Beschluss vom Amtsgericht Wiesbaden - 530 F 12/19 UK
Leitsatz
Kindesunterhalt: Der Unterhaltsschuldner hat die Obliegenheit, vermeidbare, das für den Unterhalt einsetzbare Einkommen schmälernde Ausgaben aus einer zusätzlich zu seiner Haupterwerbstätigkeit ausgeübten zusätzlichen Erwerbstätigkeit zu unterlassen, soweit diese aus Sicht eines objektiven Betrachters unvernünftig sind. Diese können dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegengehalten werden.
Tenor
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 1) über die bereits durch Jugendamtsurkunde vom 24.04.2019 anerkannten 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe hinaus in dem Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.12.2019 weitere 10 % monatlich an Unterhalt zu zahlen (mithin vom 01.05. bis 30.06.2019 monatlich 427,00 – 379,00 = 48 € und vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 monatlich 422,00 – 374,00 = 48 €) und über die durch Jugendamtsurkunde vom 13.03.2020 ab 01.01.2020 anerkannten 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe hinaus weitere 5 % monatlich an Unterhalt zu zahlen (mithin derzeit monatlich 445,00 – 420,00 = 25 €).
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 2) über die bereits durch Jugendamtsurkunde vom 24.04.2019 anerkannten 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe hinaus in dem Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.12.2019 weitere 10 % monatlich an Unterhalt zu zahlen (mithin vom 01.05. bis 30.06.2019 monatlich 350,00 – 309,00 = 41 € und vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 monatlich 345,00 – 304,00 = 41 €) und über die durch Jugendamtsurkunde vom 13.03.2020 ab 01.01.2020 anerkannten 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe hinaus weitere 5 % monatlich an Unterhalt zu zahlen (mithin derzeit monatlich 365,00 – 344,00 = 21 €).
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 1) für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 restlichen Kindesunterhalt von 312,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 2) für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 restlichen Kindesunterhalt von 264,00 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 9.324,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerinnen sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners. Sie leben seit der Trennung ihrer Eltern im Juni 2016 bei ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern ist seit dem 29.03.2018 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerinnen begehren von dem Antragsgegner im Wege des Stufenverfahrens die Zahlung von Kindesunterhalt.
Der Antragsgegner erzielt Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in einem Umfang von 80%iger Teilzeit bei A. Dieses belief sich ausweislich der Verdienstabrechnung für Dezember 2018 (Bl. 57 der Akte) auf 67.134,05 € brutto im Jahr und auf 40.197,99 € netto.
Der Antragsgegner war während des Zusammenlebens mit der Mutter der Antragstellerinnen zunächst in 50%iger Teilzeit bei A nichtselbstständig beschäftigt, er stockte sodann auf 60%, schließlich auf 70% und zuletzt auf 80% auf. Diese Aufstockung war zunächst befristet bis zum 31.07.2019. Sie wurde über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert und dauert an.
Der Antragsgegner war außerdem bereits während des Zusammenlebens der Beteiligten selbstständig erwerbstätig. Er vertreibt Tontechnik und betreibt ein Tonstudio. Mit dieser Tätigkeit erzielte er ab dem Kalenderjahr 2011 mit Ausnahme des Jahres 2014 nur Verlust. Ob er im Jahr 2016 mit dem Tonstudio Gewinn erzielte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Auf die Einkommenssteuerbescheide der Kalenderjahre 2011-2014 (Bl. 103-120 der Akte) und die eigene Aufstellung des Antragsgegners über Gewinne und Verluste (Bl. 150 der Akte) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Antragstellervertreterin forderte den Antragsgegner über dessen seinerzeitigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18.04.2018 dazu auf, mitzuteilen in welchem zeitlichen Umfang er als Angestellter bei Atätig ist, da er lediglich Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 zahle, mit dem Tonstudio jedoch keinerlei Gewinne erwirtschafte. Mit Schreiben vom 22.05.2018 teilte der Bevollmächtigte des Antragsgegners mit, der Antragsgegner bringe im Rahmen eines spezifischen Vertragsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber dort 80 % der möglichen Erwerbstätigkeit ein und wende 20 % im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit für den von ihm eingerichteten Vertrieb für Tonstudiotechnik auf. Auf die Schreiben (Bl. 7, 8 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2019 wurde die Bestätigung des SWR vom 20.04.2017 über die 80%ige Teilzeit vorgelegt, (Bl. 38 d.A.).
