Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 7 Ca 3147/07
Tenor
1. Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 1.496,60 EUR brutto zu zahlen nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 962,10 EUR brutto seit dem 19.06.2007 sowie aus jeweils 106,90 EUR brutto seit dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2007.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt seit dem 01.09.2006 verpflichtet ist, der Klägerin Ortszuschlag gemäß Tarifklasse Ic Stufe 2 BAT zu zahlen.
3. Die beklagte Stadt trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Streitwert: 3.848,40 EUR.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin.
3Die am 05.03.1971 geborene Klägerin trat am 01.09.1996 in ein Arbeitsverhältnis zu der beklagten Stadt und wurde als Geigerin im Orchester der D7 Philharmoniker tätig.
4Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Musiker im Kulturorchestern (im Folgenden: TVK) kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und kraft vertraglicher Verweisung Anwendung.
5Die Klägerin erhält von der beklagten Stadt 3.659,36 EUR brutto monatlich. Diese Vergütung setzt sich aus einer Grundvergütung, einer Tätigkeitszulage und einem Ortzuschlag gem. § 29 BAT, Tarifklasse I c, Stufe 1 zusammen. Die maßgebliche Grundvergütung wurde von den Tarifvertragsparteien zuletzt im 27. Anpassungstarifvertrag zur Durchführung des § 55 TVK vom 15.04.2003 vereinbart.
6Am 16.09.2006 heiratete die Klägerin.
7Mit Schreiben vom 26.10.2006 teilte die beklagte Stadt der Klägerin Folgendes mit:
8Ortzuschlag für Orchestermitglieder
9Sehr geehrte Frau K1,
10seit dem 01.10.2005 gilt für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber ein neuer Tarifvertrag (TVöD). Daher läuft die in § 24 TVK geregelte Bezugnahme auf die im Bundesangestelltentarifvertrag jeweils maßgebenden Bestimmungen zum Ortzuschlag für Theater und Orchester leer, die sich (wie das Theater D2) in kommunaler Trägerschaft befinden.
11Die Zahlung des Ortzuschlages erfolgt aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Tarifverhandlungen unter Vorbehalt. In diesem Zusammenhang hat der Deutsche Bühnenverein empfohlen, nur Eheschließungen zu berücksichtigen, die bis zum 30.09.2005 erfolgt sind.
12Da Ihre Ehe nach diesem Stichtag geschlossen wurde, kann leider keine entsprechende Zahlung erfolgen. Ich bedaure, Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können.
13Mit freundlichen Grüßen
14Im Auftrag
15K2
16Personalleiterin
17Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie auch die nach den Vorschriften des BAT bei einer Eheschließung vorgesehener Erhöhung des Ortzuschlages erhalten müsse, solange nicht die Vergütung der Orchestermusiker insgesamt den Bestimmungen des TVöD angepasst sei.
18Letzteres ist unstreitig nicht der Fall.
19Die Klägerin beantragt,
20- die beklagte Stadt zu verurteilen, an die Klägerin 1.496,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 962,10 EUR brutto seit Rechtshängigkeit und aus jeweils 106,90 EUR brutto seit dem 01.07.2007.01.08.2007,01.09.2007,01.10.2007 und 01.11.2007 und
- festzustellen, dass die Beklagte seit dem 01.09.2006 verpflichtet ist, an die Klägerin Ortszuschlag der Stufe 2 entsprechend der Tarifklasse I c BAT zu zahlen.
Die beklagte Stadt beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die beklagte Stadt ist der Auffassung, dass die Klägerin den Ortszuschlag der Stufe 2 den Ortszuschlag für verheiratete Personen nicht verlangen könne. Der Anspruch auf Zahlung eines Ortzuschlages habe sich für Orchestermusiker aus § 24 Satz 1 TVK ergeben. Diese Vorschrift verweise auf die für die unter den Bundesangestelltentarifvertrag fallenden Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen. Diese Verweisung laufe jetzt leer. Den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gebe es nicht mehr, da er für den Bereich der Kommunen und des Bundes durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und für den Bereich der Länder durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt sei.
24Im neuen Tarifrecht gebe es keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr; die Ortzuschläge seien im Rahmen des TVöD weggefallen. Die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten den Ortszuschlag der Stufe 1 bei der Ermittlung der neuen Tabellenwerte berücksichtigt. Der Ortszuschlag der Stufe 2 der sogenannte Verheiratetenzuschlag sei in das Volumen der Tabelle teilweise einbezogen. Höhere Ortszuschläge würden nicht mehr gezahlt. Es gebe lediglich eine Besitzstandsregelung für die bis zum 31.12.2005 geborenen Kinder. Mit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 sei somit die Rechtsgrundlage für eine Anpassung des Ortszuschlages aufgrund der Eheschließung entfallen.
