Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 500 IK 334/24
Tenor
Die Ehefrau des Schuldners, I. G. hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. I. G. wird jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.
Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.
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Gründe:
2Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.09.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.
3Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass die Ehefrau des Schuldners, I. G., eigene monatliche Einkünfte in Höhe von circa 1260,00 EUR habe.
4Er beantragt daher, dass die Ehefrau bei der Ermittlung des dem Schuldner zu belassenen Teil des Einkommens von dem Drittschuldner nicht zu berücksichtigen ist.
5Der Schuldner ist den Angaben des Insolvenzverwalters nicht entgegengetreten. Der Antrag des Insolvenzverwalters ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 c Abs. 6 ZPO begründet. Danach kann das Insolvenzgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie eigenes Einkommen hat.
6Eine unterhaltsberechtigte Person ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn ihr Einkommen den Sozialhilferegelsatz zuzüglich eines Besserstellungszuschlags überschreitet.
7Der einschlägige Regelsatz für eine Ehefrau innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beträgt zurzeit 506,00 EUR.
8Auch unter Berücksichtigung eines Besserstellungszuschlags von maximal 50 % ist Frau I. G. daher in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch ein Einkommen von circa 1.260,00 EUR selbst zu bestreiten.
9Dem Antrag des Insolvenzverwalters war daher zu entsprechen.
10Rechtsmittelbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht allen zu, deren Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
12Der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 4 InsO; § 766 ZPO steht allen Drittschuldner*innen zu.
13Die Erinnerung und die sofortige Beschwerde sind bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann darüber hinaus auch bei dem Landgericht Wuppertal eingelegt werden. Erinnerung und Beschwerde können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
14Die Erinnerung ist unbefristet.
15Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
16Erinnerung und sofortige Beschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreichende ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
19Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände 2x
- ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen 1x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 3x
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)