Der Stufenantrag der Antragstellerinnen, der am 17.01.2019 bei dem Familiengericht einging, ist dem Antragsgegner am 14.02.2019 zugestellt worden. Am 24.04.2019 errichtete der Antragsgegner beim Jugendamt der Landeshauptstadt Wiesbaden Urkunden über die Zahlung von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufen für beide Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes jeweils ab dem 01.05.2019 (Bl. 131, 132 der Akte).
Am 13.03.2020 errichtete der Antragsgegner beim Jugendamt der Landeshauptstadt Wiesbaden Urkunden über die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus den vorstehenden Urkunden auf 105 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufen für beide Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes jeweils ab dem 01.01.2020 (Bl. 262, 263 der Akte), da sich sein Einkommen geändert habe.
Der Antragsgegner bezahlte in der Vergangenheit und auch gegenwärtig für beide Kinder jeweils den Mindestunterhalt. Die Antragstellerinnen begehren die Titulierung von 110 % des Mindestunterhalts ab April 2018.
Der Antragsgegner erbringt monatliche Zahlungen auf eine kapitalbildende Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der B von monatlich 623,39 € als Altersvorsorge. Außerdem zahlt er aufgrund eines gewährten Darlehens bis einschließlich Dezember 2019 monatliche Raten von 318,74 € an Herrn C (Bl. 133 der Akte). Der Antragsgegner bezahlt für seine 2-Zimmer-Wohnung eine monatliche Warmmiete von 507,00 €.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die aus der selbstständigen Tätigkeit des Antragsgegners erzielten Verluste als Negativeinkommen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen sind oder nicht und ob dem Antragsgegner ein fiktives Einkommen aus einer nichtselbständigen Vollzeiterwerbstätigkeit zuzurechnen ist.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, über die bereits durch Jugendamtsurkunden vom 24.04.2019 anerkannten 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, derzeit 395,00 € bzw. 322,00 €, hinaus weitere 10 %, mithin derzeit 445,00 – 395,00 = 50 € bzw. 365,00 – 322,00 = 43,00 € monatlich an Unterhalt zu zahlen und
über die durch Jugendamtsurkunden vom 13.03.2020 anerkannten 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, derzeit entsprechend 420,00 € bzw. 344,00 €, hinaus weitere 5 %, mithin derzeit 445,00 – 420,00 = 25 € bzw. 365,00 – 344,00 = 21,00 € monatlich an Unterhalt zu zahlen.
Die Antragstellerinnen beantragen ferner, den Antragsgegner zur Nachzahlung der Unterhaltsdifferenz zwischen 100 und 110% des Mindestunterhalts verpflichten, nämlich für Mariella von April 2018 bis einschließlich November 2019 (jeweils 24 € monatlich) 480,00 € und für Marina von April 2018 bis einschließlich November 2019 (9 x 20 € und 11 x 21 €) 411,00 €.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Im Übrigen haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig und ganz überwiegend auch begründet.
Den Antragstellerinnen steht gegen den Antragsgegner dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt zu. Die Antragstellerinnen sind 10 und 14 Jahre alt, sie leben bei ihrer Mutter, die die Pflege und Betreuung erbringt, weshalb der Antragsgegner als ihr Vater die Zahlung von Barunterhalt gemäß den §§ 1601 ff. BGB schuldet. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich das Einkommen des Antragsgegners aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2018 auf 67.134,05 € brutto belief, was im Übrigen aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 2018 (Bl. 57 der Akte) zu entnehmen ist. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben, die ebenfalls dieser Verdienstabrechnung zu entnehmen sind, errechnet sich ein Jahresnettoeinkommen von 40.197,99 €, das entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.349,83 €. Dieses Einkommen resultiert aus der Teilzeiterwerbstätigkeit des Antragsgegners beim SWR, die einen Umfang von 80% hat. Nachdem der Antragsgegner seine nichtselbständige Teilzeittätigkeit im Umfang von 80% über die Befristung hinaus verlängern wollte und er nichts Anderes mehr vorgetragen hat, geht das Gericht davon aus, dass die 80%ige Teilzeittätigkeit über den 31.07.2019 hinaus verlängert worden ist und der Antragsgegner das Einkommen aus dieser Tätigkeit folglich noch in gleicher Höhe erzielt. Denn der Antragsgegner hatte vorgetragen, dass die Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung in diesem Umgang grundsätzlich möglich sei, jedoch auch noch von anderen Mitarbeitern und dem Arbeitgeber abhänge. Er selbst habe dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit über den 31.07.2019 hinaus im Umfang von 80% gerne weiter ausüben würde. Sollte die Tätigkeit in diesem Umfang tatsächlich nicht verlängert worden sein, wäre jedoch der Antragsgegner ebenfalls gehalten gewesen, sich intensiv darum zu bemühen, eine zusätzliche Tätigkeit zu finden, um das bisherige Nettoeinkommen in diesem Umfang auch weiterhin zu erzielen. Dieser Verpflichtung des Antragsgegners würde sich aus seiner gesteigerten Erwerbspflicht gegenüber den minderjährigen Antragstellerinnen ergeben.
