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ArbGG § 62 Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Thüringer Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 Ta 15/26
2. März 2026
4 Ta 15/26 2. März 2026
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Ta 723/25
25. Februar 2026
10 Ta 723/25 25. Februar 2026
Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (22. Kammer) - 22 Ga 13824/25
5. Dezember 2025
22 Ga 13824/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Ta 746/25
1. Dezember 2025
10 Ta 746/25 1. Dezember 2025
Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (6. Kammer) - 6 SaGa 4/25
21. Oktober 2025
6 SaGa 4/25 21. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 SLa 1003/24
12. September 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 GLa 14/24
21. August 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 Ta 170/25
8. August 2025
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Ta 500/25
14. Juli 2025
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZB 17/25
26. Juni 2025
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