Beschluss vom Amtsgericht Warendorf - 9 F 338/13

Tenor

Teilbeschluss

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

1.   Auskunft über den Bestand des Endvermögens/Nachlasses des am 15.07.2012 verstorbenen G zu erteilen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das im Einzelnen folgende Vermögenspositionen enthält

- Bargeld

- Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten

- Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen usw.

- Genossenschaftsanteile, Beteiligungen/Unterbeteiligungen aller Art

- eine freiberufliche Praxis oder ein Anteil daran

- ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaft

- Anteil an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

- Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften

- Pflichtteilsansprüche/Erbersatzansprüche

- Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art, also bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, sonstige  dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte und Wohnrechte

- Anteile an Immobilienfonds und dergleichen

- Investmentanteile/Fonds aller Art

- private und sonstige Darlehensforderungen, ob fällig oder nicht

- Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten

- Schadenersatzforderung, Ausgleichsforderung, sonstige Forderungen

- Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinn

- Patentrechte, Urheberrechte und entsprechendes

- Edelmetalle (z.B. Gold/Silber/Platin), Edelsteine, Kunstgegenstände,  Sammlungsgegenstände usw.

- Fahrzeuge, auch Motorräder, auch Wohnwagen, Anhänger usw.

- wirtschaftlicher Wert von Kapitallebensversicherungen; zur Orientierung  mögen ggfls. zunächst die genauen Vertragsdaten und der  Rückkaufswert mit gesondertem Ausweis der Dividenden; Überschussbeteiligungen und dergleichen mitgeteilt und belegt werden

- Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1. Verlangten Auskunft in jeder einzelnen Vermögensposition durch geeignete Belege nachzuweisen.

3. Die Hilfswiderklage wird zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.


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