Im Übrigen kommt der Antragsgegner mit der Ausübung seiner Teilzeittätigkeit im Umfang von 80% und dem daraus erzielten Einkommen der von ihm geforderten gesteigerten Erwerbspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs.2 S.1 BGB aus Sicht des Gerichts nach. Denn der Antragsgegner ist aufgrund dieser Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen in der Lage, beiden Antragstellerinnen einen höheren Unterhalt als den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen, wie die nachfolgende Berechnung zeigt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner während des Zusammenlebens mit der Kindesmutter und den Antragstellerinnen seine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit stets nur in Teilzeit ausgeübt. Er hat diese Teilzeittätigkeit nach der Trennung von der Kindesmutter nicht verringert, sondern von ursprünglich 50% sukzessive auf 80% aufgestockt und erzielt damit ein höheres Einkommen, als es noch während des Zusammenlebens der Familie der Fall war. Ihm ist deswegen kein fiktives Einkommen aus einer 100%igen nichtselbstständigen Tätigkeit zuzurechnen.
Das Negativeinkommen des Antragsgegners aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Tontechniker ist hingegen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigten. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten erzielt der Antragsgegner bereits seit dem Kalenderjahr 2011 ganz überwiegend nur Verluste aus dieser Tätigkeit. Nach der von dem Antragsgegner selbst vorgelegten Aufstellung betrug der Verlust im Kalenderjahr 2011: 26.408 €, 2012: 7.324 €, 2013: 2.759 €, 2015: 2.034 €, 2017: 7.403 €, 2018: 9.399 € und 2019: 8.746 €. Lediglich bezüglich des Kalenderjahres 2014 ist unstreitig und insoweit auch durch den vorgelegten Einkommenssteuerbescheid belegt, dass ein Gewinn von 6.968 € bzw. 7.463 € (abzüglich Steuern) erwirtschaftet wurde. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2016 hat der Antragsgegner trotz Bestreitens der Antragstellerin keinen Beweis für die Erwirtschaftung eines Gewinns angetreten. Ungeachtet dessen ist jedoch auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners in naher Zukunft nicht zu erwarten, dass die seit neun Jahren unrentable selbstständige Tätigkeit kurzfristig Gewinn abwerfen wird. Der Antragsgegner hat insoweit nämlich selbst vorgetragen, dass er Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit zu einer Zeit erwirtschaftet habe, als er nur mit 50% nichtselbstständig tätig gewesen sei. Da der Antragsgegner zu 80% nichtselbstständig tätig ist, kann folglich nach seinem eigenen Vorbringen, insbesondere jedoch aufgrund der von ihm selbst vorgelegten Verlustzahlen in den letzten Jahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des Tonstudios zeitnah Gewinne erwirtschaften wird. Der Antragsgegner ist folglich unterhaltsrechtlich gehalten, diese verlustbringende Tätigkeit aufzugeben. Sofern diese jedoch fortführt –was ihm selbstverständlich im Rahmen der Ausübung seines Persönlichkeitsrechts und der Berufswahl frei steht- kann er jedenfalls die Verluste unterhaltsrechtlich seinen Kindern nicht entgegenhalten. Dies ist auch keine –wie der Antragsgegner meint- unbegründete Anrechnung von fiktivem Einkommen, zumal diese Anrechnung im Übrigen 0 betragen würde.
