Urteil vom Amtsgericht Warendorf - 5 C 675/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2009, ferner, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines erlittenen Sonnenbrandes nach einem Besuch des Sonnenstudios der Beklagten am 18.05.2009.Der Kläger suchte das Sonnenstudio auf und erklärte der anwesenden Mitarbeiterin, er habe nie zuvor ein Sonnenstudio besucht. Ihm wurde von der Mitarbeiterin alternativ empfohlen, entweder in Kabine 4 ein relativ schwaches Bräunungsgerät zu benutzen oder ein Gerät in Kabine 5, welches zuvor mittels eines Sensors messe, wie viel Strahlung die Haut des Klägers vertrage. Der Kläger entschied sich für letzteres und wurde von der Mitarbeiterin in den Gebrauch des Gerätes eingewiesen. Entsprechend den Anweisungen verfuhr der Kläger. In der Nacht zum 19.05.09 wachte er mit erheblichen Schmerzen am ganzen Körper auf und stellte erhebliche Rötungen fest. Auch litt er in der folgenden Nacht an Schlaflosigkeit. Am 20.05.09 suchte er die Hautärztin auf, die einen Sonnenbrand zweiten Grades attestierte und ihm kortisonhaltige Creme zum Auftragen für die Dauer von 14 Tagen verschrieb.
3Nach Darstellung des Klägers trat Linderung der Beschwerden nach 8 Tagen ein.
4Mit der Klage verlangt er Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer vorgestellten Höhe von 900,00 €, ferner Ersatz einer Kostenpauschale sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
51.
6an den Kläger 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen;
72.
8an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
93.
10den Kläger von 155,30 € vorgerichtlicher Anwaltskosten freizustellen.
11Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
12Sie trägt vor, dass Gerät habe in der Vergangenheit einwandfrei funktioniert, Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion, die insbesondere zu Verbrennungen führen könne, hätten nicht vorgelegen. Dem Kläger sei eine „typgemäße“ und nach allen Erfahrungen der Beklagten risikolose Bräunungsmethode empfohlen worden.
13Es sei eine Vielzahl von Faktoren denkbar, insbesondere eine besondere Empfindlichkeit der Haut, die einen Sonnenbrand erklären könnten, auch ohne dass ein Gerätedefekt oder eine falsche Einweisung hierfür verantwortlich sein müssten.
14Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass die Gefahr eines Sonnenbrandes bestehe, wenn man sich ohne jede Vorbräunung der ungeschützten UV-Strahlung aussetze. Insoweit müsse der Kläger sich hilfsweise ein Mitverschulden zurechnen lassen. Er habe damit rechnen müssen, dass er bei dem Besuch eines Sonnenstudios grundsätzlich das Risiko eingehe, dass seine Haut vielleicht nicht so wie erhofft auf die Bestrahlung mit künstlichem UV-Licht reagiere.
15Die Vorstellung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes sei überhöht.
16Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
19Unstreitig hat der Kläger einen erheblichen Sonnenbrand erlitten, dessen Beschwerden erst nach einer Woche abklangen.
20Es kann dahingestellt bleiben, ob dass dem Kläger empfohlene Gerät einwandfrei gearbeitet hat. Die Beklagte trägt selbst vor, dass trotzdem ein Sonnenbrand möglich sei, da eine Vielzahl von Faktoren mitspiele. Der Kläger hat jedoch deutlich gemacht, dass er nie zuvor im Sonnenstudio gewesen sei und daher beraten werden wolle. Bei dieser Sachlage musste das Personal der Beklagten den Kläger daraufhin weisen, dass auch nach Bemessung der Strahlung nach Einsatz des Sensors ein Sonnenbrand möglich sein würde. Dies ist unterblieben. Dem Kläger kann ein Mitverschulden nicht angelastet werden. Er hat auf den Rat der Mitarbeiterin der Beklagten vertraut. Dem Kläger war durchaus bewusst, dass eine zu hohe Strahlung zu einem Sonnenbrand führen kann. Dies wollte er, gänzlich unerfahren, gerade durch die erbetene Beratung ausschließen. Die Mitarbeiterin der Beklagten hätte dem Kläger daher nahelegen müssen, zunächst sicherheitshalber eine deutliche geringere Strahlendosis einzustellen, da die individuelle Reaktion der Haut des Klägers nicht vorhersehbar war. Die Beklagte trägt selbst vor, dass auch andere Faktoren als die Strahlendosis eine Rolle spielen können.
21Für die Bemessung des Schmerzensgeldes steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund; das Verschulden auf Seiten der Beklagten ist allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Die verursachten Beschwerden waren nicht unerheblich und von längerer Dauer. Daher ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 € angemessen. Auch schuldet die Beklagte eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 €, deren Höhe nicht bestritten ist. Zinsen werden geschuldet ab Rechtshängigkeit, für einen früheren Verzug ist nichts vorgetragen.
22Ferner schuldet die Beklagte Freistellung des Klägers von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung wegen Schadensersatzes. Für die Höhe der Gebühren ist jedoch nicht ein Streitwert von 925,00 € zugrundezulegen, sondern ein Streitwert von 900,00 € entsprechend der Wertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 RVG). Daher beläuft sich die Gebühr in Anlehnung an die Berechnung auf Seite 7 und 8 der Klageschrift auf 120,67 €.
23Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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