Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 3235/13

Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht     aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 15./27.12.2010 zum 31.03.2013 beendet wurde.

2.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

4.              Streitwert: 13.120,00 €


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