25Die Norm des § 24 TVK gehe von einem einheitlichen Tarifrecht, dem seinerzeitigen BAT aus. Dieses Tarifrecht habe im Zeitpunkt der Eheschließung der Klägerin nicht mehr bestanden. Vielmehr habe für die Kommunen seit dem 01.10.2005 der TVöD gegolten, während die Bundesländer mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen mit Wirkung ab dem 01.11.2006 die tariflichen Regelungen des BAT durch den TV-L ersetzt hätten. Hierdurch sei hinsichtlich des § 24 TVK eine unbewusste Regelungslücke aufgetreten. Denn beim seinerzeitigen Abschluss des TVK sei nicht abzusehen gewesen, dass es ein einheitliches Tarifrecht für den öffentlichen Dienst nicht mehr geben werde.
26Es liege eine ungewollte und planwidrige Regelungslücke vor, die durch ergänzende
27Vertragsauslegung gefüllt werden müsse. Unbewusste Regelungslücken seien nach Treu und Glauben und so schließen, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, falls sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten. Im vorliegenden Fall, sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diejenigen Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt hätten, unter die der jeweilige Arbeitgeber fällt. Die Klägerin könne deswegen keinen Ortszuschlag der Stufe 2 verlangen.
28Wegen des übrigen Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gegebenen Schriftstücke verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Ortszuschlag nach § 29 BAT Tarifklasse I c Stufe 2 zu. Die Klägerin kann die eingeklagten Vergütunsdifferenzen in Höhe von insgesamt 1496,60 EUR brutto verlangen.
31I.
32Der Antrag zu 2) der Klägerin der Feststellungsantrag ist zulässig gem. § 256 Absatz 2 ZPO. Zwischen den Parteien ist ausschließlich streitig, ob die Klägerin nach § 29 BAT anstelle des Ortszuschlages Tarifklasse Ic Stufe 1 den Ortszuschlag der Tarifklasse Ic Stufe 2 beanspruchen kann. Von dieser Frage hängt sowohl die Begründetheit des Antrags zu 1) des Zahlungsantrags im vorliegenden Rechtsstreit als auch die Höhe der künftigen Vergütung der Klägerin ab.
33II.
34Der Antrag zu 2) ist auch begründet. Die Beklage ist seit dem 01.09.2006 verpflichtet, an die Klägerin den Ortszuschlag der Tarifklasse I c Stufe 2 zu zahlen.
351.)Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach dem TVK und den diesen Tarifvertrag ergänzenden Vorschriften.
36Die Zusammensetzung der Vergütung der Orchestermusiker ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Vorschriften des TVK:
37§ 21 TVK
38Vergütung
39Die Vergütung des Musikers besteht aus
40a) der Grundvergütung
41b) dem Ortszuschlag
42c) (gestrichen)
43d) der Tätigkeitszulage
44§ 23
45Grundvergütung
46(1) Die Grundvergütung wird nach der Vergütungsordnung (Anlage 2) *) unter Berücksichtigung der Dienstzeit des Musikers (§20) gezahlt. Sie steigt von zwei zu zwei Jahren bis zur Erreichung der Endgrundvergütung.
47(2) ..
48(3) ..
49§ 24
50Ortzuschlag
51Für die Zahlung des Ortzuschlages gelten die für die unter den Bundesangestelltentarifvertrag fallenden Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen. Die Tarifklasse des Ortszuschlages ergibt sich aus der Vergütungsordnung (Anlage 2)*).
52*Die Vergütungsordnung ist in dieser Sammlung unter Teil 2 abgedruckt.
53Protokollnotiz: (aufgehoben)
54§ 26
55Tätigkeitszulagen
56(1) Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er ist unwirksam. wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen.
57(2) Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstrumentes übertragen ist, eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Stufen der Absätzen 3 und 4 und nach der Vergütungsgruppe des Orchesters, dem der Musiker angehört.
58(3) bis (8) .
59Anpassung der Grundvergütung
60§ 55 TVK
61Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des Bundes rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
62Demgegenüber war die Zusammensetzung der Vergütung der BAT Angestellten in § 26 BAT wie folgt geregelt:
63Bestandteile der Vergütung
641. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem
65Ortszuschlag.
662 ..
673 ...
68Der Ortszuschlag ist sodann in § 29 BAT unter anderem wie folgt geregelt:
69§ 29 BAT Ortszuschlag
70A. Grundlage des Ortszuschlages
711. Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die
72Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der
73Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
742 .
75B. Stufen des Ortzuschlages
76(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedene Angestellten sowie
77Angestellte deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
782. Zur Stufe 2 gehören
791. verheiratete Angestellte,
802. bis 8
81Nun ist die Vergütung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten nach dem TVöD - § 15 Absatz 1 TVöD - Allgemeiner Teil in der Form geregelt, dass der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt erhält, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe richtet in die er nach der für ihn geltenden Stufe eingruppiert ist, wobei sich gem. § 16 TVöD - Allgemeiner Teil die Stufen im Wesentlichen nach der Dienstzeit, bzw. Zeit der beruflichen Erfahrung richten. Der Familienstand spielt nach den Regelungen des TVöD für die Vergütung der Arbeitnehmer keine Rolle mehr, soweit nicht Besitzstandsregelungen oder Übergangsregelungen eingreifen.
