Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 500 IK 334/24

Tenor

Die Ehefrau des Schuldners, I. G. hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. I. G. wird jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.


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