Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 7 VI 255/17

Tenor

Der Erbscheinsantrag der Antragstellerin vom 15.06.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten notariell testiert:

2

"2. Wir"…"setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

3

3… Nach dem Tode des Zuletztversterbenden von uns bzw. für den Fall, daß wir gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlaß versterben, bestimmen wir zu unserem alleinigen Schlusserben unsere Tochter, (T).

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4. Der Überlebende von uns beiden soll berechtigt sein, die Bestimmung zu Ziff. 3 dieses Testamentes jederzeit beliebig zu ändern. "

5

Am 18.01.2008 testierte die Erblasserin: ""Hiermit möchte ich mitteilen das nach meinem Tode meine Tochter (ASt.) mit als Erben eingesetzt wird."

6

Ihr Ehemann verstarb am 11.02.2008

7

(T) schlug am 06.02.2017 die Erbschaft aus. Der Antragsgegner ist ihr Sohn.

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Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein dahingehend, dass die Erblasserin, ihre Mutter, von ihr allein beerbt worden ist.

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Der Antragsgegner, macht geltend, selbst Erbe geworden zu sein, und beantragt Abweisung des Erbscheinsantrags.

10

Der Erbscheinsantrag bleibt ohne Erfolg.

11

Das Testament der Erblasserin vom 18.01.2008, auf das die Antragstellerin ihren Antrag stützt, ist unwirksam, denn der Erblasserin stand zum Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 18.01.2008 keine Befugnis zu, das gemeinschaftliche Testament abzuändern. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass der Ehemann der Erblasserin nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, an einer Testamentsänderung mitzuwirken; dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten; es liegt auch sonst keine Erkenntnis vor, dass eine Konstellation vorgelegen hätte, die -wie in dem in BayObLG DNotZ 1996, 316 zugrundeliegenden Fall- eine Auslegung dahingehend erfordert hätte, dass eine Änderung zu Lebzeiten des Ehegatten zulässig sein sollte. Die Erblasserin hat, als sie nach dem Tod des Ehemanns Überlebende war, nicht mehr letztwillig verfügt. Soweit sie angenommen haben sollte, ihre Verfügung vom 18.01.2008 sei wirksam, führte dies nicht zur Wirksamkeit der unwirksamen Verfügung.

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Im Übrigen musste der Erbscheinsantrag auch ohne Erfolg bleiben, weil der Antragsgegner nach der Zweifelsfallregelung des § 2069 BGB als Erbe an die Stelle seiner Mutter getreten ist, so dass die Antragstellerin schon deshalb nicht Alleinerbin werden konnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.


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