Beschluss vom Amtsgericht Westerstede - 95 M 5171/24
In der Zwangsvollstreckungssache
XXX
- Gläubigerin -
gegen
XXX
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Westerstede durch die Richterin XXX am 16.04.2024 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 14.03.2024 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
- 3.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher mit Auftrag vom 26.1.2023 zur Durchführung der Zvvangsvollstreckung beauftragt. Am 1.2.2023 hat der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin an der Anschrift, welche durch die Gläubigerin mitgeteilt wurde, nicht antreffen können.
Anschließend hat die Gläubigerin mit Auftrag vom 2.2.2023 einen Vollstreckungsauftrag bezüglich der neu ermittelten Anschrift der Schuldnerin erteilt. Die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist sodann erfolgt. Mit Schriftsatz vom 16.2.2023 hat die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen.
Dem Gerichtsvollzieher sind für die Vollstreckungsmaßnahmen Kosten in Höhe von 51,06 € entstanden.
Der Gerichtsvollzieher ist der Auffassung, dass die Kosten von der Kostenschuidnerin zu begleichen sein. Die Gläubigerin sei für die Einziehung der Kosten zuständig.
Die Gläubigerin ist wiederum der Auffassung, dass es vorliegend keinen Kostenschuldner gäbe. Schließlich sei sie Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit von der Kostentragungspflicht befreit.
Die Schuldnerin hafte hier ebenfalls nicht, da es sich bei den geltend gemachten Kosten um für nicht notwendige Kosten handele.
Die zuständige Bezirksrevisorin hat zu dem Vorgang Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
II.
Die Erinnerung der Gläubigerin nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist vorliegend zutreffend gewählt, sodass die Schuldnerin als Kostenschuldnerin hinzugezogen werden kann.
Zu berücksichtigen ist, dass neben dem Auftraggeber auch der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung haftet, § 13 Abs. 1 GvKostG. Genießt der Auftraggeber - wie hier - Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GvKostG in Verbindung mit §§108,110 NJG, ist ausschließlich dieser von der Zahlung der Kosten befreit. Die Kostenfreiheit wirkt nicht zugunsten des Vollstreckungsschuldners. Es verbleibt vielmehr bei seiner Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG. Hierfür bedarf es weiterhin der Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen).
2. Soweit die Gläubigerin vorträgt, die geltend gemachten Kosten seien nicht notwendig im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG, ist dieser Vortrag mangels weiterer konkreter Angaben zu pauschal und damit nicht geeignet, die Kostenrechnung aufzuheben.
Der Kostenansatz für die persönliche Zustellung, für. das Wegegeld und die anteilige Kostenpauschale kann nicht beanstandet werden, weil die Kosten tatsächlich entstanden sind und auch erhoben werden durften.
Der Gerichtsvollzieher durfte aufgrund des ersten Vollstreckungsauftrages davon ausgehen, dass die Schuldnerin an der angegebenen Adresse wohnhaft ist.
Sofern die Gläubigerin in Hinblick auf den zweiten Vollstreckungsantrag in ihrem Schreiben an den Gerichtsvollzieher v. 11.09.2023 angibt, der Antrag sei aufgrund der freiwilligen Leistung der Schuldnerin zurückgenommen worden, sodass ihrer Auffassung die Schuldnerin nicht für Vollstreckungskosten haften könne, so überzeugt dies nicht.
Die Zustellung zur Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgte schließlich nach Antragstellung und vor Antragsrücknahme durch die Gläubigerin.
Der Kostenansatz der Gebühren für die persönliche Zustellung ist zunächst nicht entgegen § 5 GvKostG erfolgt. Denn es ist unstreitig, dass die zugrundeliegenden Handlungen tatsächlich vorgenommen wurden und die Kosten damit entstanden sowie zutreffend berechnet worden sind. Die Nichterhebung der entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 7 Abs. 1 GvKostG scheidet vorliegend aus, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Gebühren für die entstandenen Kosten der persönlichen Zustellung sind daher rechtmäßig angesetzt worden.
Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG wird die weitere Beschwerde mangels der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Sache nicht zugelassen.
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Referenzen
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 4x
- GvKostG § 13 Kostenschuldner 3x
- GvKostG § 2 Kostenfreiheit 1x
- GvKostG § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung 1x
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)