Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 6 Ga 86/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Entpflichtung von der Weiterbeschäftigungspflicht
wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Streitwert: € 18.597,00.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG sowie - im Rahmen einer Widerklage - um die Entbindung der Verfügungsbeklagten von ihrer Weiterbeschäftigungspflicht.
3Die zu 30 % schwerbehinderte Verfügungsklägerin, von Beruf Fremdsprachenkorrespondentin, ist seit dem 01.06.2002 bei der Verfügungsbeklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Assistentin der Geschäftsleitung/Sekretärin zu einem monatlichen Gehalt von 4.649,25 € brutto tätig.
4Mit Schreiben vom 27.04.2012 (Bl. 22 d.A.) und mit Schreiben vom 31.05.2012 (Bl. 33 d.A.) kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis jeweils fristgerecht zum 31.07.2012 bzw. zum 31.08.2012. Der Betriebsrat widersprach beiden Kündigungen. Hinsichtlich des Inhaltes der Widersprüche wird auf Bl. 27 f. d.A. und auf Bl. 38 f. d.A. verwiesen.
5Die Verfügungsklägerin hat gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage erhoben - 8 Ca 3541/12 -. Kammertermin steht an am 31.03.2013.
6Außergerichtlich hat sie der Verfügungsbeklagten gegenüber ihren Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Die Verfügungsbeklagte lehnt die Beschäftigung ab. Sie hält die beiden Widersprüche des Betriebsrates für offensichtlich unbegründet.
7Die Verfügungsklägerin beantragt,
8Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte bzw. einer Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten, sie nach Ablauf des 31.07.2012 wie auch nach Ablauf des 31.08.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses (Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 3541/12 -) als Assistentin/ Sekretärin nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 04.03.2002 weiterzubeschäftigen.
9Die Verfügungsbeklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Im Wege der Widerklage beantragt sie,
12sie von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin zu entbinden.
13Die Verfügungsklägerin beantragt,
14den Antrag auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht abzuweisen.
15Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16i.
17Die Klage war abzuweisen sowie ebenfalls der von der Verfügungsbeklagten gestellte Entpflichtungsantrag.
18Es folgt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, § 313 Abs. 3 ZPO.
191. Die Klage ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. Denn ihrem Begehren steht kein Verfügungsgrund zur Seite.
20Soweit die Verfügungsklägerin hierzu vorträgt, dass mit der Nichterfüllung ihres Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1BetrVG dieser unmöglich wird und erlischt, führt dies nicht zum Erfolg des von ihr eingeleiteten Verfahrens. Denn diese Argumentation begründet aus sich heraus noch keine Eilbedürftigkeit für die begehrte Weiterbeschäftigung. Hierzu hätte die Verfügungsklägerin vielmehr substantiiert vortragen und glaubhaft machen müssen, dass ohne ihre Weiterbeschäftigung die Verwirklichung ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dies hat sie nicht getan.
21Soweit die Verfügungsklägerin vortragen will, dass es bei einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG keiner gesonderten Darlegung des Verfügungsgrundes bedarf, so führt auch das zu keinem anderen Ergebnis in dem vorliegenden Verfahren. Denn die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass auch bei einem solchen einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfügungsgrund vorgetragen werden muss. Und zwar schon deswegen, weil der Gesetzgeber nur dem Arbeitgeber in § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG die ausdrückliche Möglichkeit eingeräumt hat, sich von der Weiterbeschäftigungspflicht durch einstweilige Verfügung entbinden zu lassen. Eine entsprechende Regelung dahingehend, dass auch der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, hat er gerade nicht getroffen. Dann aber bleibt es bei den allgemeinen Regeln der §§ 929, 935 ZPO und muss zum Verfügungsgrund substantiiert vorgetragen werden. Das hat - wie gesagt - die Verfügungsklägerin nicht getan.
22Mithin war die Klage abzuweisen.
232. Der Widerklageantrag war ebenfalls abzuweisen. Er ist unbegründet.
24Die Verfügungsbeklagte hat keinen Anspruch gemäß § 102 Absatz 5 Satz 2 BetrVG darauf, im Wege einer einstweiligen Verfügung von ihrer Weiterbeschäftigungspflicht entbunden zu werden. Denn die Widersprüche des Betriebsrates sind nicht offensichtlich unbegründet. Ihre Grundlosigkeit drängt sich nämlich nicht geradezu auf.
25Mithin war auch dieser Antrag abzuweisen.
26II.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.
28Das Gericht hat in Bezug auf den Streitwert für den Klageantrag wie für den Widerklageantrag jeweils zwei Monatsgehälter angesetzt.
29III.
30RECHTSMITTELBELEHRUNG
31Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
33Landesarbeitsgericht Köln
34Blumenthalstraße 33
3550670 Köln
36Fax: 0221-7740 356
37eingegangen sein.
38Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
39Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
40- 41
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
45* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitiert von
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Urteil vom Arbeitsgericht Erfurt (3. Kammer) - 3 Ga 9/23
27. Juni 2023
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3 Ga 9/23 | 27. Juni 2023 |
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 SaGa 14/12
26. November 2012
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5 SaGa 14/12 | 26. November 2012 |