Urteil vom Amtsgericht Wesel - 26 C 533/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Sachverständige Schadensersatz geltend mit der Begründung, das von der Beklagten erstellte Gutachten nach einem Verkehrsunfall sei bezüglich des festgestellten Restwertes unrichtig, insbesondere weil die "Onlinebörse" nicht berücksichtigt wurde.
3Der Unfall ereignete sich am 28.06.2003; die Beklagte erstattet ihr Gutachten am 03.07.2003; die Klägerin erhielt dieses Gutachten mit Schreiben vom 10.07.2003; der Geschädigte hatte das beschädigte Fahrzeug schon einen Tag vorher am 09.07.2003 veräußert.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen
6in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
7Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12Die Klage ist unbegründet.
13Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Sachverständigen keinen Schadens-ersatzanspruch weil ihr kein Schaden entstanden ist.
14Die Klägerin war gegenüber dem Geschädigten nicht verpflichtet, auf der Basis des von dem Beklagten festgestellten Restwertes abzurechnen.
15Der Geschädigte hätte der Klägerin vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu dem von dem Beklagten ermittelten Restwertes Gelegenheit geben müssen, das Fahrzeug zu besichtigen und die Feststellungen des Klägers zu überprüfen.
16Dies hat der Geschädigte nicht getan, er hat vielmehr das beschädigte Fahrzeug bereits vor der Übersendung des Gutachtens veräußert.
17Da der Geschädigte hier dem Schädiger bez. dessen Versicherer (hier die Klägerin) vor der Verwertung nicht die Möglichkeit der Überprüfung des ermittelten Restwertes eingeräumt hat liegt bei ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor und er muss sich als Restwert den Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise hätte erzielen können, indem er ein seitens der Klägerin unterbreitetes besseres Verwertungsangebot angenommen hätte.
18Diesen Einwand hätte die Klägerin im Haftpflichtverhältnis ohne weiteres dem Geschädigten entgegenhalten können. Sie hätte erst gar nicht auf der Basis eines ihr zu gering erscheinenden Restwertes abrechnen müssen.
19(vgl. hierzu LG Duisburg, 5 S 66/04)
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
21die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 1.000,00 EUR
23Lambertz
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.