Es ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.349,83 € auszugehen. Von diesem sind berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5%, maximal jedoch 150,00 € in Abzug zu bringen. Da der Antragsgegner unstreitig einen Kredit an die E mit monatlichen Raten von 199,00 € zurückführt, sind auch diese zu berücksichtigen. Da die Antragstellerinnen auch die Rückführung der Darlehensraten an Herrn C in Höhe von monatlich 318,75 € (bis einschließlich Dezember 2019) zugestanden haben, sind auch diese in Abzug zu bringen. Schließlich ist der Antragsgegner berechtigt, die von ihm erbrachten Leistungen auf seine Altersvorsorge im Rahmen der Unterhaltsberechnung angemessen zu berücksichtigen. Dies ist beim Kindesunterhalt bis zu maximal 23% des Bruttoeinkommens der Fall. Da bei dem Antragsgegner bereits 18,6% im Rahmen der nichtselbstständigen Beschäftigung zur Altersvorsorge aufgewendet werden, sind noch weitere 4,4 % möglich, was einem Betrag von monatlich 239,32 € entspricht. Ihm verblieben folglich bis Ende des Jahres 2019 monatlich 2.442,76 € an bereinigtem Nettoeinkommen. Seit dem 01.01.2020 verbleiben ihm wegen der erfolgten Tilgung des Darlehens gegenüber Herrn C monatlich rund 2.762 €. Eine Heraufsetzung des Selbstbehaltes des Antragsgegners wegen hoher Mietkosten ist hingegen nicht vorzunehmen. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsgegner substantiiert vorgetragen hätte, sich um eine günstigere Wohnung erfolglos bemüht zu haben. Dies behauptet der Antragsgegner hingegen nicht.
Mit dem Einkommen von 2.442,76 € ist der Antragsgegner in den Jahren 2018 und 2019 in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, wonach er seinen beiden minderjährigen Töchtern einen Mindestunterhalt in Höhe von 110% schuldet.
Der Antragsgegner befand sich aufgrund des außergerichtlichen Schreibens der Antragstellervertreterin vom 18.04.2018 in Verzug. Der Antragsgegner hatte zwar wohl schon vorher Auskünfte zu seinem Einkommen erteilt, aber nicht zum Umfang seiner Teilzeittätigkeit bei A. Die Antragstellerinnen hätten deshalb von ihm grundsätzlich nochmals eine erneute einheitliche Auskunft verlangen können und hätten den Antragsgegner dadurch in Verzug gesetzt. Dass sie sich hier nur auf den noch fehlenden Teil beschränkt haben, kann nichts an der Inverzugsetzung ändern, weshalb der Antragsgegner den begehrten Unterhalt ab dem 01.04.2018 schuldet.
Er war deswegen zu verpflichten, ab 01.05.2019 die Differenz zwischen den durch Jugendamtsurkunden vom 24.04.2019 anerkannten 100 % und den tatsächlich geschuldeten 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe beider Kinder zu zahlen und ab dem 01.01.2020 die Differenz zwischen den durch Jugendamtsurkunden vom 13.03.2020 anerkannten 105 % und den tatsächlich geschuldeten 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe beider Antragstellerinnen.
Für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 steht der Antragstellerin 1) in der 3. Altersstufe ein monatlicher Zahlbetrag von 417 € abzüglich gezahlter 370 €, d.h. 47 € x 9 = 423 € zu. Vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 stehen ihr monatlich 427 € abzüglich gezahlter 379 €, d.h. 48 € x 4 = 192 € zu. Die Antragstellerin 1) beantragt jedoch nur monatlich 24 €, für 13 Monate ergibt dies 312 €, die ihr zuzusprechen sind.
Für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 steht der Antragstellerin 2) in der 2. Altersstufe ein monatlicher Zahlbetrag von 342 € abzüglich gezahlter 302 €, d.h. 40 € x 9 = 360 € zu. Vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 stehen ihr monatlich 350 € abzüglich gezahlter 309 €, d.h. 41 € x 4 = 164 € zu. Die Antragstellerin 2) beantragt jedoch nur monatlich 20 € für die ersten 9 Monate und 21 € für die Folgemonate. Dies ergibt 264 €, die ihr zuzusprechen sind.
Ab dem 01.01.2020 liegt er knapp in der vierten Einkommensgruppe, die von 2.700 € bis 3.100 € reicht und aus der grundsätzlich 115 % des Mindestunterhalts zu zahlen sind. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.03.2020 die geänderten Jugendamtsurkunden vom 13.03.2020 vorlegt und auf eine beigefügte neue Berechnung anhand seines bereinigten Nettoeinkommens verweist, ergibt sich aus dieser wohl ein höheres Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da die Beteiligten dazu jedoch nichts vortragen und vor allem die Antragstellerinnen keinen höheren Unterhalt als insgesamt 110 % des Mindestunterhalts aus dem bereits zuvor erzielten niedrigeren Einkommen begehren, bedarf es insoweit keiner Vertiefung, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankommt.
Die Kostenentscheidung war gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen. Danach waren die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er sich in Verzug befand, ein Titulierungsanspruch der Antragstellerinnen bestand und er in diesem Verfahren nahezu vollständig unterlegen ist.
Gemäß § 51 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem Jahreswert des geforderten Unterhalts zuzüglich der bei Eingang des Antrages fälligen Beträge.
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Referenzen
- 8 UF 113/20 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1601 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x