Beschluss vom Amtsgericht Weißenfels - 13 M 350/15

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 29. Juli 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin, soweit diese eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 GvKostG in Ansatz gebracht hat.

2

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe lediglich einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802a Ziff. 2 ZPO gestellt, weshalb die Gebühr nicht entstanden sei.

3

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

4

Die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin als zuständige Vertreterin der Landeskasse ist der Erinnerung entgegengetreten.

II.

5

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig.

6

In der Sache ist die Erinnerung jedoch unbegründet.

7

Die Gerichtsvollzieherin hat die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 EUR zu Recht erhoben. Unstreitig hat die Gerichtsvollzieherin den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen.

8

Entgegen der von der Gläubigerin vertretenen Rechtsauffassung hängt das Entstehen der Gebühr auch nicht davon ab, dass der Gläubiger ausdrücklich den Auftrag erteilt, eine gütliche Erledigung durchzuführen.

9

Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Dieser Auftrag wird durch § 802b Abs. 1 ZPO dahingehend konkretisiert, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Damit erfüllt der Gerichtsvollzieher, der im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine gütliche Einigung versucht, unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers seinen gesetzlichen Auftrag.

10

Von der Frage, ob der Gerichtsvollzieher – sei es im Rahmen eines isolierten Auftrages, sei es im Zuge der vollstreckungsrechtlichen Standardbefugnisse des Gerichtsvollziehers – berechtigt ist, eine gütliche Einigung anzustreben, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit die entsprechende Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen der gütlichen Einigung gesondert gemäß Nr. 207 GvKostG zu vergüten ist.

11

Vorliegend hat die Gerichtsvollzieherin - ohne ausdrücklich damit beauftragt worden zu sein - den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen, wie sich aus dem Protokoll über die Abgabe der Vermögensauskunft ergibt. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.

12

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Gerichtsvollzieherin war ausweislich des Auftragsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 07. April 2014 nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beauftragt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 960). Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss (so etwa OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014,17 W 66/14, zit. n. juris) schließt sich das Gericht aus den im vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf genannten Gründen nicht an.

III.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.

14

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung war gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuzulassen, da die hier zu entscheidende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich behandelt wird.


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