822.)Aus den Vorschriften der §§ 21 ff. TVK und aus § 55 TVK ergibt sich, dass die
83Parteien dieses Tarifvertrags für die Orchestermusiker ein Vergütungsystem schaffen wollten, welches an das damals geltende Vergütungsystem des Bundesangestelltentarifvertrages angelehnt war und auch hinsichtlich der Entwicklung der Vergütung mit der Vergütung der übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes parallel laufen sollte. Dabei sollte jedoch den Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse der Orchestermusiker u.a. durch die unterschiedlichen Tätigkeitszulagen Rechnung getragen werden.
84Diese von den Tarifvertragsparteien ursprünglich beabsichtigte teilweise Synchronisierung der Vergütungssystematik und der Vergütungsentwicklung der Orchestermusiker mit der Vergütungssystematik und der Vergütungsentwicklung der übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes ist nun durch die Einführung einer völlig neuen Vergütungsstruktur im Rahmen der Regelungen des TVöD nicht mehr möglich.
85Dies führt dazu, dass nunmehr eine parallele Entwicklung der Vergütungsregelungen, die für die Klägerin kraft Tarifzugehörigkeit und kraft vertraglicher Vereinbarung gelten, mit den für die übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes bestehenden Bedingungen nicht mehr statt findet. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob gem. § 55 TVK die Tarifvertragsparteien jeweils von der gegnerischen Partei verlangen können, dass aufgrund der Veränderungen der Vergütungssystematik bei den Angestellten des Bundes auch die Vergütungssystematik des TVK geändert werden muss. Denn jedenfalls handelt es sich bei § 55 TVK nicht um eine normative Regelung des TVK, aus welcher die Klägerin unmittelbar Rechte für sich herleiten kann.
86Hierdurch ist nach Aufassung der Kammer aber keine Lücke entstanden, die wie die beklagte Stadt dies möchte dadurch ausgefüllt werden kann, dass die Regelung des § 29 BAT, auf welche § 24 TVK verweist, nur noch teilweise oder in der Weise "eingefroren" anzuwenden ist, dass solche Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer, die sich vergütungserhöhend auswirken, nicht mehr zu berücksichtigen sind. Von einer Lücke kann nicht gesprochen werden, wenn im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, auf den ein anderer Tarifvertrag teilweise verwiesen hat, strukturell ein völlig neuartiges Vergütungssystem geschaffen wird wie dies im Bereich des TVöD der Fall ist während die Tarifvertragspartien des verweisenden Tarifvertrags sich über eine Veränderung der Tarifstruktur noch nicht verständigen konnten. Es liegen dann zwei unterschiedliche Tarifsysteme vor, die nicht durch eine gerichtliche Entscheidung angeglichen werden können; es würde hierin ein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie liegen.
87Vielmehr müssen die zuletzt vereinbarten Regelungen inhaltlich in vollem Umfang fortbestehen, bis die Tarifvertragsparteien sich über eine Neuregelung der Vergütungssystematik geeinigt haben.
88Insbesondere kann keine Verschlechterung der für die Klägerin bis zur Einführung des TVöD geltenden Tarifbedingungen ohne neue tarifliche Regelung im Bereich des TVK vorgenommen werden. Eine solche Verschlechterung würde aber auch nach dem Vortrag der Beklagten stattfinden, wenn die Vergütung der Klägerin auf der Stufe der zuletzt vorgenommenen Anpassung der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stuf 1 " eingefroren" würde. Denn zumindest einen Teil des Ortszuschlages der Stufe 2 ist im Rahmen der Vergütungsystematik des TVöD in das Tabellenentgelt einbezogen worden, während dies bei der der Klägerin nach § 21 TVK zustehenden Grundvergütung nicht geschehen ist.
89Insgesamt bedeutet dies nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall, dass die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Regelung des § 29 BAT in vollem Umfang weiter anzuwenden ist, mit der Folge, dass dann, wenn die Klägerin durch Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen weitergehende Ansprüche nach dem zuletzt geltenden § 29 BAT hat, ihr auch entsprechende Forderungen gegen die beklagte Stadt zustehen. Die Klägerin kann deswegen seit ihrer Heirat im September 2006 gem. § 29 B Abs. 2 BAT ab September 2006 den Ortszuschlag der Stufe 2 beanspruchen. Gem. § 29 C Abs.2 BAT wird der Ortszuschlag einer höheren Stufe von dem 1. des Monats an gezahlt, in dem das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt.
90III.
91Die Klägerin kann nach alledem für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 01.11.2007 monatliche Vergütungsdifferenzbeträge von 106,90 EUR brutto, insgesamt mithin 1.496,60 EUR brutto sowie die gesetzlichen Zinsen verlangen.
92Streitig zwischen den Parteien war lediglich, ob die Klägerin den Ortszuschlag nach 1 c BAT der Stufe 1 oder der Stufe 2 beanspruchen kann. Wie bereits ausgeführt steht der Klägerin der Ortszuschlag nach 1 c BAT Stufe 2 zu. Die Höhe der Klageforderung war im Übrigen nicht streitig.
93IV.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Streitwert aus § 42 Abs. 4 S. 2 GKG
95Dortmund, den 27.11.2007
96Die Vorsitzende der 7. Kammer
97gez. Westphal
98Richterin am Arbeitsgericht
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