Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (25. Kammer) - 25 Ca 17/23

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 31/23.

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, 18. Januar 2024, 3 Sa 31/23, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.112,14 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers nach seiner Rückkehr aus einem Sonderurlaub anlässlich seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

2

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. August 1989 (Anlage B2) seit dem 1. Juli 1989 bei der Beklagten als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt.

3

Seine Dienststelle ist der Landesbetrieb und in der … in Hamburg. § 2 des Arbeitsvertrages regelt die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Arbeitgeberin geltenden Fassung. Zuletzt wurde der Kläger zum 1. Januar 2016 in die EG 5 höhergruppiert (Anlage B3). Die Höhergruppierung in die EG 6 wäre bei ununterbrochener Tätigkeit zum 1. Januar 2021 erfolgt.

4

Ab dem 1. Juni 2017 wurde dem Kläger von der Beklagten Sonderurlaub bis zum 31.Mai 2022 zur Wahrnehmung des Mandats als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewährt (Anlage K 2). Später wurde dieser Sonderurlaub bis zum 30. Juni 2022 verlängert (Anlage K3).

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Mit Antrag vom 1. Juli 2022 beantragte der Kläger seine Wiederverwendung nach Beendigung seines Landtagsmandats zum 1. Juli 2022 (Anlage K4), woraufhin er von der Beklagten wieder beschäftigt wurde. Eingruppiert wurde der Kläger in die EG 13 Stufe 4 (Anlage K 5).

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Der Kläger widersprach der Stufenfestsetzung mit Schreiben vom 19. August und 10. Oktober 2022 (Anlagen K 6 und K 7). Die Beklagte hielt an ihrer Rechtsauffassung fest.

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Gem. § 37 Abs. 1 SHAbgG SH werden für die Bemessung des Grundgehalts nach § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag zur Hälfte angerechnet. Das Grundgehalt gem. § 28 Abs. 1 SHAbgG wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 SHAbgG gelten die §§ 35 bis 38 sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes, wobei öffentlicher Dienst nach Satz 2 dieser Vorschrift die Tätigkeit im Dienste des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände ist. Als Tätigkeit im öffentlichen Dienst gilt gem. Satz 3 auch die Tätigkeit bei sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen oder an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist bei Angestellten gem. § 41 Abs. 3 SHAbgG die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

8

Gem. § 8 Abs. 6 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes (HmbAbgG) ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Eine Regelung zur Stufenzuordnung entsprechend § 37 Abs. 1 SHAbgG enthält das HmbAbgG nicht.

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Gem. § 17 Abs. 1 TV-L erhalten die Beschäftigten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. Gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L erreichen die Beschäftigten die nächste Stufe nach einer festgelegten Anzahl von Jahren ununterbrochener Beschäftigung. Gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L stehen einer ununterbrochenen Beschäftigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L verschiedene Tatbestände gleich, gem. Buchst. b) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat. Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind Satz 3 unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt gem. Satz 3 eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022 nach dem Tarifvertrag der Länder nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 zu vergüten,

12

hilfsweise

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022 nach dem Tarifvertrag der Länder nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten.

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Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, Begründet wurde die Zuordnung in die Stufe 4 damit, dass gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren die Zuordnung zu der Stufe erfolge, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangehe.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die EG 13, Stufe 6.

18

1. Der Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltstufe 13 Stufe 6 ergibt sich nicht aus § 41 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz (SHAbgG) i. V. m. den §§ 37 Abs. 1 SHAbgG oder § 41 Abs. 3 SHAbgG.

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a) Aus § 41 Abs. 3 SHAbgG kann sich schon deshalb kein Anspruch ergeben, weil mit der Anrechnung von Dienst- und Beschäftigungszeiten nicht die Frage der Stufenzuordnung geregelt wird. Diese Frage ist in § 37 Abs. 1 SHAbgG geregelt. Dieser verweist auf § 28 Abs. 1 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Hiernach bestimmt sich das Grundgehalt nach den Erfahrungsstufen. Erfahrungsstufen sind zu unterscheiden von Dienst- und Beschäftigungszeiten. Für die Erfahrungsstufen können auch Hauptberufliche Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn berücksichtigt werden. Dienst- und Beschäftigungszeiten definieren dagegen die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.

