Urteil vom Arbeitsgericht Bielefeld - 7 Ca 214/14
Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.307,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.11.2014 zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
- 4.
Der Streitwert wird auf 6.581,54 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014.
3Der Kläger wurde 1950 geboren. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Der Kläger wurde seit Oktober 2001 von der Beklagten beschäftigt als Kraftfahrer zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.300,00 € brutto.
4Ab dem 01.10.2013 erhielt der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
5Der Kläger war zuvor ab dem 02.10.2012 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.
6Die Beklagte betrachtete zunächst das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen des Bezugs der Rente ab dem 01.10.2013 als beendet. Nachdem der Kläger noch Urlaubsabgeltung geltend machte für die Jahre 2012 und 2013 berief sie sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien noch bestehe. Schließlich kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einem Schreiben vom 25.09.2014 zum 31.10.2014.
7Der Kläger war auch im Jahre 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Laut einer letzten Bescheinigung der Krankenkasse vom 09.10.2013 war der Kläger durchgehend zumindest bis zum 08.10.2013 arbeitsunfähig krank. Dass der Kläger auch den Rest des Jahres bis Januar 2014 krank war, ist zwischen den Parteien streitig.
8Der Kläger behauptet, er sei durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen. Ihm stehe demgemäß Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 zu. Ihm seien 26 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche bei seiner Einstellung zugesagt worden. Diese Tage habe er auch in der Vergangenheit jeweils als Urlaubstage genommen. Hinzuzurechnen seien fünf Tage wegen der Schwerbehinderteneigenschaft, so dass sich ein jährlicher Urlaubsanspruch von 31 Tagen ergebe. Es ergebe sich pro Jahr folgende Berechnung 2.300,00 € x drei Monate : 65 Arbeitstage x 31 = 3.290,77 €. Für die beiden Jahren 2013 und 2014 ergebe sich danach ein Anspruch in Höhe von 6.581,54 € brutto.
9Der Kläger b e a n t r a g t ,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.581,54 € brutto nebst Zinsen
11in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
1201.10.2014 zu zahlen.
13Die Beklagte b e a n t r a g t ,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger keine Zusage von 26 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche pro Jahr gemacht worden sei. Ihm stünden allenfalls 20 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche zu plus fünf Tage Schwerbehindertenurlaub.
16Zudem müsse die Beklagte mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger durchgehend im Jahre 2013 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger für einen anderen Arbeitgeber in den Jahren 2013 und 2014 Arbeitsleistungen als Kraftfahrer erbracht habe. Dieser Umstand sei ihr aus der Belegschaft zugetragen worden. Es stehe auch einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 § 6 BUrlG entgegen, der Doppelansprüche nicht zulasse.
17Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Protokollniederschriften der Sitzungen vom 22.08.2014, 17.02.2015 und 30.06.2015 verwiesen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des den Kläger behandelnden Arztes D zu folgenden Fragen: 1. Befand sich Herr T, Sstraße 1, in S1 in der Zeit von September 2013 bis Januar 2014 in Ihrer ärztlichen Behandlung, 2. War Herr T in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt, 3. Falls die Frage 2) bejaht wird, aufgrund welcher Umstände gingen Sie von einer Arbeitsunfähigkeit des Herrn T aus, 4. Suchte er Sie in diesem Zeitraum auf, ggf. wenn ja, an welchen Tagen. Die vom Gericht gestellten Fragen wurden durch den Arzt D mit einem Schreiben vom 18.06.2015 beantwortet. Bezüglich dieses Schreibens wird auf Bl. 120 bis 121 d.A. verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet.
21Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.307,69 € brutto Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 7 BUrlG.
22Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Klägers vom 25.09.2014 mit dem 31.10.2014 beendet worden ist, ist der vom Kläger in den Jahren 2013 und 2014 nicht genommene Urlaub abzugelten.
23Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG in Urteil v. 12.11.2013, 9 AZR 727/12 m.w.N.), der die Kammer folgt, verfällt ein Urlaubsanspruch, der in einem bestimmten Jahr wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht in Natur genommen werden konnte, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Daher war der Urlaub des Klägers für das Jahr 2013 bei seinem Ausscheiden am 31.10.2014 noch nicht verfallen.
