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ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5a K 854/21
19. Mai 2022
5a K 854/21 19. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 877/21
26. Januar 2022
7a K 877/21 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 424/21
26. Januar 2022
7a K 424/21 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 739/21
26. Januar 2022
7a K 739/21 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 21.1541
6. Oktober 2021
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Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 4 Ca 2301/20
18. August 2021
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 91/20
11. Januar 2021
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Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 4 Ga 18/20
16. Dezember 2020
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Beschluss vom Arbeitsgericht Wesel - 2 BVGa 4/20
24. April 2020
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 1/20
7. April 2020
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