Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 Sa 31/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2023, Az. 25 Ca 17/23pan>, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022 nach dem Tarifvertrag der Länder nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten und ab dem 1. Juli 2023 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 6.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers nach einem anlässlich seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewährten Sonderurlaub.

2

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom … (Anlage B2, Blatt 116 der Akte ArbG) seit dem … bei der Beklagten in deren Landesbetrieb … als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin geltenden Fassung. Zuletzt wurde der Kläger zum 1. Januar 2016 aus der EG 12 Stufe 5 in die EG 13 Stufe 5 höhergruppiert. Die Stufe 6 der EG 13 hätte der Kläger bei ununterbrochener Tätigkeit zum 1. Januar 2021 erreicht.

3

Ab dem 1. Juni 2017 wurde dem Kläger auf seinen Antrag von der Beklagten mit einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Anlage K 2, Blatt 10 der Akte ArbG) „Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts nach § 35 Abs. 1 SH AbgG“ zunächst bis zum 31. Mai 2022 zur Wahrnehmung des Mandats als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewährt. Mit einer weiteren Nebenabrede (Anlage K3, Blatt 11 der Akte ArbG) wurde ihm weiterer „Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts nach § 35 Abs. 1 SH AbgG“ auch für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 gewährt.

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Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 (Anlage K4, Blatt 13 der Akte ArbG) begehrte der Kläger seine Wiederverwendung nach Beendigung seines Landtagsmandats zum 1. Juli 2022, woraufhin er von der Beklagten wieder beschäftigt wurde. Eingruppiert und eingestuft wurde der Kläger in die EG 13 Stufe 4, wobei die Beklagte dies mit der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L begründete (Anlage K 5, Blatt 14 der Akte ArbG).

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Der Kläger widersprach der Stufenfestsetzung mit Schreiben vom 19. August 2022 und 10. Oktober 2022 (Anlagen K 6, Blatt 15 der Akte ArbG, und K 7, Blatt 16 der Akte ArbG) unter Bezugnahme auf § 8 AbgG HH, nach dem Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandats am Arbeitsplatz unzulässig sind, begehrte die Festsetzung der Stufe 5 ab dem 1. Juli 2022 und beantragte die nunmehrige Eingruppierung in EG 13 Stufe 6. Dies gewährte die Beklagte nicht.

6

Mit seiner Klage vom 24. Januar 2023 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er ab dem 1. Juli 2022 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L, hilfsweise Stufe 5 zu vergüten sei.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltstufe 13 Stufe 6 ergebe sich aus § 41 Abs. 2 AbgG SH i.V.m. den §§ 35-38 AbgG SH. Danach sei bei Angestellten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. Da er Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewesen sei, gelte für ihn dieses, auch von der Beklagten zu beachtende Gesetz. Das Schleswig-Holsteinische Abgeordnetengesetz sei auch gegenüber dem Tarifvertrag TV-L als höherrangiges Recht vorrangig zu beachten.

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Der Kläger hat beantragt

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022 nach dem Tarifvertrag der Länder nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 zu vergüten, hilfsweise

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022 nach dem Tarifvertrag der Länder nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten.

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11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe den Kläger zutreffend in Stufe 4 eingestuft, da gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei einer Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren die Zuordnung zu der Stufe erfolge, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe (hier: Stufe 5) vorangehe. Die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag würden zwar auf die Beschäftigungszeit nach § 34 TV-L, nicht aber auf Stufenlaufzeiten angerechnet. Dies werde durch § 8 Abs. 6 AbgG HH auch bestätigt. Die Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes fänden weder auf Beamte noch auf Angestellte von ihr, der Beklagten, Anwendung. Der Landesgesetzgeber Schleswig- Holstein könne über seine Landesgrenzen hinaus keine Regelungen für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes anderer Bundesländer oder des Bundes treffen.

14

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. Mai 2023 (Blatt 193 ff. der Akte ArbG) die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die EG 13, Stufe 6. Aus § 41 Abs. 3 AbgG SH ergebe sich dies schon deshalb nicht, weil mit der Anrechnung von Dienst- und Beschäftigungszeiten nicht die Frage der Stufenzuordnung geregelt werde. Diese Frage sei in § 37 Abs. 1 AbgG SH geregelt. Dieser verweise auf § 28 Abs. 1 BesG SH. Hiernach bestimme sich das Grundgehalt nach den Erfahrungsstufen.

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Erfahrungsstufen seien zu unterscheiden von Dienst- und Beschäftigungszeiten, die die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst definierten.