24Dazu geht das Gericht des Weiteren davon aus, dass der Kläger seinen Urlaub im Jahre 2013 nicht nehmen konnte, da er durchgehend arbeitsunfähig krank war. Das folgt zunächst aus einer Bescheinigung der Krankenkasse, nachdem der Kläger zumindest bis zum 08.10. durchgehend arbeitsunfähig krank war und Krankengeld bezog.
25Der Kläger hat seinen Sachvortrag, dass er auch in der Folgezeit im Jahre 2013 bis Januar 2014 arbeitsunfähig krank war, zur Überzeugung der Kammer nachweisen können. Dazu hat der den Kläger behandelnde Arzt D auf die Frage des Gerichts, ob der Kläger von September 2013 bis Januar 2014 durchgehend krank war, mit ja beantwortet. Des Weiteren hat der Arzt Tage im Oktober und November 20134 angegeben, an denen der Kläger ihn aufgesucht hat und auch die jeweiligen Diagnosen aufgezeigt. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Arztes D.
26Das Gericht konnte des Weiteren nicht davon ausgehen, dass der Kläger in Wahrheit arbeitsfähig war, da er bei einem Arbeitgeber Tätigkeiten erbrachte, wie die Beklagte vorgetragen hat. Denn die Beklagte hat dazu lediglich pauschal vorgetragen, dass der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber als LKW-Fahrer gefahren sei, was der Beklagten von anderen Arbeitnehmern zugetragen worden sei. Diese Angaben waren so pauschal und unsubstantiiert, dass der Kläger sich darauf nicht im Einzelnen substantiiert einlassen konnte und das Gericht ggf. die Richtigkeit überprüfen konnte.
27Im Übrigen ist ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung gemäß § 6 BUrlG nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Kläger ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre, wäre er nicht daran gehindert, seine Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2013 und 2014 gegenüber der Beklagten geltend zu machen. § 6 BUrlG schließt Doppelansprüche lediglich für den Fall aus, wenn ein Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt erhalten hat. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, dass der Kläger von einem vorherigen Arbeitgeber bereits Urlaub erhalten haben könnte, sondern wenn man unterstellt, der Sachvortrag der Beklagten wäre richtig, hätte der Kläger zwei parallel geführte Arbeitsverhältnisse gehabt und demgemäß auch zwei dem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber geltend zu machende Urlaubsansprüche.
28Soweit der Kläger allerdings Urlaubsabgeltung verlangt für 31 Urlaubstage, war die Klage zum Teil abzuweisen. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 20 Arbeitstage pro Jahr gemäß § 1 BUrlG bei einer Fünftagewoche zuzüglich fünf Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB IX, insgesamt 25 Tage. Es ergibt sich danach folgende Berechnung:
292.300,00 € x drei Monate : 65 Arbeitstage x 25 = 2.653,85 brutto Urlaubsabgeltung pro Jahr.
30Einen Abgeltungsanspruch in dieser Höhe hat der Kläger nicht nur für das Jahr 2013, sondern auch für das Jahr 2014. Der Anspruch für das Jahr 2014 ergibt sich aus § 4 BUrlG. Der Kläger muss nicht lediglich einen Teilurlaub für das Jahr 2014 gemäß § 5 BUrlG geltend machen, da er nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 ausschied. Es ist wiederum auszugehen von 25 Arbeitstagen Urlaubsanspruch, so das sich wiederum ein Betrag in Höhe von 2.653,85 € ergibt. Soweit hat der Kläger für das Jahr 2014 ebenfalls für sechs Urlaubstage mehr Urlaubsabgeltung beantragt, war die Klage insoweit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
31Insgesamt ergibt sich für die beiden Jahre ein Betrag in Höhe von 5.307,69 € brutto. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 86, 288 BGB.
32Die Höhe des Streitwertes folgt aus der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dabei hat das Gericht die Kostentragungspflicht zwischen den Parteien in dem Verhältnis geteilt, in dem sie teils obsiegt haben und teils unterlagen waren.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 125 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 BUrlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 BUrlG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 2x
- § 5 BUrlG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 6 BUrlG 3x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 727/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 86 Anwendung des Vereinsrechts 1x
- § 4 BUrlG 1x (nicht zugeordnet)