Beschluss vom Arbeitsgericht Minden - 3 BV 35/23

Tenor

Es wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm  A mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“ mit jeweils zwei Beisitzern für jeden der Beteiligten eingerichtet.


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RECHTSMITTELBELEHRUNG

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