20

b) Aus § 37 Abs. 1 SHAbgG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht, da diese Bestimmung entgegen der Auffassung des Klägers nur Anwendung findet auf mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossene Dienstverhältnisse. Dies ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, nachdem sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung erstreckt. Das heißt, dass ausschließlich die Bundesländer die Laufbahnen, Besoldung und Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten regeln dürfen. Dies ist für Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein – und nur für diese - in §§ 35 – 37 SHAbgG geschehen, auf den § 41 Abs. 1 SHAbgG für die Angestellten des öffentlichen Dienstes verweist. Diese Verweisung kann nicht weitergehen als die Regelung der Norm, auf die verwiesen wird. Mit „Angestellte im öffentlichen Dienst“ in § 41 Abs. 1 SHAbgG ist daher „Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein“ gemeint. Gem. Art. 70 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Dieses Recht ist begrenzt durch das Recht der anderen Bundesländer, ihre Belange selbst zu regeln.

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Diese Gesetzgebungskompetenz bezieht sich daher auf die Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsregelungen für die Beamtinnen und Beamten (und die Angestellten) des eigenen Bundeslandes. Kein Bundesland kann entsprechende Regelungen für die Beschäftigten eines anderen Bundeslandes erlassen. Der Kläger hat Recht, wenn er ausführt, die Hamburgische Bürgerschaft könne keine Regelungen für die schleswig-holsteinischen Abgeordneten treffen. Allerdings reicht die Gesetzgebungskompetenz des schleswig-holsteinischen Parlaments gleichermaßen nicht so weit, als dass sie haushaltsrelevante Entscheidungen treffen kann, die das Land Hamburg und seine Beschäftigten betreffen.

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Soweit der Kläger darauf verweist, dass § 41 Abs. 2 Satz 2 SHAbgG explizit die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einbezieht, so ist diese Regelungen im Kontext des Satzes 1 zu verstehen, der regelt, dass die §§ 35-38 SHAbgG sinngemäß auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes Anwendung finden. Selbstverständlich kann das Land Schleswig-Holstein regeln, dass auch andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse mit der Annahme eines Landtagsmandates ruhen (so wie in § 35 Abs. 1 SHAbgG geschehen). Es ist nicht davon auszugehen, dass das Land Schleswig-Holstein mit den §§ 36, 37 SHAbgG in die Gesetzgebungskompetenz anderer Länder eingreifen wollte; wenn doch, wäre diese Vorschrift aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz unwirksam.

23

2. Die Stufenzuordnung ergibt sich für den Kläger daher mangels anderweitiger Regelung aus § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TV-L.

24

Gem. § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L müssen Tätigkeitszeiten ununterbrochen zurückgelegt worden sein, um bei den (Regel-)Zeiten für Stufenaufstiege berücksichtigt zu werden. § 17 Abs. 3 TV-L enthält eine abschließende Aufzählung der unschädlichen Unterbrechungszeiten, die mit der ununterbrochenen Tätigkeit gleichgestellt werden. Eine solche Ausnahme liegt vorliegend unstreitig nicht vor. Gem. § 17 Abs. 3 TV-L werden Beschäftigte mit einer Unterbrechung von mehr als 3 Jahren der Stufe zugeordnet, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht. Da der Kläger vor der Unterbrechung der Stufe 5 zugeordnet war, hat die Beklagte ihn ohne Rechtsfehler der Stufe 4 zugeordnet.

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3. Eine Benachteiligung aufgrund des Mandats liegt nicht vor. Der Kläger ist nicht mit Beschäftigten zu vergleichen, die keine Abgeordneten-Tätigkeit ausgeübt haben, sondern mit solchen, die aus anderen Gründen als der Abgeordnetentätigkeit ihr Arbeitsverhältnis unterbrochen haben. Der Kläger wurde genauso behandelt, wie eine andere Person, deren Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als der Ausübung eines Abgeordnetenmandats für fünf Jahre ruhte.

II.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen und der geforderten Stufe, allerdings gedeckelt auf drei Bruttomonatsgehälter, da ein Streit um die richtige Eingruppierung wertmäßig nicht höher zu bewerten sein kann als der Streit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil Zulassungsgründe gem. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Möglichkeit der Berufung gem. § 64 Abs. 2 ArbGG bleibt hiervon unberührt.


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