Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
StVG § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
Straßenverkehrsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 118/21
8. Juni 2022
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14 U 118/21 | 8. Juni 2022 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 1037/20.NW
22. Dezember 2020
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1 L 1037/20.NW | 22. Dezember 2020 |
Urteil vom Landgericht Bad Kreuznach - 3 O 41/16
18. Mai 2016
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3 O 41/16 | 18. Mai 2016 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 180/14
23. Oktober 2014
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16 E 180/14 | 23. Oktober 2014 |
Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 714 Js 209591/12
17. Dezember 2012
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13 OWi 714 Js 209591/12 | 17. Dezember 2012 |