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BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 254/25
18. Februar 2026
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Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-78/26
5. Februar 2026
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 10 W 81/25
30. Januar 2026
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Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 93/25
25. November 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 33 Wx 246/24 e
22. August 2025
33 Wx 246/24 e 22. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 129/25
29. Juli 2025
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Beschluss vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (14. Senat) - 14 V 14044/25
15. Juli 2025
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Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 48/21
9. April 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (Senat für Familiensachen) - 11 UF 123/24
10. Februar 2025
11 UF 123/24 10. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 82/23
8. Januar 2025
2 Wx 82/23 8. Januar 2025