Berichtigungsbeschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 13 Ca 6856/24
Tenor
wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 26.03.2025 dahingehend berichtigt, dass Nr. 5 lautet:
„Die Berufung wird gesondert zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geltend macht. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.“
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wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 26.03.2025 dahingehend berichtigt, dass Nr. 5 lautet:
2„Die Berufung wird gesondert zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geltend macht. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.“
3Gründe:
4Der Tenor war nach Anhörung der Parteien durch das gerichtliche Schreiben vom 27.03.2025 von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten, soweit im Tenor die gesonderte Zulassung der Berufung für die Beklagte hinsichtlich des Anspruchs aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sowie das Absehen von einer gesonderten Zulassung hinsichtlich des übrigen Anspruchs nicht vermerkt worden sind.
5Die genannten Unrichtigkeiten sind offensichtlich iSv. § 319 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hatte bereits in ihrer Vorberatung erörtert, dass sie die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG gesondert zulassen werde, soweit es um die Auslegung des § 6 Abs. 3 TV IAP gehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende darauf hingewiesen. Das Urteil ist entsprechend begründet. Lediglich aufgrund eines Fehlers bei der Abfassung des Tenors am Ende des Verhandlungstags ist es zu den Auslassungen gekommen. Für den außerdem geltend gemachten Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz war wie erörtert die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Dies war auch im Tenor klarzustellen, § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG.
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