Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (14. Kammer) - 14 Ca 3628/10
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 3. Dezember 2009 am 30. April 2010 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bürofachkraft weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.724,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und um Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte ist in der A tätig. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die B. Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 30 Jahre alte, ledige Kläger ist bei der Beklagten als Bürofachkraft im Bereich "C" auf Grundlage verschiedener befristeter Verträge seit dem 09. Januar 2007, zuletzt gegen ein monatliches Bruttoentgelt von € 2.181,05 beschäftigt. In ihrem Geschäftsbereich C bewirbt sich die Beklagte im Wettbewerb mit anderen Unternehmen um Aufträge der A zusammenarbeit inter- oder supranationaler Auftraggeber, z. B. der oder der oder lokaler Auftraggeber. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst vom 09. Januar 2007 bis zum 08. April 2007 auf Basis des Arbeitsvertrages vom 02. Januar 2007 (Kopie Bl. 7, 8 d. A.) als Aushilfe beschäftigt. In der Zeit vom 09. April 2007 bis zum 08. Juli 2007 war der Kläger auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 2007 (Kopie Bl. 9, 10 d. A.) ebenfalls als Aushilfe beschäftigt. Im Zeitraum vom 09. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 war der Kläger auf Basis des Arbeitsvertrages vom 04. Juli 2007 (Bl. 11 - 13 d. A.) als "Bürofachkraft in der " beschäftigt. Mit Verlängerungsvertrag vom 24. August 2008 (Bl. 15, 16 d. A.) wurde der Kläger vom 15. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 als Büroassistent in der Abteilung - beschäftigt. Auf Grundlage der Vertragsverlängerung vom 27. April 2009 (Bl. 18 d. A.) war der Kläger vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als Büroassistent in der " " beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 03. Dezember 2009 (Kopie Bl. 20, 21 d. A.) war der Kläger vom 01. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 als "Bürofachkraft im Rahmen D" beschäftigt.
Die Beklagte wurde von D mit Vertrag vom 13. Dezember 2006 mit der Beschaffung und Lieferung von D beauftragt. Bezüglich des insoweit abgeschlossenen Vertrages wird Bezug genommen auf Bl. 125 - 146 d. A.
Mit vorliegender Klage, die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 21. Mai 2010 eingegangen ist und der Beklagten am 07. Juni 2010 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger gegen die letzte Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Vertrag vom 03. Dezember 2009. Außerdem begehrt er, als Bürofachkraft weiterbeschäftigt zu werden.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Sachgrund für die letzte Befristung seines Arbeitsverhältnisses läge nicht vor. Der Vertrag mit D stelle kein Projekt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Projektbefristung dar. Jedenfalls bestünde sein Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2010 gemäß § 29 des Hausmanteltarifvertrages der Beklagten fort. Der Kläger behauptet, ihm sei erst am 26. März 2010 mitgeteilt worden, dass keine Vertragsverlängerung erfolgen würde. Er, der Kläger, sei mit der Erledigung von Daueraufgaben der Beklagten im Bereich C betraut gewesen. Es bestünde kein nur vorübergehender Bedarf an seiner Arbeitsleistung. Bereits seit Februar 2010 sei er zeitlich überwiegend bei der Erstellung eines Berichts, der nicht im Zusammenhang mit D stünde, eingesetzt gewesen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 30. April 2010 aufgrund der Befristung vom 03. Dezember 2009 geendet hat;
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die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bürofachkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Grund für die letzte Befristung im Arbeitsvertrag des Klägers vom 03. Dezember 2009 läge in einem projektbedingt erhöhten Personalbedarf. Die Laufzeit des Projekts "E" sei zunächst bis zum 30. Juni 2008 vorgesehen gewesen. Im Juni 2008 hätten sie und D das Projekt bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Sie, die Beklagte, habe im Zuge dieses Vertrages Aufträge zur Bestellung von Medikamenten und Diagnoseprodukten bis zum 30. Juli 2009 angenommen. Bestellungseingang und Auftragserteilung hätten bis zu sechs Monate auseinander gelegen. Hieraus habe resultiert, dass sie, die Beklagte, noch über den 30. Juni 2009 hinaus Beschaffungsdienstleistungen durchgeführt habe. Der Abwicklungszeitraum des Projekts sei zunächst bis Ende 2009 prognostiziert worden, diese Prognose sei am 12. November 2009 auf einen Abwicklungszeitraum bis April 2010 korrigiert worden. Im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit dem Kläger am 03. Dezember 2009 hätten noch Beschaffungsdienstleistungen mit einem Umsatz von € 1.500.000,00 ausgestanden. Basierend auf den Erfahrungen in dem Projektzeitraum seit dem 13. Dezember 2006 habe sie, die Beklagte, für die noch offenen Aufträge mit einem Zeitraum von vier Monaten zur Beschaffung der bestellten Medikamente gerechnet. Der Kläger sei seit 2008 im Rahmen des D eingesetzt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, § 29 des Hausmanteltarifvertrages sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden, da dieser seinem Sinn und Zweck nach für die Auslandsmitarbeiter der Beklagten gedacht sei, die bei der Ausreise eine längere Planungsmöglichkeit bräuchten. Sie behauptet