Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 33 C 445/12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.083,12 € (i. W.: zweitausenddreiundachtzig 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.09.2012 und 272,87 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 20.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Am 16.07.2011 gegen 0.15 Uhr hielt der Pkw des Klägers, gesteuert vom Zeugen I, in X auf der C-Straße, Fahrtrichtung Westen, vor der für den Linksabbiegerverkehr geltenden rotzeigenden Lichtanlage, Einmündung S-straße.
3Der vom Beklagten zu 1) gesteuerte, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw befand sich dahinter. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf sein Fahrzeug aufgefahren und habe sich sodann mit seinem Fahrzeug entfernt.
4Der Kläger behauptet, einen dadurch entstandenen Nettoreparaturschaden in Höhe von 2.058,12 €, er begehrt außerdem geschätzte Kleinkosten zur Schadensverfolgung und Ersatz außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgungskosten und beantragt, wie erkannt.
5Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
6Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, es sind die Zeugen I, K, B und N vernommen worden, ferner hat der Sachverständige T ein schriftliches Gutachten erstellt, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und jenes schriftliche Gutachten verwiesen.
7E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
8Die Klage ist begründet.
9Zur Überzeugung des amtierenden Richters ist erwiesen, dass der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) Kfz-haftpflichtversicherten Pkw auf den verkehrsbedingt haltenden klägerischen Pkw aufrollte und dabei der geltend gemachte Schaden entstand.
10Zum heckseitigen Aufprall haben sich überzeugend die Zeugen I, B und K geäußert. Die Folgerung des Zeugen N, schlafenderweise habe er einen Aufprall nicht miterlebt, er wäre sonst wohl aufgewacht, bleibt bloße Bewertung.
11Die Äußerung des informatorisch angehörten Beklagten zu 1), wenn er aufgerollt gewesen wäre, hätte er sich der Situation gestellt, das Fahrzeug sei schließlich haftpflichtversichert, deckt die Palette möglicher Beweggründe, nicht als Unfallverursacher erkannt zu werden, nicht völlig ab. So mag z.B. auch ein zu diesem Zeitpunkt alkoholisierter Fahrer seine Gründe haben, nicht als solcher in Erscheinung zu treten.
12Der Sachverständige schließlich hat Gründe, die gegen eine Kompatibilität und damit für fehlende Ursächlichkeit der Schäden am klägerischen Fahrzeug sprechen, nicht ausmachen können.
13Demnach haften die Beklagten, dem Kläger auf Schadenersatz gemäß den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf vollen Schadenersatz.
14Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass fiktive Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.058,12 € anfallen. Außerdem geschätzte Kleinkosten zur Schadensbehebung in Höhe von 25,00 €.
15Ersatz außergerichtlicher anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger in der genannten Höhe verlangen (Geschäftswert bis 2.500,00 €, 1,3-fache Gebühr, Ziff. 2300, 7002, 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG).
16Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
17Streitwert: Bis 2.500,00 €.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x