Urteil vom Arbeitsgericht Bocholt - 2 Ca 1501/16

Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass dem Kläger zukünftig die im Rahmen seiner von 20.15 Uhr – 8.05 Uhr andauernden Schichten die von 23.00 Uhr  - 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden in voller Höhe auf die tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger.

  • 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf  38.102,40 EUR festgesetzt.


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