Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 4 C 11/17

Tenor

In dem Rechtsstreit

werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Landgerichts in Halle vom 28.05.2018

von der Klägerin

an die Beklagte

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 309,40 EUR (i.W. dreihundertneun Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 04.06.2018.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 31.05.2018 zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 28.05.2018 wurde die Berufung der Klägerin gegen das am 06.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeitz gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2018 beantragte sodann die Beklagte die Festsetzung der ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 523,60 €. Die Berechnung ist zur Stellungnahme an die Klägerin übersandt worden.

2

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.06.2018 Einwendungen gegen die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung dahingehend geltend gemacht, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren nach VV RVG 3202 (i.V.m. VV RVG 3104 Abs. 1 Nr. 1) nicht entstanden ist, da die Entscheidung durch das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung getroffen wurde und insbesondere auch die getroffene Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kein mündliche Verhandlung vorschreibt.

3

Die Beklagte hat auf die ihr mit Schriftsatz vom 25.06.2018 abschriftlich übersandten Einwendungen der Klägerin keine Stellungnahme abgegeben.

4

Die Einwendungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2018 haben Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

5

Die Beklagte macht eine 1,2 Terminsgebühr für das Berufungsverfahren geltend, obwohl keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Grundsätzlich kann gemäß VV RVG Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit VV RVG 3104 Abs. 1 Nr. 1 eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sofern in dem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 Buchst. a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Im vorliegenden Verfahren ist die Entscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ergangen. Nach der Neuregelung in § 128 Abs. 4 ZPO können Entscheidungen, die nicht Urteile sind, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Deshalb greift bei Nichturteilen in aller Regel VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht ein, sofern im Gesetz nicht bestimmt ist, dass dem jeweiligen Beschluss eine mündliche Verhandlung vorausgehen muss. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Damit ist eine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß VV RVG Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit VV RVG 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben war.

6

Nach alledem konnte dem Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung nur teilweise stattgegeben werden, und zwar soweit die Vergütungsberechnung ihres Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach VV RVG 32 00 i.H.v. 1,6 aus dem Streitwert von 2.000,00 € (mithin 240,00 €) nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach VV RVG Nr. 7002 i.H.v. 20,00 € zuzüglich darauf entfallende Mehrwertsteuer nach VV RVG Nr. 7008 i.H.v. 49,40 € beinhaltet. Hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr für das Berufungsverfahren nach VV RVG Nr. 3202 i.H.v. 1,2 aus dem Gegenstandswert von 2.000,00 € (mithin 180,00 €) zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer war der Antrag zurückzuweisen.


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