Beschluss vom Amtsgericht Werl - 2 XVII 79/12 G
Tenor
wird der Betreuerin, Frau T. K., für die in den Vergütungszeitraum vom 16.03.2014 bis zum 15.12.2014 erbrachte Betreuertätigkeit ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von pauschal 1.356,75 Euro festgesetzt.
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Betroffene.
Die weitergehenden Anträge der Betreuerin, ihr eine Vergütung nach einem Stundensatz von 44,00 Euro festzusetzen, werden als unbegründet zurückgewiesen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Streitfrage wird die Beschwerde zugelassen.
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wird der Betreuerin, Frau T. K., für die in den Vergütungszeitraum vom 16.03.2014 bis zum 15.12.2014 erbrachte Betreuertätigkeit ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von pauschal 1.356,75 Euro festgesetzt.
2Dieser Anspruch richtet sich gegen die Betroffene.
3Die weitergehenden Anträge der Betreuerin, ihr eine Vergütung nach einem Stundensatz von 44,00 Euro festzusetzen, werden als unbegründet zurückgewiesen.
4Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Streitfrage wird die Beschwerde zugelassen.
5Gründe:
6In der am 13.03.2013 für die Betroffene angeordnete Betreuung ist die Berufsbetreuerin Frau T. K., mit Beschluss vom 13.09.2013 als Betreuerin bestellt worden. Mit Anträgen vom 16.06.2014, 15.09.2014 und vom 16.06.2014 hat sie ihre Ansprüche auf Vergütung für den vorgenannten Gesamtzeitraum im Einzelnen in einem Umfange von 44,00 Euro pro Stunde geltend gemacht.
7Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
8Gemäß § 4 Abs. 1 VBVG steht der Betreuerin jedoch lediglich ein Stundensatz mit 33,50 Euro und nicht von 44,00 Euro zu, weil ihre auf der Basis einer berufsausgebildeten Verwaltungsangestellten an dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in B. berufsbegleitend in einem Umfang von 1.050 Unterrichtsstunden nebst Vor- und Nachbereitung vorgenommene und erfolgreich abgeschlossene Fortbildungsmaßnahme nach Inhalt, Umfang, nach wissenschaftlicher Qualität sowie nach der Zugangsvoraussetzung nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule vergleichbar ist, wohl aber die Voraussetzungen der Ziffer 1 von § 4 Abs. 1, Satz 2 VBVG erfüllt sind.
9Es kommt bei der Beurteilung dieser Frage nicht auf die tatsächlich vorhandene oder durch Fortbildung erworbene fachliche Qualifikation der Betreuerin an, weil der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 VBVG in einer dreistufigen Skala einfach feststellbare typisierende Vorgaben festgelegt, um auf diese Weise auch eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung zu erreichen.
10Auch war die Frage zu verneinen, ob die Betreuerin durch die o.a. Fortbildungsmaßnahmen eine Zusatzqualifikation erlangt haben könnte, die ihr einen Zugang zu beruflichen Tätigkeitsfeldern eröffnet, die sonst nur Hoch- oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten sind. Dies selbst dann, wenn die Qualität des in der Fortbildung vermittelten Stoffes ihr als Angestellte im öffentlichen Dienst Zugang zu solchen Arbeitsbereichen eröffnete, die mit denen von Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar sind oder sogar in manch anderen Behörden von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden. Entscheidend ist nämlich nicht, wie anspruchsvoll die an dem Arbeitsplatz eines Angestellten in der öffentlichen Verwaltung zu bewältigende Arbeit ist oder ob das dafür gewährte Arbeitseinkommen mit der Besoldung eines Beamten im gehobenen Dienst vergleichbar ist, sondern die Vergleichbarkeit einer Zugangsmöglichkeit zu einer beruflichen Tätigkeit ist ausschließlich unter den gegebenen Gesichtspunkten des geltenden Laufbahnrechts für Beamte zu beurteilen. Nur wenn Absolventen der Fortbildungsveranstaltung "Angestellten-Lehrgang II" dadurch Zugang zum Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes erlangen würde, müsste die aufgeworfene Frage bejaht werden. Gleiches gilt für Absolventen des Fortbildungsstudiums an der Verwaltungsakademie für Westfalen in A. mit dem Abschluss eines Verwaltungsdiploms in betriebswirtschaftlicher Fachrichtung.
11Von dem Betreuer wird auch selbst nicht behauptet, dass ihm seine Fortbildungsqualifikationen Zugang in das Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes verschaffen würden. Das kann aber auch ernstlich nicht unterstellt werden. Die ihr mit Verfügung vom 12.11.2014 unter Fristsetzung gewährte Möglichkeit, mittels Vorlage einer Bescheinigung des Fortbildungsanbieter oder mittels Vorlage einer Bestätigung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW Gegenteil zu belegen, hat sie nicht genutzt.
12Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach der eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH nicht möglich. Insoweit wird verwiesen auf BGH XII ZB 409/10 vom 18.01.2012, BGH XII ZB 447/2011 vom 04.04.2012, BGH XII 545/11 vom 09.05.2012, BGH XII ZB 23/13 vom 30.10.2013 und BGH XII ZB 355/12 vom 11.12.2013.
13Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigten, dass die Betroffene vermögend ist und in einem Heim lebt.
14Bis zum 20.12.2013 sind demzufolge pauschal 3 Stunden pro Monat und danach 2 Stunden pro Monat zu vergüten.
15Damit errechnet sich die Höhe des Vergütungsanspruchs für den oben genannten Zeitraum wie folgt:
16Zeitraum:
1716.03.2014 – 15.06.2014 (3 Monate) (33,50 € * 4,50 Std. * 3) 452,25 €
18Zeitraum:
1916.06.2014 – 15.09.2014 (3 Monate) (33,50 € * 4,50 Std. * 3) 452,25 €
20Zeitraum:
2116.09.2014 – 15.12.2014 (3 Monate) (33,50 € * 4,50 Std. * 3) 452,25 €
22Diesen festgesetzten Vergütungsanspruch von insgesamt 1.356,75 Euro kann die Betroffene aus ihrem eigenen dazu ausreichend hohen Vermögen selbst bestreiten.
23Mittellosigkeit im Sinne von §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ist zu verneinen.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.
26Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Werl durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
27Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz angefochten werden.
28Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschluss beim Amtsgericht Werl einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
29Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Referenzen
- XII ZB 355/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1, Satz 2 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1836 Vergütung des Vormunds 1x
- XII ZB 447/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1836d Mittellosigkeit des Mündels 1x
- XII ZB 409/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 23/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 VBVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften 2x