt ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR.
26 
Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung auch durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der bis zum 5. Dezember 2003 Frist setzte auch in Verzug, so dass hier gemäß §§ 286, 288 BGB der Betrag von 200,00 EUR ab dem 06.12. 2003 zu verzinsen ist. Die Beklagte hatte nach der Aufforderung 2.000,00 EUR bezahlt, so dass der Verzugseintritt für die restlichen 800,00 EUR erst mit Rechtshängigkeit anzunehmen war.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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