16

Der Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 41 Abs. 2 AbgG SH. § 37 Abs. 1 AbgG SH finde entgegen der Auffassung des Klägers nur Anwendung auf mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossene Dienstverhältnisse. Dies ergebe sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach ausschließlich die Bundesländer die Laufbahnen, Besoldung und Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten regeln dürften. Kein Bundesland könne entsprechende Regelungen für die Beschäftigten eines anderen Bundeslandes erlassen. Die Stufenzuordnung ergebe sich für den Kläger daher mangels anderweitiger Regelung aus § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TV-L. Eine Benachteiligung aufgrund des Mandats liege nicht vor. Der Kläger sei nicht mit Beschäftigten zu vergleichen, die keine Abgeordneten Tätigkeit ausgeübt hätten, sondern mit solchen, die aus anderen Gründen als der Abgeordnetentätigkeit ihr Arbeitsverhältnis unterbrochen hätten. Der Kläger sei genauso behandelt worden, wie eine andere Person, deren Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als der Ausübung eines Abgeordnetenmandats für fünf Jahre geruht habe.

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Gegen dieses Urteil, welches ihm am 26. Juni 2023 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht Hamburg am 12. Juli 2023 eingelegten Berufung, die er mit am 11. August 2023 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz begründete.

18

Der Kläger trägt vor, sowohl gemäß § 2 Abs. 2 AbgG SH als auch gemäß § 8 Abs. 2 AbgG HH seien Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dessen Übernahme und Ausübung unzulässig. Schon daraus folge, dass er nach Beendigung seines Abgeordnetenmandats mindestens die Entgeltgruppe und Stufe erhalten müsse, die er vor der Übernahme des Abgeordnetenmandats inne gehabt habe. Zudem sei gemäß § 41 Abs. 3 AbgG SH nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bei Angestellten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. Damit habe der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür geschaffen, dass der Grundsatz der Trennung von Amt und Mandat es erfordere, dass Angestellte des öffentlichen Dienstes auch anderer Länder ihre Tätigkeit während der Zeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages nicht mehr ausüben dürften. Bei sachgerechter Auslegung des § 41 Abs. 3 SH AbgG entspreche die Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 3 TV-L dem Begriff der Beschäftigungs- und Dienstzeiten. Gemäß § 42 Abs. 2 BesG SH i. V. m. § 37 Abs. 1 AbgG SH sei bei Beamten für die Bemessung des Grundgehaltes die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag zur Hälfte anzurechnen. Danach sei zum 1. Juli 2022 eine Stufenzuordnung zur Stufe 5 vorzunehmen, eine Höherstufung nach Stufe 6 zum 18. August 2023.

19

Das Schleswig-Holsteinische Abgeordnetengesetz sei auf ihn auch anwendbar. Die Beklagte habe sich selbst als an dieses Gesetz gebunden angesehen. Dies ergebe sich aus den Nebenabreden zum Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 sowie 8. Juni 2022 (Anlagen K 2 und K 3), mit denen ihm Sonderurlaub mit Bezug auf § 35 Abs. 1 AbgG SH gewährt worden sei.

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Gemäß dem Gesetz über die Wahl von Arbeitnehmern des hamburgischen öffentlichen Dienstes in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes vom 9. März 1994 (WahlöDG)

21

i. V.m. § 69 des Hamburgischen Beamtengesetzes seien zudem für die Arbeitnehmer der Beklagten, die in eine gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt seien, die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes des Bundes entsprechend anzuwenden. § 8 Abs. 3 BAbgG regele die sinngemäße Anwendung der für Beamte getroffene Vorschriften auf Angestellte des öffentlichen Dienstes. Die hier streitgegenständliche Frage ergebe sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 1 AbgG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 BBesG. Die Grundgehaltsstufen des Beamtenrechtes entsprächen den Erfahrungsstufen der Angestellten.

22

Die Zeit als Abgeordneter einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes sei wenigstens im Wege einer Analogie durch verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 TV-L den dort aufgeführten Zeiten gleichzustellen.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg (25 Ca 17/23) vom 23. Mai 2023 abzuändern und

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022 nach dem Tarifvertrag der Länder nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten und ab dem 1. Juli 2023 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 6.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen im Übrigen die Auffassung, das Bundesbesoldungsgesetz sei nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Zwar erkläre das WahlöDG § 69 BeamtG HH und diese Vorschrift u.a. §§ 8 und 7 BAbgG entsprechend auf ihre, der Beklagten, Arbeitnehmer für anwendbar. Allerdings folge aus § 7 Abs. 1 BAbgG der geltend gemachte Anspruch nicht. Weder sei der Kläger Mitglied des Bundestages gewesen noch existiere eine Norm, die §§ 27, 28 BBesG für entsprechend anwendbar erkläre. Soweit § 69 BeamtG HH pauschal das gesamte Bundesabgeordnetengesetz für entsprechend anwendbar erkläre, sei zudem erkennbar, dass der Landesgesetzgeber nicht im Einzelnen geprüft habe, inwieweit eine Anwendung des BAbgG überhaupt möglich sei.

29

Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des title="">Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2023, Az. 25 Ca 17/23, ist zulässig und begründet.

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I.

