Urteil vom Amtsgericht Wesel - 27 C 108/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Streitwert: 99,25 EUR
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nicht begründet.
3Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz.
4Zur Begründung wird auf den Beklagtenschriftsatz Bezug genommen, § 495 a ZPO.
5Die geleistete Erstattung der Abschleppkosten ist ausreichend. Sämtliche Überlegungen zur Rolle des Geschädigten bzw. seiner Verantwortung liegen neben der Sache, da nicht der Geschädigte, sondern der Abschleppunternehmer klagt bzw. aus dessen Recht geklagt wird.
6Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.
7Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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