Berichtigungsbeschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 13 Ca 6856/24

Tenor

wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 26.03.2025 dahingehend berichtigt, dass Nr. 5 lautet:

„Die Berufung wird gesondert zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geltend macht. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.“


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