Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 59 XVII 218/14

Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren wird der Aufgabenkreis der Betreuerin Frau S N erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:

Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten

Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.


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