Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 714 Js 209591/12
Tenor
In der Bußgeldsache gegen K,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird gegen den Betroffenen wegen Überholens trotz unklarer Verkehrslage eine Geldbuße von 100 € festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 5 Abs.3, 49 StVO, 24 StVG, Nr.19 BKat.
Gründe
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Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 18.07.2012 (AZ: 00.C694 94.8) fristgerecht Einspruch eingelegt.
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Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 29.4.2012 um 17:30 Uhr in E, Ortsteil R, Kreis B, Richtung L, als Führer des Pkws Fabrikat S bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben.
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Der Betroffene hat eine Eintragung im Verkehrszentralregister. Er überschritt am 4.8.2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h. Die Entscheidung ist seit dem 12.11.2011 rechtskräftig. Verhängt wurde eine Geldbuße von 100 €.
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Am 29.4.2012 hielt der Fahrzeugführer des Pkw B , der Zeuge Toni B, an, blinkte links und bog in seine Heimeinfahrt ab. Die Fahrzeugführerin des dahinter befindlichen Pkw B, die Zeugin Kathrin F hielt mit ihrem Fahrzeug an. Der Betroffene überholte diese und stieß mit dem Fahrzeug B zusammen.
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Das steht fest aufgrund der Angaben der Zeugen Toni B und Kathrin F in den Zeugenfragebögen. Die Zeugen F hat angegeben, der Zeuge B habe vor ihr links geblinkt und sei links in eine Hofeinfahrt abgebogen. Sie sei dahinter gefahren und habe angehalten, als das Fahrzeug abgebogen sei. Plötzlich sei der Unfallverursacher links neben ihr vorbeigefahren und in den Geschädigten in hohem Tempo hineingefahren. Der Zeuge Toni B hat angegeben, er habe sich auf der B2 aus Z kommend befunden und habe nach links in seine Einfahrt abbiegen wollen. Hinter ihm habe ein Fahrzeug gehalten. Er habe mit dem Abbiegevorgang begonnen. Als er mit seinem Fahrzeug seine Einfahrt „berührt“ habe, sei urplötzlich und aus dem „Nichts“ kommend der Betroffene in sein Auto gekracht.
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Damit hat der Betroffene bei unklarer Verkehrslage überholt. Unklar ist die Lage, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf. So verhält es sich hier schon deshalb, weil das vor dem Betroffenen befindliche Fahrzeug hielt. Hätte der Betroffene die Lage überschaut, hätte sich ein Überholen von vornherein verboten.
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Die Höhe des Bußgeldes war auf 100 € (Regelsatz gemäß Nr.19 BKat) festzusetzen. Es bestand keine Veranlassung, im vorliegenden Falle vom BKat abzuweichen. Die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV). Ein Regelfall liegt vor, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht irgendwelche Besonderheiten aufweist. So lag der Verkehrsverstoß hier. Die Voreintragung im Verkehrszentralregister konnte im Beschlussverfahren gemäß § 72 Abs.3 S.2 OWiG nicht zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen; sie war auch nicht als so gravierend anzusehen, dass ihretwegen ein Absehen vom Beschlussverfahren zwecks Durchführung einer Hauptverhandlung geboten gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 46 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen 1x
- § 72 Abs.3 S.2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 49 Zweckbestimmung der Register 1x
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 1x
- § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV 1x (nicht zugeordnet)