Beschluss vom Amtsgericht Wernigerode - 7 Ds 835 Js 81311/12
Tenor
In der Strafsache gegen pp.
Verteidiger: … , Braunschweig
wegen Diebstahls
wird der Erinnerung des Rechtsanwalts …, Braunschweig, vom 16.10.2014 gegen den Beschluss vom 09.10.2014 (BI. 69 d.A.) abgeholfen.
Gründe
- 1
Nach eigenständiger Prüfung schließt sich das Gericht der zutreffenden Begründung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg vollumfänglich an.
- 2
Diese lautet:
- 3
Mit Beschluss vom 04.12.2013 hat das Oberlandesgericht Naumburg das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 05.08.2013 mit den Feststellungen aufgehoben u d die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
- 4
Mit Antrag vom 2609.2014 (Bd. II BI. 62 f.) hat der Rechtsanwalt ... seine Pflichtverteidigervergütung für das Verfahren nach Zurückverweisung geltend gemacht. Mit Beschluss vom 09.10.2014 hat das Amtsgericht Wernigerode die Pflichtverteidigervergütung festgesetzt und hierbei die geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß VV-Nr. 4104 (eigentlich 4106) der Anlage zum RVG und die Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 der Anlage zum RVG abgesetzt mit der Begründung, dass diese bereits mit der Festsetzung vom 22.08.2013 gezahlt worden seien. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt.
- 5
Der Rechtsanwalt kann gemäß § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
- 6
Gemäß § 21 Abs. 1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neue Rechtszug. Gemäß § 17 Nr. 1 RVG sind verschiedene Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten. Mithin kann der Rechtsanwalt ... für das Verfahren nach Zurückverweisung die Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 4106 der Anlage zum RVG und auch die Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 der Anlage zum RVG noch einmal fordern. Einer Nachfestsetzung in Höhe von 180,08 € wird deshalb nicht entgegen getreten.
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