weiter, an der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Klägers gebe es bei ihr keinen ständigen Bedarf. Der Kläger schulde eine Tätigkeit als Bürofachkraft mit den Anforderungen, die sich aus der Zuordnung des Klägers zum Band 1 des bei ihr geltenden tariflichen Vergütungssystems ergäben. Für die Bestimmung eines Bedarfs an der Tätigkeit des Klägers seien daher nurmehr Stellen maßgeblich, die der Kläger im Rahmen seines Vertrages mit seinen bei Vertragschluss vorliegenden Qualifikationen ausfüllen könne. In Band 1 würden Mitarbeiter eingestuft, die folgende Hauptleistungen erbrächten: Unterstützung von Prozessen und Leistungen durch administrative und organisatorische Zuarbeit, Erledigung von technischen oder handwerklichen Aufgaben, Eingeben und Gestalten von Daten und Texten, Übernahme von Platzhalterfunktionen. Im Jahr 2007 habe sie, die Beklagte, einen Bedarf von 2,4 % ihres Gesamtpersonalbedarfs an Tätigkeiten des Bandes 1 gehabt, im Jahr 2008 zwei Prozent, im Jahr 2009 1,9 % und im Jahr 2010 1,6 %. In der Organisationseinheit Sachgüterbeschaffung , in der der Kläger beschäftigt worden sei, habe in den vergangenen Jahren nur ein geringer Bedarf an Büroassistenzstellen bestanden: In den Jahren 2005 bis 2009 an zwei Büroassistenzstellen (F-Stellen), im Jahr 2010 habe sich der ständige Bedarf auf eine F-Stelle reduziert, im Jahr 2011 liege der Bedarf an F-Stellen bei Null. Die Übernahme des D-Projektes habe im Jahr 2007 zu einem vorübergehenden Mehrbedarf an F-Stellen geführt. Die mit dem Projekt einhergehenden Pflichten seien durch das Stammpersonal nicht zu bewältigen gewesen. Im Jahr 2007 habe sich der Bedarf an F-Stellen auf eine zusätzliche Stelle, im Jahr 2008 auf zwei zusätzliche Stellen erhöht. Hiervon sei eine Stelle die Stelle des Klägers gewesen. Im Jahr 2009 habe sich der Bedarf an F-Stellen auf eine zusätzliche Stelle, nämlich die des Klägers, reduziert. Im Jahr 2010 habe der Bedarf an der zusätzlichen Stelle des Klägers mit dem Abschluss des D-Auftrags geendet.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Befristung vom 03. Dezember 2009 geendet, weder am 30. April 2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens als Bürofachkraft.
Die in dem letzten Arbeitsvertrag vom 03. Dezember 2009 liegende Befristung ist nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Insbesondere ist nicht der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG einschlägig.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass an den Tätigkeiten des Klägers ein nur vorübergehender Bedarf, der an das D-Projekt zur Beschaffung und E-Produkten geknüpft gewesen wäre, bestanden hat. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich der Bedarf an F-Stellen im Jahr 2007 um eine zusätzliche Stelle zu dem bereits vorhandenen Stammpersonal erhöht habe, im Jahr 2008 auf zwei zusätzliche Stellen, wovon eine Stelle die Stelle des Klägers gewesen sei. Im Jahr 2009 habe sich der zusätzliche Bedarf an F-Stellen auf eine zusätzliche Stelle, nämlich die des Klägers, reduziert, im Jahr 2010 sei mit Beendigung des D-Auftrags der Bedarf an der zusätzlichen Stelle des Klägers weggefallen. Dieser Vortrag der Beklagten ist unsubstantiiert. Dem Gericht ist es auf Basis dieses Vortrags nicht möglich, rechtlich zu überprüfen, ob der Auftrag der D tatsächlich zu einem Mehrbedarf an F-Stellen geführt hat, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers rechtfertigen würde.
Vorliegend drängt sich der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers auch nicht aufgrund der Art der Tätigkeit des Klägers auf. Ein derartiger Fall kann etwa vorliegen, wenn im Rahmen eines A projektes ein hoch spezialisierter Fachmann benötigt wird, für den die Beklagte ansonsten keinerlei Verwendung hat. Um einen solchen Fachmann handelt es sich bei dem Kläger jedoch gerade nicht. Der Kläger ist bei der Beklagten als Bürofachkraft eingesetzt. Die Beklagte hat in ihrem Bereich C auch dauerhaft Bedarf an Bürofachkräften. Ob der Auftrag der D den Arbeitsanfall im Bereich der F-Stellen derart erhöht hat, dass ein vorübergehender Mehrbedarf an F-Stellen bestand, ist dem Gericht nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Beklagten nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei den Tätigkeiten eines Büroassistenten nach dem Dafürhalten der Kammer um eine Daueraufgabe, die im Bereich C der Beklagten immer anfällt. Dass das Arbeitsvolumen je nach Auftragslage natürlichen Schwankungen unterliegt, ist ein Phänomen, dem sich jeder Arbeitgeber gegenüber sieht, der in irgendeiner Form Aufträge für Kunden übernimmt.
Da der Kläger mit seinem Entfristungsantrag obsiegt hat, hat er gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung als Bürofachkraft. Die Beklagte hat keine hinreichenden Gründe dafür geltend gemacht, dass ihr Interesse an einer Nichtbeschäftigung des Klägers dessen Beschäftigungsinteresse überwiegen würde, so dass dem Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung stattzugeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie in dem vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist.
Der Wert des Streitgegenstandes ist hinsichtlich des Entfristungsantrages (Antrag Ziff. 1) mit einem Betrag in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des Klägers anzusetzen, hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages mit einem Betrag in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts des Klägers.
Zitiert von
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