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1,2 lit. b), c) ArbGG statthaft und wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Nachdem ihm das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23. Mai 2023 am 26. Juni 2023 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Hamburg am selben Tag, rechtzeitig Berufung eingelegt und diese mit am 11. August 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz inhaltlich ausreichend begründet.

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Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die Klage ist zulässig und mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.

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1. Die Klage ist zulässig. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO folgt daraus, dass die Frage, wie der Kläger einzustufen ist, unmittelbar Auswirkungen auf die Höhe seiner Vergütungsansprüche hat. Er ist gegenüber der Beklagten auch nicht auf den Vorrang einer Leistungsklage zu verweisen.

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trong>2. >Die Klage ist begründet. Der Kläger ist, wie von ihm zuletzt begehrt, ab dem 1. Juli 2022 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L zu vergüten und ab dem 1. Juli 2023 nach Stufe 6 höherzustufen. Die Zeit seines Sonderurlaubes ist zur Hälfte auf die Stufenlaufzeiten anzurechnen. Dies folgt aus WahlöDG i.V.m. § 69 BeamtG HH, § 7 AbgG, § 28 BBesG i.d.F. vom 30. Juni 2009. Daher kann dahin gestellt bleiben, ob sich dies (auch) aus Regelungen des AbgG SH ergibt und ob die Parteien ausweislich der Nebenabreden, nach denen dem Kläger Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts nach § 35 Abs. 1 SH AbgG gewährt wird, die Anwendung des AbgG SH vereinbart haben.

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a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als den BAT ablösender Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Nach § 15 Abs. 1 TV-L steht dem Kläger ein Tabellenentgelt zu, wobei sich dessen Höhe nach der Entgeltgruppe, in der der Kläger eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe ergibt. Nach § 16 Abs. 1 TV-L umfassen die Entgeltgruppen 2 bis 15 sechs Stufen, nach Absatz 3 wird die Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 erreicht, die Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5, wobei es - Leistungsgesichtspunkte i.S.v. § 17 Abs. 2 TV-L unberücksichtigt gelassen - auf die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber ankommt.

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b) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in EG 13, hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Er wurde zum 1. Januar 2016 in Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 eingestuft.

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c) Der Kläger hat nicht schon zum 1. Januar 2021 Stufe 6 erreicht. Es fehlt in der Zeit bis 1. Januar 2021 an der ununterbrochenen Tätigkeit bei der Beklagten für 5 Jahre in Stufe 5. Dies folgt aus dem dem Kläger gewährten Sonderurlaub in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2022.d) Auch nach Beendigung des Sonderurlaubs ab dem 1. Juli 2022 kann der Kläger aber zunächst weiterhin Vergütung nach Stufe 5 beanspruchen. Er ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L der Stufe 4 zuzuordnen.

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§ 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L sieht zwar vor, dass im Falle der Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren eine Zuordnung zu der Stufe erfolgt, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht. Für den Kläger findet nach dem WahlöDG allerdings und insoweit vorrangig § 69 BeamtG HH sinngemäß Anwendung, denn er ist Arbeitnehmer der Beklagten und wurde in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt. Nach § 69 Abs. 2 BeamtG HH gelten für Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wurden, deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, die für in den deutschen Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften des AbgG entsprechend. Eine solche gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung ist bezüglich des Klägers nicht ersichtlich. § 34 AbgG SH sieht eine Unvereinbarkeit des Mandats ausdrücklich nur für Beamte des eigenen oder anderer Länder oder des Bundes vor. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes ordnet § 41 AbgG SH die sinngemäße Geltung der §§ 35 bis 38 AbgG SH an, nicht aber die sinngemäße Geltung auch des § 34 AbgG SH.

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Fehlt es an der nach § 69 Abs. 2 BeamtG HH erforderlichen gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung, gilt nach § 69 Abs. 3 BeamtG, dass dem Betroffenen auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren ist und § 7 Abs. 1, 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden sind.

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Nach § 7 Abs. 1 AbgG verzögert die Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt. Nach § 28 Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung wiederum wurde das Beginn des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung führt hier dazu, dass das Erreichen der nächsten Stufe einer Entgeltgruppe um die Hälfte der Zeit der Beurlaubung ohne Bezüge hinausgeschoben wird, wobei nach § 28 Abs. 2 Satz 3 BBesG die Zeiten auf volle Monate abgerundet werden.

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41

Folgt hiernach ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Zeiten seines Sonderurlaubs im entsprechenden Umfang auf die Stufenlaufzeit, würde es dem widersprechen, wenn es zuvor zu einer Rückstufung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L käme. Der Kläger ist damit ab dem 1. Juli 2022 weiterhin nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten. Der Kläger hätte ohne die Gewährung des Sonderurlaubs zum 1. Januar 2021 die Stufe 6 erreicht. Dieser Zeitpunkt wird um 30 Monate (1/2 x 61 Monate, auf volle Monate abgerundet) hinausgeschoben, damit auf den 1. Juli 2023.

III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

43

Die Revision war für die Beklagte nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu.


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