Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ga 8/24

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, die Planstelle als Wissenschaftlerin im Fachgebiet „Vereinfachte Verfahren I, RAS, Arzneimittelfälschung“ (12) der Abteilung „Zulassung 1“ (1) am Dienstort B gemäß der Ausschreibung Kennziffer 12.03/23 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem anderen Bewerber als der Verfügungsklägerin zu besetzen.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5000,00 €.


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